Beschluss
12 B 21/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0618.12B21.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme derjenigen des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme derjenigen des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung − unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts − zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Vertretung der Leitung, Sachgebiet 2, Kriminalpolizeistelle XXXXX, Polizeidirektion XXXX, Dienstposten der Kat. E, Stellenbesetzungsverfahren XXXX-XXXX“ durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen, hat keinen Erfolg. 1. Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 2. Gemessen daran hat die Antragstellerin schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie erleidet durch die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen keinen irreparablen Rechtsverlust bzw. keine unzumutbaren Rechtsnachteile. a) Vorliegend geht es um eine Dienstpostenbesetzung. Der ausgeschriebene Dienstposten (A 11, Kategorie E) stellt für die Antragstellerin keinen höherwertigeren Dienstposten dar. Vielmehr hat sie bereits einen Dienstposten derselben Kategorie (E) und mit demselben Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 inne. Zwar kann auch im Fall einer Dienstpostenbesetzung, insbesondere wenn eine reine Dienstpostenkonkurrenz vorliegt, ein Anordnungsgrund bestehen, wenn es sich um einen sog. Beförderungsdienstposten handelt, dessen Übertragung der Erprobung für eine spätere Beförderung dient und so die Auswahl für die Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten vorverlagert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 10 ff.) oder ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen erheblichen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.09.2022 – 6 B 694/22 –, Rn. 16; vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2023 – 12 B 57/23 –, Rn. 10 f.; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 29.06.2018 – 2 MB 3/18 –, Rn. 7, und vom 09.02.2024 – 2 MB 16/23 –, Rn. 3 ff., alle juris). b) aa) Die streitgegenständliche Stelle stellt jedoch unstreitig keinen Beförderungsdienstposten dar. Die Antragstellerin hat auch keine durchgreifenden Umstände vorgetragen, die dazu führen, dass ein etwaiger rechtlich relevanter Bewährungsvorsprung des Beigeladenen zu befürchten wäre. Denn während die Antragstellerin bereits einen Dienstposten der Kategorie „E“ bekleidet, hat der Beigeladene einen solchen der Kategorie „F“ inne. Danach könnte der Beigeladene bei (rechtswidriger) Besetzung des Dienstpostens einen „Vorsprung“ der Antragstellerin allenfalls egalisieren (vgl. dazu bereits VG Schleswig, Beschluss vom 06.11.2023 – 12 B 55/23 −, juris Rn. 6). bb) Auch das ergänzende Vorbringen der Antragstellerin vermag daran nichts zu ändern. Sie trägt insofern vor, dass die derzeitige Doppelbelastung durch ihre Dienstverrichtung und Pflege ihres Ehemannes und ihre sehr langen Fahrtwege (täglich über 3 Stunden) sie perspektivisch – auch im Hinblick auf den nächsthöheren Dienstposten der Kategorie „D“, der sodann die Möglichkeit der Beförderung nach A 12 eröffne − in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken werde und dieser Einschränkung nur vorgebeugt und entgegengetreten werden könne, wenn eine wohnortnahe Besetzung auf die streitgegenständliche Stelle vorgenommen werde. Nur auf diese Art und Weise werde sichergestellt, dass einerseits ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer und andererseits ein Erfahrungs- und Bewerbungsgleichstand mit zukünftigen Wettbewerbern um höherdotierte Ämter erhalten bleibe. Insofern sei die Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben durchaus auch dazu geeignet, dem Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache einen für eine spätere beförderungsrelevanten Erfahrungs- oder Bewerbungsvorsprung zu verschaffen. Auch dieser Vortrag greift nicht durch. Ein Beamter hat seine Wohnung so zu wählen, dass er in seiner Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird. Daraus folgt, dass sich der private Wohnsitz nach dem Dienstort richtet, und nicht etwa der Dienstort sich nach dem Wohnort zu richten hat. Das gilt auch im Hinblick auf die familiäre Verantwortung der Antragstellerin, da sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kein Anspruch auf einen bestimmten dienstlichen Einsatzort ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 VR 3.21 −, juris Rn. 21). Losgelöst davon ist die