Beschluss
1 B 646/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0613.1B646.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. 1 Gründe 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. 3 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada in S. , Dienstort S. , zum 1. Juli 2007 ausgeschriebene Stelle „Sachgebietsleiter II 1/Sachgebietsleiterin II 1“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. 5 Dieser Antrag ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. 6 Es ist schon das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, soweit der Antragsteller eine einstweilige Anordnung begehrt, die Wirkung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers entfalten soll, also gegebenenfalls bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren. Der Sicherungsfunktion einer einstweiligen Anordnung wäre im vorliegenden Fall - auch in Ansehung der vom Antragsteller geltend gemachten Fehler - Genüge getan, wenn der Antragsgegnerin die Besetzung des Dienstpostens bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung untersagt würde. Sie hätte dadurch Gelegenheit, die in den Gründen der gerichtlichen Entscheidung angesprochenen Mängel auszuräumen und die Stellenbesetzung auf neuer Grundlage zeitnah vorzunehmen, was im dringenden dienstlichen Interesse liegt. Dem Antragsteller wäre es hingegen ohne weiteres zuzumuten, nach einer solchen Entscheidung erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, sofern er es dann noch für nötig erachten sollte. 7 Im Übrigen ist der Rechtsschutzantrag unbegründet. Der Antragsteller hat für die erstrebte Anordnung keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dies hat bereits das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zutreffend entschieden. Die Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ändern an dieser Bewertung nichts: 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt der Erlass der hier einschlägigen Sicherungsanordnung die Gefahr voraus, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller sieht eine solche Gefahr darin begründet, dass die im Antrag bezeichnete Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Die Besorgnis daraus hervorgehender Nachteile zulasten des Antragstellers ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller zum Beigeladenen in einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz steht. In einer solchen Konstellation wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats 9 - vgl. zuletzt Beschluss vom 7. August 2006 - 1 B 653/06 -, Juris Rn. 27 ff. m.w.N., sowie etwa vom 16. Oktober 2003 – 1 B 1348/03 –, NVwZ-RR 2004, 437 - 10 allein durch die bevorstehende Besetzung des fraglichen Dienstpostens - eine Fehlerhaftigkeit der vorangehenden Auswahlentscheidung zu seinen Lasten unterstellt - ein Recht des übergangenen Bewerbers in aller Regel nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG eines sofortigen gerichtlichen Eingreifens bedürfte. Denn es drohen regelmäßig weder vollendete Tatsachen noch sonstige irreparable und nicht zumutbare Nachteile, wenn der unterlegene Bewerber auf Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird. So liegen die Dinge auch hier: 11 Es ist zunächst nicht fraglich, dass der Antragsteller und der Beigeladene in einer reinen Dienstpostenkonkurrenz zueinander stehen. Die zu besetzende Position in den USA ist weder für den Antragsteller noch für den Beigeladenen ein Beförderungsdienstposten, sondern entspricht in ihrer Wertigkeit dem von beiden Bewerbern derzeit innegehaltenen statusrechtlichen Amt nach der Besoldungsgruppe A 11BBesO. Dies hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erneut bekräftigt, ohne dass der Antragsteller dem substanziiert widersprochen hätte oder sonst weiterer Aufklärungsbedarf ersichtlich wäre. Die dadurch begründete Konkurrenzlage wird nicht verändert, wenn es zuträfe - wie der Antragsteller geltend macht -, dass der Beigeladene das Statusamt erst im Laufe des Verfahrens unter Missachtung von § 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 BLV erhalten hat. Welche Konsequenzen daraus für die entscheidungserhebliche Frage des Anordnungsgrundes zu ziehen sein sollten, lässt das Beschwerdevorbringen offen. Eine Bedeutung ist auch nicht ersichtlich, denn letztlich zielt der Einwand auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und nicht auf die Notwendigkeit einer sofortigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. 