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Beschluss

15 L 1363/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1122.15L1363.23.00
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Leitsätze

Zu Begündungs- und Plausbilisierungspflichten bei der Absenkung von Noten im Zuge der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 31.800,66 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Begündungs- und Plausbilisierungspflichten bei der Absenkung von Noten im Zuge der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 31.800,66 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten der Unterabteilungsleiter 41 anderweitig zu besetzen und auf diesem Dienstposten eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung einer neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Vergleich der Bewerber muss in erster Linie anhand von aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Da beamtenrechtliche Beförderungen grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden können, ist bei dieser Prüfung im Eilverfahren der in einem entsprechenden Verfahren der Hauptsache geltende Prüfungsmaßstab anzulegen, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewähren. Das Gericht darf sich also nicht mit einer bloß summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen. Erweist sich eine Beurteilung danach als rechtswidrig, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt, weil die Auswahlentscheidung nicht auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. April 2017 – 1 B 226/17 –, juris, Rn. 6 bis 13, m. w. N. Neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, dass die Aussichten des Antragstellers bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung offen sind. Seine Auswahl muss also zumindest möglich erscheinen. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83. Ausgehend davon ist der Eilantrag unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Einwände, die er gegen die Rechtmäßigkeit seiner Regelbeurteilung (Beurteilungszeitraum 10. September 2020 bis 30. September 2022) vorträgt, welche die Antragsgegnerin der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, greifen im Ergebnis nicht durch. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, derentwegen dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zustünde. I. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Beurteilung sei bereits wegen eines Verstoßes gegen das so genannte Verböserungsverbot rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe seinem Widerspruch gegen die erste Fassung seiner Beurteilung vom 21. Februar 2023 zwar mit „Widerspruchsbescheid“ vom 25. April 2023 stattgegeben, indem sie diese Erstfassung aufgehoben und ihm die streitige, am 24. April 2023 von der Zweitbeurteilerin unterzeichnete Fassung seiner Beurteilung eröffnet habe. Dabei habe sie jedoch seine Beurteilung hinsichtlich eines Leistungsmerkmals („Führungsorientierung, feedbackorientiertes Führen“) sogar noch schlechter ausfallen lassen als die Erstfassung (nunmehr Note C statt zuvor B), was eine unzulässige „reformatio in peius“ darstelle. Das greift im Ergebnis nicht durch. Ein Verbot der Verböserung einer Beurteilung auf einen Widerspruch eines Beamten hin besteht nicht. Die Zulässigkeit einer „reformatio in peius“ ergibt sich allerdings nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits aus der Verwaltungsgerichtsordnung. Vielmehr ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrechts zu entscheiden, ob eine Verböserung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2001 – 8 C 14.01 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Im Beamtenrecht gibt es ein Verbot der Verböserung einer Beurteilung auf einen Widerspruch des Beamten hin nicht. Ein Beurteiler hat anlässlich eines Widerspruchs die angegriffene Beurteilung zu überprüfen und, soweit er sie für fehlerhaft hält, Leistung, Befähigung und Eignung neu zu bewerten. Dabei ist es möglich, dass er im Rahmen der Neubeurteilung zu einer Verschlechterung hinsichtlich einzelner Merkmale oder hinsichtlich des Gesamtergebnisses kommt. Eine Verschlechterung