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Beschluss

10 B 869/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0815.10B869.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen haben keinen Erfolg. 3 Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. September 2006 angeordnet hat. Es hat ausgeführt, der Antragsteller sei in seinen Nachbarrechten verletzt, weil das genehmigte, in der Baugenehmigung "als Anbaubalkon" bezeichnete Vorhaben - tatsächlich handelt es sich um einen Altan, weil die ins Freie führende Plattform von Pfeilern gestützt wird und nicht frei auskragt - die überbaubare Grundstücksfläche überschreite. 4 Der Antragsgegner und der Beigeladene stellen dies mit der Beschwerde in Frage. Sie meinen, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche zum einen die maßgebliche nähere Umgebung fehlerhaft ermittelt und zum anderen bauliche Besonderheiten der Doppelhaushälften des Antragstellers und des Beigeladenen nicht in den Blick genommen. Diese Gründe rechtfertigen indes keine andere Entscheidung. 5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer überschreitet das streitige Vorhaben mit einer Fläche von 3,55 m x 1,65 m die überbaubare Grundstücksfläche, weil es über die faktische Baugrenze, welche durch die Vorsprünge der Häuser Nr. 75 bis 81 bestimmt wird, etwa 1,15 m hinausragt. Für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich, weil das Grundstück des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt. Das streitige Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 6 Grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 - m.w.N. 7 Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. 8 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2000 - 10 A 5152/97 - und vom 7. November 1996 - 7 A 4820/95 -. 9 Nach diesen Grundsätzen ist bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bei der in einem Eilverfahren allein angezeigten summarischen Prüfung mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers und des Beigeladenen durch die Bebauung der östlichen Straßenseite der L. Straße von Hausnummer 75 bis etwa zum Haus F.-----straße 4 bestimmt wird. Hierbei handelt es sich überwiegend um Doppelhäuser in offener Bauweise, die vom Bürgersteig jeweils durch einen Vorgarten getrennt sind. Nur insoweit kommt eine gegenseitige Einflussnahme und Prägung der Grundstücke nach der örtlichen Situation in Betracht. Das sich südlich anschließende Grundstück H.-----straße 2 ist nicht einzubeziehen, weil es nicht zur L. , sondern zur H.-----straße ausgerichtet ist. Auch die Grundstücke westlich der L. Straße (Hausnummern 72 und 74) sowie südlich der H.-----straße (Hausnummern 71 abwärts) nehmen im hier maßgeblichen Sinne nicht an der wechselseitigen Prägung teil, weil - ungeachtet der Frage, ob den Straßen eine trennende Funktion zukommt - die städtebauliche Situation in diesen Bereichen völlig unterschiedlich ist. Nach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial handelt es sich dort um eine geschlossene Bebauung, welche direkt an den Bürgersteig angrenzt; zur Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass damit eine andere Siedlungsstruktur vorliegt, die hinsichtlich der überbaubaren Grundfläche eine prägende Wirkung auf den hier maßgeblichen Bereich ausschließt. 10 Dies zugrunde gelegt wird die faktische straßenseitige Baugrenze für das Grundstück des Beigeladenen durch die Vorsprünge der Häuser L. Straße Nr. 75 bis 81 bestimmt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist eine andere Betrachtungsweise auch nicht durch die Gestaltung des Vorgartenbereichs der Häuser des Antragstellers und des Beigeladenen (Abgrabungen und Treppen zum Untergeschoss) angezeigt. Diese baulichen Maßnahmen befinden sich - bis auf die Treppengeländer - unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche und stellen kein optisch prägendes Merkmal der Gebäude dar. Sie verändern den baulichen Charakter nicht in einer solchen Art und Weise, dass ein Verschieben der vorderen Baugrenze über die Vorsprünge der straßenseitigen Außenwand hinaus gerechtfertigt wäre. Da die so bestimmte vordere Baugrenze deutlich, nämlich um etwa 1,15 m überschritten wird, stellt sich das Vortreten des Altans auch nicht mehr als geringfügig (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) dar. 11 Vermögen nach alledem die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Beigeladenen die überbaubare Grundstücksfläche überschreitet, nicht in Frage zu stellen, liegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten sind, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Durch die grenzständige Errichtung des Altans wird die zum seitlich gelegenen Nachbargrundstück des Antragstellers erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten. Zwar ist die Freihaltung einer Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW grundsätzlich entbehrlich, wenn - wie im vorliegenden Fall durch die Bebauung mit einer Doppelhaushälfte - gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat und was auch die Beschwerdeführer nicht in Frage stellen, findet diese Vorschrift jedoch nur für Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Anwendung. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91. 13 Ein Grenzanbau ist auch nicht nach § 6 Abs. 7 BauO NRW (a.F.) zulässig. Denn diese Vorschrift setzt die planungsrechtliche Zulässigkeit der betreffenden Bauteile gerade voraus. 14 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, Stand: Jan. 2007, § 6 Rn. 273; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - a.a.O. 15 Im Übrigen scheidet eine Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 7 BauO NRW aus, weil das 1,65 m tiefe Vorhaben des Beigeladenen um mehr als 1,50 m vor die Außenwand tritt. 16 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass auch dem - nach den obigen Ausführungen vorliegenden - Verstoß gegen die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nachbarschützende Wirkung zukommen dürfte, weil vieles dafür spricht, dass der Bau des Altans über die straßenseitige Baugrenze hinaus gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist. 17 Vgl. zur Rücksichtslosigkeit eines - eine festgesetzte Baugrenze überschreitenden - Balkons als "Aussichtsplattform" OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - a.a.O. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. 20