Beschluss
12 A 2119/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0713.12A2119.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Hauptantrag der Kläger zu 3. bis 7. stattzugeben, begegnet, wie den Klägern bereits mit Anhörungsverfügung vom 21. Mai 2007 dargelegt worden ist, jedenfalls aus anderen als den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 -, vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 -, m. w. N., und vom 19. April 2007 - 12 A 1177/05 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 101. 5 Auch in Ansehung der unter dem 11. Juni 2007 erfolgten Stellungnahme der Beklagten ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der mit der Anhörungsverfügung dargelegten Annahme, dass die Beklagte von dem ihr nach § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumten Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverwaltungsamt hat nämlich bei der gebotenen gerechten Abwägung der - einerseits - für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und - andererseits - für dessen Aufrechterhaltung sprechenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, dass die von ihm zugrundegelegten Maßstäbe für die Erteilung des Aufnahmebescheides im Jahre 1998 und für die Rücknahmeentscheidung im Jahre 2005 unterschiedlich sind. Bei der Rücknahme des Aufnahmebescheides hat das Bundesverwaltungsamt ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 angenommen, dass die (deutsche) Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG im Elternhaus neben der Landessprache erlernt und gesprochen worden sein, also "zumindest Gewicht" haben müsse und dass die Zeit der familiären Vermittlung sich grundsätzlich vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit erstrecke. Diesen Anforderungen genügten die im Sprachtest von dem Kläger zu 3. gezeigten unzureichenden Kenntnisse des Deutschen nicht, zumal dieser erklärt habe, die deutsche Sprache im Rahmen seiner Erziehung nicht erlernt zu haben. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsamt einen Vertrauensschutz des Klägers zu 3. im Rahmen der Ermessensentscheidung verneint, weil die Angaben seiner Bevollmächtigten und des Zeugen B. X. zur Beherrschung der deutschen Sprache in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. 6 Das Kriterium, dass die deutschen Sprache im Elternhaus erlernt und gesprochen worden sein und "zumindest Gewicht" haben müsse, hat jedoch bei der Erteilung des Aufnahmebescheides ersichtlich keine entscheidende Rolle gespielt. Denn das Bundesverwaltungsamt hat bei der Erteilung des Aufnahmebescheides den Sprachgebrauch in der Familie nur als eines von zwei bejahten Bestätigungsmerkmalen i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG herangezogen und der Bejahung des Merkmals "Sprache" in Bezug auf den Kläger zu 3. - auch wegen eines Ermittlungsdefizits - nicht die eindeutige Feststellung zugrundegelegt, der Kläger zu 3. habe im Elternhaus Deutsch erlernt und gesprochen. 7 Dass das Bundesverwaltungsamt keinesfalls sicher davon ausgehen konnte, dass der Kläger zu 3. im Elternhaus Deutsch erlernt und gesprochen hat, ergibt sich aus folgendem: Unter Punkt 9 des Antragsformulars ist zwar allgemein ausgeführt, dass in der Familie deutsch gesprochen werde bzw. dass die jetzige Umgangssprache in der Familie "Deutsch-Russisch" sei. Diese Angaben und auch der Eintrag, die "Muttersprache" sei Deutsch, können angesichts der weiteren - differenzierten - Angaben unter Punkt 9.2 indes nicht in dem Sinne verstanden werden, der Kläger zu 3. selbst spreche Deutsch. Denn bei der Frage zur Beherrschung der deutschen Sprache sind lediglich die Felder "verstehen" und "schreiben" angekreuzt, nicht aber das weitere Feld "sprechen". Außerdem hat der Kläger zu 3. die weitere Frage, von wem in der Familie Deutsch gesprochen werde, durch Ankreuzen so beantwortet, dass nur von den Eltern - insbesondere nicht aber von ihm selbst - in der Familie deutsch gesprochen werde. Die hiervon abweichenden schriftlichen Angaben des Zeugen B. X. , die das Bundesverwaltungsamt im weiteren Verwaltungsverfahren eingeholt hat und nach denen der Kläger zu 3. von Geburt an im Elternhaus Deutsch gesprochen haben und bis heute die deutsche Sprache sprechen und sich in ihr unterhalten können soll, sind dem Kläger zu 3. als Angaben einer dritten - nicht von ihm bevollmächtigten - Person nicht zuzurechnen. Zuzurechnen sind allerdings die Angaben zur Sprache des Klägers zu 3., die seine Bevollmächtigte unter dem 13. Februar 1997 gemacht hat. Hiernach hat der Kläger