OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1081/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0914.6B1081.07.00
3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. 5 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der der angefochtenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2007 bestehen keine Bedenken. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Endbeurteiler den Antragsteller im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" schlechter bewertet hat als in der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 22. März 2006. Auch wenn sich beide Beurteilungen auf denselben Beurteilungszeitraum beziehen und damit dasselbe tatsächliche Verhalten des Antragstellers zum Gegenstand haben, liegt in der von der ersten Beurteilung abweichenden Bewertung dieses tatsächlichen Verhaltens kein rechtlich bedeutsamer Widerspruch. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach eine erneute eingehende Befassung mit den Beurteilungsgrundlagen und darauf bezogene zusätzliche Erkenntnisse eine andere Bewertung erklären können, hier nicht gelten soll. 6 Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler - wie die Beschwerde meint - bei der Beurteilung vom 9. Januar 2007 nach einem "strengeren Bewertungssystem" vorgegangen ist, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil beruht diese Beurteilung auf denselben Richtlinien, die schon der aufgehobenen Beurteilung zu Grunde lagen. 7 Ebenso wenig ist aus der von der ursprünglichen Beurteilung abweichenden Bewertung des Sozialverhaltens der von der Beschwerde beklagte Verstoß gegen den "Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes" herzuleiten. Ist eine dienstliche Beurteilung auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben worden und bedarf es einer Neubeurteilung, hat diese Neubeurteilung nach den allgemein geltenden Regeln zu erfolgen. Das bedeutet auch, dass der Endbeurteiler Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden erneut bewerten muss. Dabei ist eine Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses nicht ausgeschlossen, denn der Endbeurteiler darf sich in Bezug auf den Beurteilungszeitraum neu gewonnenen Erkenntnissen - gleichviel, ob sie sich zu Gunsten oder zu Lasten des zu Beurteilenden auswirken - schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller in der Vergleichsgruppe Beurteilten nicht verschließen. Dass die im Rahmen der Neubeurteilung erfolgte schlechtere Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" auf den gegen die ursprüngliche Beurteilung eingelegten Rechtsbehelf zurückzuführen wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. 8 Die Begründung zur Absenkung des Beurteilungsvorschlages des Erstbeurteilers durch den Endbeurteiler (Begründung gemäß 9.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol -) weist keine Mängel auf. Soweit die Beschwerde rügt, die Absenkung beruhe entgegen der Begründung nicht auf einem allgemeinen Quervergleich, sondern auf einem angeblichen Fehlverhalten des Antragstellers und damit auf dessen individuellem Leistungs- und Befähigungsprofil, verkennt sie die Grundlagen des Quervergleichs. Eine vergleichende Betrachtung innerhalb einer Vergleichsgruppe setzt die Kenntnis und Berücksichtigung der individuellen Stärken und Schwächen aller dieser Vergleichsgruppe angehörenden Beamten voraus. Nach der Begründung gemäß 9.2 BRL Pol hat der Endbeurteiler hier die festgestellten dienstlichen Verhaltensweisen des Antragstellers im Verhältnis zu den individuellen Verhaltensweisen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe bewertet und bei der Neubeurteilung des Antragstellers die Bewertungen der Hauptmerkmale "Sozialverhalten" und "Mitarbeiterführung" sowie das Gesamturteil gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers entsprechend abgesenkt. 9 Die Beurteilung vom 9. Januar 2007 ist auch im Übrigen hinreichend plausibel. Der Schriftsatz vom 11. Mai 2007, mit dem der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme des dem Antragsteller vorgesetzten Kriminaldirektors E. zur Bewertung der den Hauptmerkmalen "Sozialverhalten" und "Mitarbeiterführung" zugeordneten Submerkmale vorgelegt hat, ist vom Endbeurteiler selbst unterzeichnet. Dieser hat sich damit die fraglichen Bewertungen einschließlich der zugehörigen Begründungen zu eigen gemacht. 10 Die Beschwerde bestreitet, dass der Antragsteller die Verhaltensweisen, die zu einer Absenkung der Bewertung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" im Rahmen der Neubeurteilung geführt hätten, tatsächlich gezeigt habe. Darauf kommt es - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nicht an. Maßgeblich ist, dass Kriminaldirektor E1. den Umgang des Antragstellers mit einer bestimmten Kollegin beziehungsweise einem bestimmten Vorgesetzten als unkameradschaftlich, stur, unreflektiert, generalisierend, eskalierend und wenig souverän angesehen hat. Bei diesen Einschätzungen handelt es sich um Wertungen eines tatsächlichen Verhaltens, die der Endbeurteiler übernommen hat und die im gerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Endbeurteiler bei den besagten Wertungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 13