Beschluss
12 A 853/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein konkretes, hinreichend bestimmtes Verpflichtungsziel und ein bestehendes Feststellungsinteresse voraus; fehlt dies, ist sie unzulässig.
• Die Ausübung des Ermessen nach § 74 SGB VIII ist vor dem Hintergrund der Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (§§ 4, 74, 77 SGB VIII) zu prüfen; unklare oder nicht vom angegriffenen Bescheid erfasste Begehren müssen präzisiert werden.
• § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar, wenn diese sich erledigt haben; das allein begründet aber kein Feststellungsinteresse.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung wegen fehlender ernstlicher Zweifel und unbestimmten Feststellungsinteresses • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein konkretes, hinreichend bestimmtes Verpflichtungsziel und ein bestehendes Feststellungsinteresse voraus; fehlt dies, ist sie unzulässig. • Die Ausübung des Ermessen nach § 74 SGB VIII ist vor dem Hintergrund der Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (§§ 4, 74, 77 SGB VIII) zu prüfen; unklare oder nicht vom angegriffenen Bescheid erfasste Begehren müssen präzisiert werden. • § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar, wenn diese sich erledigt haben; das allein begründet aber kein Feststellungsinteresse. Der Kläger betreibt einen privaten Pflegekinderdienst und stellte beim Beklagten (öffentlicher Jugendhilfeträger) im Februar und März 1995 Anträge auf anteilige Personalkostenbezuschussung und auf Zusammenarbeit. Der Beklagte kündigte Stellenaufbau im Pflegekinderwesen an und lehnte eine Kooperation sowie die beantragte Förderung ab (Bescheid 11.7.1995, Widerspruchsbescheid 9.11.1995). Der Kläger erhob daraufhin im erstinstanzlichen Verfahren eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die abgewiesen wurde. Mit dem vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung; er rügte insbesondere eine pflichtwidrige Ermessenserwägung des Beklagten im Hinblick auf § 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII sowie die Pflicht zum Abschluss einer Entgeltvereinbarung nach § 77 SGB VIII bzw. zur Förderung nach § 74 SGB VIII. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsvoraussetzungen und die Bestimmtheit des begehrten Rechtschutzes. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor; die Zulassungsschrift bringt kein Vorbringen von solchem Gewicht vor, dass das erstinstanzliche Ergebnis ernstlich in Frage gestellt wäre. • Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Ablehnung der finanziellen Förderung nach § 74 SGB VIII ermessensgestützt und von der Vorschrift gedeckt ist; § 77 SGB VIII kommt als Anspruchsgrundlage für den ursprünglich begehrten Förderungsantrag ebenfalls in Betracht, aber insoweit war kein durchgreifender Fehler der Behörde dargetan. • Fortsetzungsfeststellungsanspruch: § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar, doch fehlt dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse setzt die hinreichende Bestimmtheit des angestrebten Verpflichtungsziels voraus; hier blieb unklar, welche konkrete Regelung durch Verwaltungsakt hätte getroffen werden sollen. • Unbestimmtheit des Rechtsschutzziels: Die angegriffenen Bescheide regeln ausschließlich die Frage der Förderung nach § 74 SGB VIII (Antrag 21.2.1995) und erfassen nicht die Fragen der Stellenbesetzung, Zusammenarbeit oder einer Entgeltvereinbarung (§ 77 SGB VIII). Der Kläger hätte nach Erlass des Bescheids sein Begehren konkretisieren müssen, etwa hinsichtlich Form und Umfang der Zusammenarbeit oder der konkreten finanziellen Förderung. • Grundsätzliche Bedeutung: Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu; jedenfalls ist wegen Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage keine Klärung allgemeiner jugendhilferechtlicher Fragen erforderlich. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.12.1999 wird damit rechtskräftig. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zulassung nicht dargetan: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, und seine Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, weil ein erforderliches Feststellungsinteresse sowie ein hinreichend bestimmtes Verpflichtungsziel fehlen. Soweit der Kläger auf Verstöße gegen § 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII sowie auf eine Pflicht zum Abschluss einer Entgeltvereinbarung nach § 77 SGB VIII verweist, ändert dies nichts an der Unbestimmtheit seines Begehrens im Zusammenhang mit den angegriffenen Bescheiden. Folge: Ablehnung des Zulassungsantrags; Kläger trägt die Verfahrenskosten des Zulassungsverfahrens.