zu 3. die deutsche Sprache von den Eltern erlernt und ab seiner Geburt als Kind im Elternhaus gesprochen; er spreche jetzt im Familienkreis häufig Deutsch und häufig Russisch und spreche Deutsch so, dass es für ein einfaches Gespräch ausreiche. Diese Angaben stehen in offenem Widerspruch zu den im Antragsformular gemachten Angaben, so dass das Bundesverwaltungsamt, wollte es seine Entscheidung maßgeblich oder allein auf die Befähigung des Klägers zu 3., deutsch zu sprechen, stützen, auch nach Einholung der schriftlichen Zeugenerklärung aus dem erfahrungsgemäß "hilfsbereiten" Verwandtenkreis Veranlassung gehabt hätte, sich durch einen Sprachtest Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und inwieweit der Kläger zu 3. sich tatsächlich (aufgrund familiärer Vermittlung) in der deutschen Sprache ausdrücken kann. 8 Die gegen diese Bewertung von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Annahme der Beklagten, die ursprünglichen Antragsangaben seien hinsichtlich der aktuellen Sprachbeherrschung durch den Kläger zu 3. lediglich nicht vollständig klar gewesen und stünden daher entgegen der Auffassung des Senats nicht in einem offenen Widerspruch zu den späteren Angaben der Bevollmächtigten, überzeugt nicht. Sie berücksichtigt schon nicht hinreichend, dass es sich bei den Angaben zur Beherrschung der deutschen Sprache durch den Kläger zu 3. (Antragsteller) und zum Sprachgebrauch in der Familie um differenziertere Angaben handelt als bei der Angabe der Muttersprache mit "Deutsch", welche zudem u. U. auf ein fehlerhaftes Verständnis des Klägers zu 3. vom Begriff der "Muttersprache" zurückzuführen sein kann. Es kann auch nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, dem Nichtankreuzen von Feldern könne nicht derselbe Stellenwert wie ausdrücklichen Angaben zugemessen werden, weil die Absicht, ein Feld nicht auszufüllen, verborgen bleibe. Wenn nämlich die Beklagte in dem von ihr vorgehaltenen Antragsformular vorsieht, dass die Angaben teils textlich und teils durch Ankreuzen zu machen sind, kann sie den Stellenwert einzelner Angaben nicht anschließend durch (zudem spekulative) Überlegungen absenken, sondern muss die Erklärungen so zur Kenntnis nehmen und bewerten, wie sie nach dem Formular abgegeben worden sind. Im übrigen spricht gerade der Umstand, dass der Kläger zu 3. einige Felder angekreuzt, andere aber freigelassen hat, dafür, dass er insoweit überlegt und differenzierend geantwortet hat. Gegen die Annahme eines offenen Widerspruchs zwischen den Antragsangaben und den Erklärungen der Bevollmächtigten spricht auch nicht die Überlegung der Beklagten, dass ein Auffrischen der Sprachkompetenz innerhalb des zweijährigen, zwischen der Antragstellung und der Erklärung der Bevollmächtigten gelegenen Zeitraumes nicht unplausibel gewesen sei. Denn dafür, dass ein solches "Auffrischen" stattgefunden hatte, bestanden bei der Bescheiderteilung keinerlei Anhaltspunkte; eine entsprechende Annahme wäre deshalb reine Spekulation. Auch die Behauptung der Beklagten, dass im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides bereits erkannt worden sei, dass die beiden Brüder des Klägers zu 3. über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt hätten, obwohl auch in ihren Anträgen das Feld "sprechen" nicht angekreuzt gewesen sei, kann nicht zu einer Bewertung im Sinne der Beklagten führen. Sie trifft nämlich schon nicht zu, weil die Sprachtests mit den beiden Brüdern des Klägers zu 3. erst am 29. Januar 1999 und damit rund ein halbes Jahr nach Erteilung des Aufnahmebescheides an den Kläger zu 3. durchgeführt worden sind. Abgesehen davon würde die - unzutreffend - behauptete Fallgestaltung auch im Falle ihres Vorliegens nichts für die hier maßgebliche Frage der Widersprüchlichkeit der im Verfahren gemachten Angaben des Klägers zu 3. besagen, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Sprachkenntnisse von Geschwistern unterschiedlichen Alters - die Brüder des Klägers zu 3. sind rund 4 ½ bzw. fast 10 Jahre älter als er - durchaus deutlich voneinander abweichen können. Hat der Kläger zu 3. nach alledem widersprüchliche Angaben zu seiner Sprachkompetenz gemacht, wäre eine weitere Aufklärung angezeigt gewesen. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass (bei der Erteilung des Bescheides im Juli) 1997 die Feststellung der Sprachvermittlung durch eine persönliche Anhörung mangels entsprechender Kapazitäten noch nicht "flächendeckend" möglich gewesen sei. 9 Vgl. insoweit allerdings Münz/Bode, Deutsche Minderheiten in Ostmittel- und Osteuropa, Aussiedler in Deutschland (= Demographie aktuell Nr. 9), 1998, Seite 29 f., die von der Einführung der Sprachtests (schon) im Juli 1996, seiner nur sporadischen Durchführung in den ersten zwölf Monaten nach seiner Einführung und vom Umstand seiner flächendeckenden Vornahme seit Herbst 1997 berichten; vgl. ferner Heinen, Zuwanderung und Integration in der Bundesrepublik Deutschland (Informationen zur politischen Bildung, Heft 267), wo im Kapitel "Aufnahme" die Gesamtzahl der von Juni bis Dezember 1996 durchgeführten Sprachtests bereits mit 8.196 und die Gesamtzahl für 1997 mit 57.236 (1998: 58.929) angegeben wird; vgl. schließlich den Migrationsbericht der Ausländerbeauftragten im Auftrag der Bundesregierung 2001, Seite 29: "Die seit 1997 flächendeckend im Aussiedlungsgebiet im Rahmen des ... Aufnahmeverfahrens durchgeführten Anhörungen zur Feststellung insbesondere des familiär vermittelten Bestätigungsmerkmals Sprache' (Sprachtest') bei Spätaussiedlerbewerbern ... ". 10 Denn nicht auf diesen - allgemeinen - Gesichtspunkt kann es insoweit ankommen, sondern nur darauf, ob in Zweifelsfällen überhaupt ein Sprachtest durchgeführt werden konnte. Letzteres hat die Beklagte indes selbst mit ihrem Vortrag bestätigt, eine persönliche Anhörung sei zu jener Zeit (nur) als ultima ratio vorgesehen gewesen. 11 Dass das Bundesverwaltungsamt seine Entscheidung, dem Kläger zu 3. einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht entscheidend auf den Umstand gestützt hat, dass er die deutsche Sprache neben dem Russischen im Elternhaus erlernt und gesprochen habe, ergibt sich aus der Anfrage auf Erteilung der Zustimmung an das Land Baden-Württemberg vom 11. April 1997. Denn darin wird, ohne insoweit eine Gewichtung vorzunehmen, als Grund für die beabsichtigte Aufnahme in Bezug auf § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht nur die Sprache, sondern auch die Pflege deutscher Sitten und Traditionen in der Familie angeführt. Außerdem wird in Bezug auf das Merkmal "Sprache" lediglich in allgemeiner Form festgestellt, dass ein deutscher Sprachgebrauch in der - im Antragsverfahren immerhin fünfköpfigen - Familie gegeben sei; in welchem Umfang und bezogen auf welche Personen dies der Fall ist, ergibt sich aus dieser Begründung nicht. Die in der Begründung der Zustimmungsanfrage ferner enthaltene Feststellung "Erklärung zu den Sprachkenntnissen schlüssig" bezieht sich ausweislich ihrer Stellung in dem vorletzten, nur den Vater oder die Eltern des Klägers zu 3. betreffenden Spiegelstrich und ausweislich des verwendeten Singulars nur auf die Angaben des Vaters oder der Eltern des Klägers zu 3. zu den eigenen Sprachkenntnissen sowie auf die - undifferenzierte, nämlich nicht auf einzelne Personen bezogene und hinsichtlich des Umfangs unklare - Angabe, in der Familie werde häufig Deutsch und häufig Russisch gesprochen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, eine vollständige Wiedergabe der Gründe der Zustimmungsanfrage sei nach der geübten Praxis nicht erforderlich gewesen, und der weitere Vortrag, die hinter den Spiegelstrichen vermerkten Kriterien seien systemseitig vorgegeben gewesen, hätten bei einer Mehrzahl von Antragstellern und einem einheitlichen Aktenzeichen keine Differenzierung erlaubt und hätten nach der Verwaltungspraxis nur summarische Hinweise an das beteiligte Bundesland ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt, stellen weder die von dem Senat aus dem Text gezogenen Schlüsse noch den - entscheidenden - Umstand in Frage, dass in dieser Anfrage auf eine Mehrzahl von Entscheidungskriterien abgestellt worden ist. Abgesehen davon wäre eine Differenzierung nach Antragstellern auch nach dem Vortrag der Beklagten (technisch) möglich gewesen, da die Möglichkeit bestand (und hier auch genutzt worden ist), die systemseitig vorgegebenen Angaben durch freie Angaben zu ergänzen. Eine Bewertung dahin, dass dem Merkmal des deutschen Sprachgebrauchs "die entscheidende Rolle" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zugekommen sei, ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil nach dem im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides (6. Juli 1998) bereits vorliegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1996 12 - 9 C 8/96 -, BVerwGE 102, 214 - 13 davon auszugehen gewesen sei, dass die Vermittlung der deutschen Erziehung und Kultur regelmäßig über die Sprache erfolge. Denn in der Zustimmungsanfrage ist, wie bereits ausgeführt, Abweichendes verlautbart. Abgesehen davon schloss auch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (F. 1993) bei unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nicht generell aus. Das Gericht hat insoweit vielmehr ausgeführt, dass die Vermittlung deutscher Erziehung und deutscher Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise unter besonderen Umständen auch ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache angenommen werden könne, weil die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (F. 1993) nicht kumulativ aufgeführt seien; solche "besonderen Umstände" konnten hier mit Blick darauf, dass - wie die Beklagte selbst ausführt - der Kläger zu 3. aus einem rein deutschen Elternhaus stammt, möglicherweise in Betracht gezogen worden sein. 14 Die Ausführungen im Anschreiben an die Bevollmächtigte u. a. des Klägers zu 3. vom 6. Juli 1998, nach der die Bescheiderteilung "ganz maßgeblich auch auf der Grundlage der zu den Sprachkenntnissen gemachten Angaben" erfolge, stellen diese Bewertung schon deshalb nicht entscheidend in Frage, weil diese Ausführungen - zum einen - mit der Verwendung des Wortes "auch" zu erkennen geben, dass weitere Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind, und weil sie - zum anderen - in Bezug auf den Kläger zu 3. nicht verdeutlichen, von welchen seiner (widersprüchlichen) Angaben hierbei ausgegangen wird. Der Einwand der Beklagten, ihr Schreiben vom 6. Juli 1998 lasse die besondere Bedeutung des Sprachmerkmals für die Erteilung des Aufnahmebescheides gerade wegen des Hinweises auf dessen Rücknehmbarkeit erkennen, greift nicht durch. Denn dies hat der Senat mit seiner - von der Beklagten selbst als zutreffend bewerteten - Feststellung, dass ausweislich der Zustimmungsanfrage auch andere Gesichtspunkte als die Deutschkenntnisse des Klägers zu 3. bei der Bescheiderteilung eine Rolle gespielt hätten, nicht in Abrede gestellt. Außerdem stellt der Einwand nicht die Feststellung des Senats in Frage, nach der die Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 6. Juli 1998 in Bezug auf den Kläger zu 3. nicht verdeutlichen, von welcher seiner (widersprüchlichen) Angaben hierbei ausgegangen wird. 15 Hatte das Bundesverwaltungsamt nach alledem dem Kläger zu 3. den Aufnahmebescheid 1. auf der Grundlage mangelhafter Ermittlungen zum Bestätigungsmerkmal "Sprache", 2. in Bezug auf das Merkmal "Sprache" - wie die Zustimmungsanfrage zeigt - aus Gründen erteilt, die den bei der Rücknahme angelegten strengeren Beurteilungsmaßstäben jedenfalls in Bezug auf den Kläger zu 3. nicht entsprachen, und 3. auch ein weiteres Bestätigungsmerkmal zu Bejahung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG herangezogen, hätte es all dies bei der Ausübung seines Rücknahmeermessens berücksichtigen müssen. Insbesondere hätte es in seine Ermessensabwägung die Überlegung einstellen müssen, ob eine Rücknahme gleichwohl auch unter Anlegung der strengeren Beurteilungsmaßstäbe ermessensgerecht, insbesondere der Vorwurf (eindeutig) unrichtiger Angaben zu dem Erwerb und Sprechen des Deutschen durch den Kläger zu 3. in der Familie gerechtfertigt ist, obwohl die Erteilung des Aufnahmebescheides nicht maßgeblich auf diesen Gesichtspunkt gestützt war und in Bezug auf das Merkmal "Sprache" darüber hinaus auf einem Ermittlungsdefizit beruhte. Denn die Erteilung eines Aufnahmebescheides vermittelt dem Adressaten auch insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen an der Aufrechterhaltung des Bescheides, als es um die dieser Erteilung im konkreten Fall zugrundegelegten Tatbestandsmerkmale und Beurteilungsmaß-stäbe geht. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2007 - 2 A 354/06 -. 17 Der Kläger zu 3. konnte hier also zumindest darauf vertrauen, dass eine Rücknahme nach anderen Kriterien und strengeren Beurteilungsmaßstäben einer besonderen Abwägung im Ermessenswege bedurfte, die hier indes unterblieben ist. Dieses Vertrauen hatten die Kläger zu 3. bis 7. im übrigen auch bereits betätigt. Denn aus ihrem eigenen und ohne weiteres plausiblen Vortrag im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 ergibt sich, dass sie - im Besitz nun auch des am 15. Dezember 2004 erteilten Einbeziehungsbescheides für die Kläger zu 4. bis 7. - unmittelbar vor der (nur noch als Formalie betrachteten) Beantragung der Einreisevisa im März 2005 ihre bisherige Existenz und ihr soziales Umfeld aufgegeben hatten. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 20 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. 21 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 22