zukünftige Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht gesichert, sodass anzunehmen wäre, der Beigeladene könnte einen – im Sinne des obigen Maßstabs − erheblichen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung sammeln, weshalb vorliegend ausnahmsweise ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die hier streitige Vergabe eines konkreten Dienstpostens zugebilligt werden müsste (vgl. zu rein privaten Interessen im Rahmen der Dienstpostenkonkurrenz VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2023 – 12 B 57/23 −, Rn. 11; siehe in diesem Zusammenhang auch zur möglichen Verschlechterung von „Entwicklungsperspektiven“ OVG Münster, Beschluss vom 13.06.2007 − 1 B 646/07 −, Rn. 16, beide juris). Anderenfalls bestünde zudem die Gefahr, dass letztlich „jeder“ Antragsteller, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet bzw. bei dem eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, auf ein „Recht“ im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO berufen und den streitbefangenen Dienstposten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens faktisch freihalten könnte. Die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung würde so erheblich beeinträchtigt, da die einem − zeitlich offen − unbesetzten Dienstposten zugeordneten Aufgaben von anderen Beamten oder Angestellten miterledigt werden müssten, die an sich andere Aufgaben wahrzunehmen haben (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Magdeburg, Beschluss vom 17.02.2006 − 1 M 24/06 −, juris Rn. 10). Deshalb sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 1 VwGO hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend nach den dargestellten und den berechtigten Interessen sämtlicher Beteiligter Rechnung tragenden Maßstäben nicht erfüllt sind. Unzumutbare Nachteile sind für die Antragstellerin im hier vorliegenden Fall gerade nicht ersichtlich. cc) Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren ist der Antragstellerin auch deshalb zumutbar, da vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Antragsgegner der Antragstellerin mehrfach – auch im gerichtlichen Verfahren − das Angebot unterbreitet hat, sie heimatnah auf einem Dienstposten der Kategorie „F“ – unter Beibehaltung der Einweisung in einen Dienstposten der Kategorie „E“ − zu verwenden. Die Antragstellerin hat diese Angebote jedoch abgelehnt, da sie dann keine Aufgaben mit Führungsfunktion mehr wahrnehmen würde, weshalb sie bei zukünftigen Beurteilungs- bzw. Stellenauswahlverfahren benachteiligt werden würde. Ohne die Wahrnehmung einer Führungsfunktion werde der Bereich „Führung“ in der Leistungsbeurteilung mit der Folge nicht mehr bewertet, dass ihre berufliche Weiterentwicklung gestoppt würde. Auch mit Blick darauf hat der Antragsgegner der Antragstellerin – ebenfalls im gerichtlichen Verfahren – jedoch mitgeteilt, dass die Bereiche der Mitarbeiterführung und die Erstbeurteileigenschaft nicht aberkannt würden und es zu keiner Gefährdung der Karriereentwicklung komme. Dann jedoch wird die Antragstellerin nicht unzumutbar daran gehindert, ihren Dienstort (heimatnah) zu verlagern bzw. ihre dienstliche Laufbahn und Karriere fortzuführen. Vorgenannten Erwägungen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich eine Ausschreibung „Leitung Ermittlungsdienst und Vertretung der Stationsleitung Polizeistation XXXX Polizeidirektion XXXX Kategorie - E -“ veröffentlicht hat, ohne diese Stelle der Antragstellerin für eine wohnortnahe Umsetzung anzubieten. Der Antragsgegner hat nämlich mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er die Verwendung in einer Leitungsfunktion als schwer vereinbar mit der aktuellen Situation ansieht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keine eigenen Anträge gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle für die Antragstellerin nicht mit einer Änderung ihres Statusamts verbunden ist bzw. es vorliegend nicht um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens geht und die Entscheidung über eine spätere Beförderung (zumindest faktisch) auch nicht vorweggenommen wird, bemisst sich der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nach § 52 Abs. 6 GKG. Vielmehr ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen (vgl. VG Schleswig, Beschlüsse vom 07.08.2023 – 12 B 36/23 –, Rn. 8, vom 06.11.2023 – 12 B 55/23 –, Rn. 17, und vom 09.11.2023 – 12 B 57/23 –, Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16.04.2020 – 2 S 27/20 −, Rn. 2 f., alle juris).