12 Der Antragsteller - auf den es bei der Beurteilung des Anordnungsgrundes entscheidend ankommt - erleidet infolge des Dienstpostenwechsels des Beigeladenen keinen hinreichend gravierenden Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unumkehrbare Verhältnisse werden nicht geschaffen. Eine nicht rückgängig zu machende und deshalb typischerweise zur Erledigung des Rechtsschutzantrags führende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) des Beigeladenen, 13 vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 ‑, (= Juris Rn. 4 f.), und vom 7. März 2006 - 1 B 2157/05 u.a. -, (= Juris Rn. 17 ff.), 14 ist von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der streitigen Maßnahme nicht beabsichtigt. Auch ist die Stelle für keinen der Bewerber höherwertig und nicht einmal förderlich im Sinne des Laufbahnrechts. Selbst wenn es zuträfe, dass sich der Antragsteller, wie er meint, auf dem neuen Dienstposten qualifizieren könnte, würde doch jedenfalls der Beigeladene dort keinen spezifischen Bewährungsvorsprung gewinnen, der dem Antragsteller in künftigen Auswahlverfahren, etwa gemäß § 11 BLV, rechtlich beachtlich entgegengehalten werden könnte. 15 Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. September 2005 - 1 B 1330/05 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks m.w.N. 16 Ein Anordnungsgrund ist hier auch nicht ausnahmsweise aus anderweitigen Umständen herzuleiten. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn ein Antragsteller individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende und nicht anders abwendbare Nachteile erleidet, weil sein Konkurrent den streitigen Dienstposten vorläufig wahrnehmen kann. Derartige Nachteile sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen der Beschränkung der Perspektive auf das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers kann insoweit grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden, dass dem Beigeladenen bei einem späteren rechtskräftigen Obsiegen des Antragstellers Nachteile infolge der - zum Freimachen des Dienstpostens zugunsten des Antragstellers voraussichtlich erforderlichen - Rückführung in die Bundesrepublik erwachsen würden. Für den Antragsteller könnte dies allenfalls von Bedeutung sein, wenn Schwierigkeiten von solchem Gewicht absehbar wären, dass eine spätere Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers praktisch gefährdet erschiene. Davon kann hier aber keine Rede sein, weil eine umgehende Rückkehr des Beigeladenen jederzeit erfolgen könnte. Dies hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die vorzeitige Rückführung des bisherigen Dienstposteninhabers nochmals und nachvollziehbar betont. Der Beigeladene nimmt insofern die ihm eingeräumte Rechtsposition bis zur gerichtlichen Klärung auf eigenes Risiko in Anspruch. 17 Was seine eigenen Verhältnisse angeht, macht der Antragsteller im Kern allein geltend, dass sich seine „Entwicklungsperspektiven“ auf längere Sicht verschlechterten, wenn ihm eine baldige Auslandsverwendung verwehrt werde. Das mag in dieser Allgemeinheit zutreffen, weil Flexibilität und Verwendungsbreite bedeutsame Qualifikationsmerkmale darstellen, wie - mit diesem Stellenwert - auch in der vom Antragsteller vorgelegten Personalentwicklungskonzeption des Bundesministeriums der Verteidigung hervorgehoben ist. Unter dem Vorzeichen des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt eine derartige Beeinträchtigung bloßer Chancen gleichwohl nicht, weil sie weder ein "Recht des Antragstellers" im Sinne der Vorschrift betrifft noch Entwicklungsperspektiven vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Ganz allgemein förderliche Verwendungen können sich für den Antragsteller in vielfältiger anderer Weise ergeben. Chancen auf berufliches Fortkommen, die ohne rechtliche Verfestigung letztlich spekulativ bleiben, stellen schon deshalb keine schwerwiegenden und nicht anders als durch einstweilige Anordnung abwendbaren Nachteile dar. Dass die Dinge im Fall des Antragstellers anders liegen könnten, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels Antragstellung im Beschwerdeverfahren keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar.