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Beschluss

6 B 887/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0803.6B887.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. April 2007 eingelegten Widerspruchs wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 3 Die mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. April 2007 ausgesprochene Beendigung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin und ihre gleichzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. Juni 2007 stellt sich bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung als rechtswidrig dar, sodass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. 4 Zwar kann im Allgemeinen ein Beamter auf Widerruf bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW jederzeit entlassen werden, doch ist das dem Dienstherrn insoweit eingeräumte Ermessen im Falle des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erheblich eingeschränkt. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Dies gilt auch für den weniger qualifizierten Beamten. Insbesondere wenn der Vorbereitungsdienst zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und zudem auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kommt eine Entlassung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Soll die Entlassung auf fachliche Mängel des Beamten gestützt werden, bedeutet dies, dass die Leistungen des Beamten derart unzureichend sein müssen, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes - also die erfolgreiche Ablegung der Prüfung - für ihn auch bei wohlwollender Betrachtung nicht erreichbar scheint. An die entsprechende Prognose sind strenge Anforderungen zu stellen. 5 Ist allerdings der weit überwiegende Teil des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgeleistet und der Beamte bereits in die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfungsphase eingetreten, ist für eine Prognose der zu erwartenden Prüfungsleistungen als Grundlage für seine Entlassung wegen mangelnder fachlicher Eignung grundsätzlich kein Raum mehr. Vielmehr ist im Regelfall die unmittelbar bevorstehende Prüfung abzuwarten, deren Zweck die Eignungsfeststellung ist und in deren Rahmen sich die fachliche Eignung oder Nichteignung des Beamten in absehbarer Zeit erweisen wird. Je kürzer der bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbleibende Zeitraum ist, desto weniger Gewicht ist dem öffentlichen Interesse beizumessen, das im Einzelfall an der vorzeitigen Entlassung eines fachlich ungeeigneten Beamten aus dem Vorbereitungsdienst bestehen kann. Verbleiben - wie im Fall der Antragstellerin - bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nur wenige Monate, ist der Umstand, dass die Aufwendungen für die Besoldung des Beamten, die Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten und die Belastung der mit der Ausbildung befassten Lehrer im Hinblick auf die Erreichung des Ziels des Vorbereitungsdienstes möglicherweise vergeblich sind, zu vernachlässigen. Wegen der Kürze der restlichen Ausbildungszeit ist die Summe der einzusparenden Anwärterbezüge im Verhältnis zum finanziellen Gesamtaufwand für den Vorbereitungsdienst gering und sowohl die Inanspruchnahme der ohnehin für den betroffenen Beamten eingeplanten Ausbildungskapazitäten als auch die stärkere Belastung der Ausbildungslehrer hinzunehmen. Auch das Interesse der Schüler, nicht von einer ungeeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden, relativiert sich in einem solchen Fall, da in der Prüfungsphase nur noch Ausbildungsunterricht stattfindet und der jeweilige Ausbildungslehrer sicherstellen kann, dass der notwendige Unterrichtsstoff vermittelt wird. 6 Danach ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin und ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. Juni 2007 rechtswidrig. Ihr Vorbereitungsdienst endet regulär spätestens am 31. Oktober 2007, sodass zwischen Entlassung und Ende des Vorbereitungsdienstes höchstens vier Monate liegen. Der Antragstellerin ist das Thema für ihre Hausarbeit bereits vor dem Entlassungstermin bekanntgegeben worden. Seither befindet sie sich im abschließenden Prüfungsverfahren. Unter dem 12. Juni 2007 hat sie an Eides statt versichert, die Hausarbeit für das Zweite Staatsexamen erstellt und am 29. Mai 2007 bei dem Leiter des Studienseminars abgegeben zu haben. Gründe, die in der gegebenen Situation gleichwohl den Widerruf des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin und ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vor dessen regulärer Beendigung und vor dem Ablegen der Prüfung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal etwa sechs Wochen des verbleibenden Vorbereitungsdienstes auf die Ferienzeit (1. Juli bis 3. August und 24. September bis 6. Oktober 2007) entfallen und damit die Gesichtspunkte der Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten und der Belastung der Ausbildungslehrer weiter an Gewicht verlieren. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 9