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Beschluss

7 S 1887/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist auch ohne ausdrücklichen Antrag zulässig, wenn das Ziel aus Einlegung und Begründung unzweifelhaft ersichtlich ist. • Bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ist die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe möglich, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorliegen. • Fachärztliche Stellungnahmen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sind für die Beurteilung einer drohenden seelischen Behinderung besonders gewichtige Nachweise. • Ist ambulante Förderung erfolglos hinsichtlich der relevanten Teilleistungsstörung, kann Internatsunterbringung mit spezieller Förderung als geeignete Hilfeform im Rahmen der Eingliederungshilfe anzusehen sein.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung durch legastheniebedingte Belastung • Die Beschwerde ist auch ohne ausdrücklichen Antrag zulässig, wenn das Ziel aus Einlegung und Begründung unzweifelhaft ersichtlich ist. • Bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ist die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe möglich, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorliegen. • Fachärztliche Stellungnahmen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sind für die Beurteilung einer drohenden seelischen Behinderung besonders gewichtige Nachweise. • Ist ambulante Förderung erfolglos hinsichtlich der relevanten Teilleistungsstörung, kann Internatsunterbringung mit spezieller Förderung als geeignete Hilfeform im Rahmen der Eingliederungshilfe anzusehen sein. Die Antragstellerin ist ein schulpflichtiges Mädchen mit einer Rechtschreibstörung und sekundärer emotionaler Störung. Sie wurde ambulant seit 2002 spezifisch gefördert, ohne ausreichende Besserung der Rechtschreibleistung. Fachärztliche Stellungnahmen der Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostizieren Legasthenie mit angsthaft-depressiver Prägung und psychosomatischen Beschwerden und warnen vor Verschlechterung ohne spezifische Behandlung. Die Eltern sind getrennt, die familiäre Situation wurde erfasst, steht aber nicht im Vordergrund der Diagnose. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Übernahme der Kosten für Internatsunterbringung mit spezieller Legasthenieförderung durch die Jugendhilfe. Das Verwaltungsgericht hatte Zweifel an der überzeugenden Begründung geäußert; der Senat sieht die fachärztlichen Gutachten jedoch als tragfähig an. • Zulässigkeit: Ein ausdrücklicher Antrag nach § 146 Abs.4 Satz3 VwGO war entbehrlich, weil das Ziel der Beschwerde (vorläufige Gewährung der Eingliederungshilfe für Internatsunterbringung) unzweifelhaft erkennbar war. • Anordnungsanspruch und -grund: Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass Voraussetzungen des § 35a Abs.1 SGB VIII (drohende seelische Behinderung) und damit ein Anspruch auf Hilfe zu angemessener Schulbildung (§ 35a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII) vorliegen; damit sind Anordnungsanspruch und dringender Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. • Beweiserhebung und Gewicht der Gutachten: Die fachärztliche Stellungnahme und Epikrise der Kinder- und Jugendpsychiatrie entsprechen ICD-Kriterien und erläutern Symptome (Insuffizienzerleben, Depressivität, Ängste) sowie den Zusammenhang zur Legasthenie; solche fachlichen Feststellungen sind nach § 35a SGB VIII maßgeblich und überwiegen gegenüber der Einschätzung der Antragsgegnerin. • Zur Frage der bisherigen Förderung: Die Unterlagen zeigen, dass eine knapp dreijährige ambulante spezifische Förderung erfolgte, die für die Rechtschreibstörung keinen durchgreifenden Erfolg brachte; daher sind weitergehende Maßnahmen zu prüfen. • Geeignetheit der Internatsmaßnahme: Fachärztliche Empfehlung, Einschätzung der bisherigen Förderstelle und Prognose sprechen überwiegend dafür, dass Internatsunterbringung mit spezialisierter Förderung geeignet ist, die Teilhabe zu sichern; das Fehlen geeigneter lokaler Alternativen wurde nicht dargelegt. • Vorläufigkeit: Im Eilverfahren ist eine befristete, nur darlehensweise Gewährung der Eingliederungshilfe bis zur Hauptsacheentscheidung angemessen. • Verfahrensfolgen: Kostenentscheidung gemäß §§ 154 Abs.1, 188 Satz2 VwGO; Beschluss unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO. Der Senat gibt der Beschwerde statt: Die Antragstellerin hat im Eilverfahren einen überwiegend wahrscheinlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für Internatsunterbringung mit spezieller Legasthenieförderung glaubhaft gemacht. Deshalb ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristet und darlehensweise die Gewährung dieser Hilfe anzuordnen. Die fachärztlichen Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie begründen die Annahme einer drohenden seelischen Behinderung und die Geeignetheit der empfohlenen Maßnahme, zumal ambulante Förderung die Rechtschreibstörung nicht ausreichend beseitigt hat. Die Kosten des Verfahrens werden nach den einschlägigen Vorschriften verteilt; der Beschluss ist unanfechtbar.