setzt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine neu gewonnenen Erkenntnisse des Beurteilers im Sinne bislang nicht bekannter tatsächlicher Umstände oder rechtlicher Vorgaben voraus, sondern kann schon angesichts der allgemeinen Zwecksetzung eines Widerspruchsverfahrens, eine umfassende Selbstkontrolle der Verwaltungsentscheidung zu ermöglichen, auch darauf beruhen, dass der Beurteiler nunmehr zu einer abweichenden Bewertung der vom Beamten gezeigten Leistungen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2007 – 6 B 1081/07 –, juris, Rn. 6, wo zwar von „neu gewonnenen Erkenntnissen“ die Rede ist, die Frage der Zulässigkeit einer reinen Neubewertung aber nicht entscheidungserheblich war; für die Zulässigkeit einer Verböserung ohne einen Vorbehalt neu gewonnener Erkenntnisse Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 253; Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattsammlung (Stand: August 2023), Rn. 335a. Allerdings muss der Dienstherr in verfahrensrechtlicher Hinsicht bei einer beabsichtigten Verböserung der Beurteilung dem Beamten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies ergibt sich schon aus der Wertung des Gesetzgebers, die in der allgemeinen Regelung des § 71 VwGO ihren Ausdruck findet. Danach soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Anhörung vor einer Verböserung einer dienstlichen Beurteilung im Widerspruchsverfahren entbehrlich wäre, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis ebenso Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattsammlung (Stand: August 2023), Rn. 335a. Ausgehend davon ist die Herabsetzung der Bewertung eines Einzelmerkmals in der Neufassung der streitigen Beurteilung als solche in der Sache zwar nicht zu beanstanden. Sie ist jedoch unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den Antragsteller zu der beabsichtigten Verböserung anzuhören. Dieser Verfahrensfehler führt aber nicht zu einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Denn es fehlt insoweit an der weiteren Voraussetzung, dass eine Auswahl des Antragstellers im Falle einer neuen, unter Vermeidung des aufgezeigten Fehlers getroffenen Auswahlentscheidung zumindest möglich erscheint. Der hier aufgetretene Verfahrensfehler zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass durch die unterbliebene Anhörung dem Antragsteller die Möglichkeit genommen worden ist, seinen Widerspruch gegen die Erstfassung seiner Beurteilung zurückzunehmen und dadurch den Fortbestand dieser Beurteilung herbeizuführen. Ohne den Verfahrensfehler wäre eine andere Entscheidung der Widerspruchsbehörde, nämlich die Einstellung des Widerspruchsverfahrens ohne Verböserung der Beurteilung, ergangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 – 8 B 61.99 –, juris, Rn. 7. Als Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrensablaufs kommt demgemäß allenfalls der Fortbestand der Erstfassung der für den Antragsteller erstellten Regelbeurteilung vom 21. Februar 2023 in Betracht. Diese lautete indes auf die Gesamtnote C, womit der Antragsteller gegenüber der mit der Gesamtnote A beurteilten Beigeladenen, gegen deren Beurteilung Bedenken weder erhoben worden noch sonst ersichtlich sind, offenkundig chancenlos wäre. II. Der Einwand des Antragstellers, die Absenkung der vom Erstbeurteiler vorgenommenen Bewertung zahlreicher Einzelmerkmale sowie des Gesamturteils seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilung durch die Zweitbeurteilerin sei nicht hinreichend begründet und damit nachvollziehbar gemacht worden, greift nicht durch. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Er muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Denn der Beamte muss Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die erforderliche Plausibilisierung der Bewertung von Einzelmerkmalen kann der Dienstherr auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vornehmen. Eingehend BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 11 ff. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung von Einzelbewertungen steht dabei in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 34. Eine Pflicht, schon im Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung die Herabsetzung von Einzelnoten durch einen höheren Vorgesetzten zu begründen (und nicht erst das Gesamtergebnis), trifft den Dienstherrn, wenn die einschlägigen Beurteilungsbestimmungen dies vorsehen. In einem solche Fall gilt auch insoweit, dass eine Pflicht zur (weiteren) Plausibilisierung in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten steht, Einwände gegen die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Benotung darzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Leitsatz 1 und Rn. 34. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Einer Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 30 ff. Zur Begründung von Abweichungen zwischen Erst- und Zweitbeurteiler kann insofern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon ein bloßer Verweis auf einen Quervergleich als Begründung ausreichen. Denn damit wird nachvollziehbar gerade auf den wesentlichen Unterschied zwischen dem Erstbeurteiler – der lediglich einen Überblick über die ihm unterstellten Beamten hat – und dem Zweitbeurteiler abgehoben, der sämtliche Bedienstete der Behörde mit dem jeweiligen Statusamt miteinander in Beziehung zu setzen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris, Rn. 40; im Abschluss daran etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2021 – 6 B 2032/20 –, juris, Rn. 9. Im Übrigen steht auch im Hinblick auf die Gesamtbewertung einer Beurteilung die Verpflichtung des Dienstherrn, diese weiter zu plausibilisieren, in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. Ausgehend von diesen rechtlichen Anforderungen greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, die Absenkung der vom Erstbeurteiler vergebenen Noten durch die Zweitbeurteilerin sei nicht hinreichend begründet und damit plausibel gemacht worden. Dies gilt sowohl für die einzelnen Leistungsmerkmale (dazu 1.) als auch für die Gesamtbegründung (dazu 2.). 1. Die Antragsgegnerin hat die Bewertung der Einzelmerkmale hinreichend plausibilisiert. Die Zweitbeurteilerin hat die Absenkung der vom Erstbeurteiler vergebenen Einzelnoten zu zehn von zwölf Einzelmerkmalen bereits in der Beurteilung selbst begründet. Ob diese Begründungen die Notenvergabe zunächst, also ohne Berücksichtigung späterer Einwände des Antragstellers, hinreichend plausibel gemacht haben, bedarf keiner Vertiefung. Denn nach der einschlägigen, für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geltenden, am 30. September 2022 geschlossenen Dienstvereinbarung über Beurteilungsrichtlinien (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) bestand keine Verpflichtung, Abweichungen zwischen Erst- und Zweitbeurteiler bei den Einzelmerkmalen bereits in der Beurteilung selbst zu begründen. Der Antragsteller leitet eine solche Pflicht aus § 27 Abs. 4 der Beurteilungsrichtlinien ab. Das verfängt nicht. § 27 der Beurteilungsrichtlinien statuiert die Verpflichtung, unter in Absatz 1 näher genannten Voraussetzungen eine Beurteilung nach deren Eröffnung mit dem Beamten zu besprechen. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien wird der Inhalt der Beurteilung mit den Beschäftigten erörtert. Nach Satz 2 ist insbesondere eine Abweichung der Zweit- von der Erstbeurteilung zu erläutern. Das Erläuterungsgebot bezieht und beschränkt sich nach dem klaren Wortlaut dieser Vorgaben auf die Besprechung nach § 27 der Beurteilungsrichtlinien. Die Auffassung des Antragstellers, dieses Gebot gelte „selbstverständlich auch für die Beurteilung selbst, wenn der betroffene Beamte dies zu seinem Verständnis des Vorgehens seiner Vorgesetzten einfordert“, überzeugt nicht. Zum einen sind in den Beurteilungsrichtlinien das Beurteilungsverfahren und die Beurteilungsinhalte detailliert geregelt. Dies steht einer Übertragung von Vorgaben für eine nach Eröffnung einer Beurteilung vorgesehene Besprechung auf den Inhalt einer Beurteilung ohne normativen Anhaltspunkt in den Richtlinien selbst entgegen. Zum anderen hat der Antragsteller Erläuterungen zu der in der angegriffenen Beurteilung erfolgten Notenvergabe durch die Zweitbeurteilerin erst in der Besprechung am 13. Juni 2023 eingefordert. Seine Einwände konnten demgemäß in der Beurteilung selbst noch nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist danach, ob die Antragsgegnerin die Absenkung der Bewertungen der Einzelmerkmale auch in Ansehung der vom Antragsteller in dieser Besprechung sowie der im vorliegenden Gerichtsverfahren erhobenen Einwände jedenfalls mit ihrem Vorbringen in diesem Verfahren hinreichend plausibilisiert hat. Dies ist zu bejahen. Zu Merkmal 1 (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse), das vom Erstbeurteiler mit der Note A und der Zweitbeurteilerin mit der Note B bewertet wurde, trägt der Antragsteller vor, die von ihm zu erledigenden Aufgaben würden stets fristgerecht oder sogar vorfristig erledigt und seien stets vollständig verwertbar. Angesichts eines der größten Referate im Haus mit vielfältigen Leitungsvorlagen zu einer Vielzahl von Aufgabengebieten und täglichen Anforderungen erledige er kompetent ein enormes Arbeitspensum und übertreffe die Anforderungen damit erheblich. Die diesbezügliche Einschätzung des Erstbeurteilers halte er für zutreffend. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen mit dem Hinweis, der Antragsteller trage selbst nichts Außergewöhnliches zur Qualität vor, was eine bessere Note rechtfertige. Die zweitbeste Note bilde seine kompetente und schnelle Arbeit zutreffend ab. Für die Bestnote könne die Zweitbeurteilerin nichts erkennen und auch der Erstbeurteiler habe dafür nichts angeführt. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung hinreichend plausibel. Zu Merkmal 3 (Konzeptionelles Arbeiten, Initiative und Veränderungsbereitschaft), das vom Erstbeurteiler mit der Note A und der Zweitbeurteilerin mit der Note C bewertet wurde, trägt der Antragsteller vor, auch bei der konzeptionellen Entwicklung des Referates und seiner Aufgaben entwickle er immer eigene Ideen, insbesondere bei neu auftretenden Herausforderungen, wie beispielsweise dem Umgang mit der Stiftung Q. nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. In Anbetracht des Ausfalls einiger Kollegen und Kolleginnen über sehr lange Zeiträume habe er beispielsweise die Arbeits- und Handlungsweise des Referates an diese Situation umgehend angepasst und ein weiteres hervorragendes Funktionieren des Referates ermöglicht. Die diesbezügliche Einschätzung des Erstbeurteilers werde als zutreffend angesehen. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen mit einer Stellungnahme der Zweitbeurteilerin. Darin heißt es im Wesentlichen, der Umgang mit der Stiftung Q. sei geradezu ein Beispiel für die mangelnde Kompetenz des Antragstellers im Umgang mit neuen Situationen. Erst auf massiven Druck von ihr, der Zweitbeurteilerin, sei mit der Stiftung und ihrem Förderverhalten nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine ein anderer Weg des Umgangs eingeschlagen worden. Der Antragsteller habe von ihr, der Zweitbeurteilerin, in mehreren Gesprächen von notwendigen Änderungen im Verhalten des Ministeriums im Aufsichtsrat der Stiftung überzeugt und angewiesen werden müssen. Dies habe auch die Projektförderungen durch die Stiftungsmittel betroffen. Deutlich mangelndes politisches Fingerspitzengefühl und eine über einen längeren Zeitraum uneindeutige Haltung des Referatsleiters hätten sogar dazu geführt, dass die Zweitbeurteilerin selber ins operative Geschäft habe einsteigen müssen. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung ohne Weiteres hinreichend plausibel. Zu Merkmal 5 (Selbstständigkeit und Entscheidungsverhalten), das vom Erstbeurteiler mit der Note A und der Zweitbeurteilerin mit der Note C bewertet wurde, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, gerade auch vor dem Hintergrund erkrankter Kollegen habe er beispielsweise sehr schnell weitreichende Entscheidungen über die Umorganisation des Referates unter Berücksichtigung der Belastungsfähigkeit und der Ressourcen der weiteren Kolleginnen und Kollegen treffen müssen. Er sei gerne bereit, eigene Entscheidungen im Rahmen seiner Kompetenzen zu treffen und diese auch zu vertreten. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen mit dem an die einschlägige Bewertungsskala angelehnten Hinweis, für eine überdurchschnittliche oder sogar außergewöhnliche Leistung sei auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nichts ersichtlich. Wichtige und schwierige Entscheidungen seien ausnahmslos in allen Referaten zu treffen. Zur weiteren Plausibilisierung führt die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Zweitbeurteilerin an. Darin heißt es im Wesentlichen, der Krankenstand in dem Referat des Antragstellers sei in Teilen durch Aufgabenverlagerung an den großen Träger der internationalen Jugendarbeit IJAB aufgefangen worden. Dies betreffe z.B. die konzeptionellen Vorarbeiten zum Aufbau eines D-US-Jugendwerkes, aber auch die Vorbereitung von internationalen Jugendgipfeln. Andere Referate hätten keinen großen Träger in der Hinterhand, auf den Aufgaben verlagert werden könnten. Im Gegensatz zu anderen Referaten seien die Großprojekte, wie die EU-Ratspräsidentschaft oder auch der G7 Jugendgipfel „Youth7“, von langer Hand bekannt und planbar. In Corona-Zeiten hätten zudem alle Referate mit hohen Krankenständen und Fehlzeiten aufgrund von kranken Kindern zu kämpfen gehabt. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung ohne Weiteres hinreichend plausibel. Zu Merkmal 6 (Arbeitsplanung und Organisation), das vom Erstbeurteiler mit der Note B und der Zweitbeurteilerin mit der Note C bewertet wurde, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, das Referat funktioniere dank der von ihm geplanten Arbeitsabläufe und -ziele einwandfrei, was anhand der Referatsgröße und der – näher beschriebenen – Aufgabenvielfalt nicht selbstverständlich sei. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen mit dem Hinweis darauf, die eigene Beschreibung des Antragstellers entspreche einer Bewertung mit der Note C. Er beschreibe den Standard, den Referatsleitungen zu leisten hätten, um eben diese Note zu erhalten. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung ohne Weiteres hinreichend plausibel. Zu Merkmal 7 (Kooperation, Kommunikation und teamorientiertes Arbeiten), das vom Erstbeurteiler mit der Note A und der Zweitbeurteilerin mit der Note C bewertet wurde, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, eine tägliche Kommunikation mit den Mitgliedern des Referates gehöre zu seinem Anspruch an gute Führung. Dabei betrachte er jede Person in ihrer Eigenart und gehe immer angemessen, fair und konstruktiv darauf ein. Die diesbezügliche Einschätzung des Erstbeurteilers werde für zutreffend angesehen. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen mit dem Hinweis, mit seinen Ausführungen beschreibe der Antragsteller den Standard, den alle Referatsleitungen leisteten, um die Note C zu erhalten. Schon dies macht die Bewertung durch die Zweitbeurteilerin plausibel. Überdies nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf die Schilderung eines „ungewöhnlichen und einschneidenden Vorfalls“ durch die Zweitbeurteilerin. Bei diesem Vorfall sei es aufgrund des Einsatzes zweier insoweit unerfahrener Kolleginnen sowie deren unzureichender Vorbereitung durch den Antragsteller zu einem verbalen Eklat zwischen einer Ministeriumsmitarbeiterin und Vertretern eines Jugendverbands im Zuge der Vorbereitungen des Jugendgipfels „Youth7“ gekommen. Auf die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. September 2023 (S. 7 unten f.) wird Bezug genommen. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zu Merkmal 8 (Kritik- und Konfliktfähigkeit), das vom Erstbeurteiler mit der Note A und der Zweitbeurteilerin mit der Note C bewertet wurde, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, aufgrund der Größe des Referates und der unterschiedlichen Charaktere sei ein gutes Zusammenwirken abhängig von einem guten Teamverhältnis. Dazu gebe er, der Antragsteller, regelmäßig Feedback sowohl hinsichtlich der Bearbeitung von Aufgaben als auch hinsichtlich des Umgangs miteinander und gegenüber den jeweiligen Ansprechpartnern. Sofern sich Konflikte innerhalb des Referates zeigten, suche er den Dialog und erarbeite mit den Beteiligten konstruktive Lösungsansätze. Dabei bisweilen geübte Kritik an ihm nehme er immer dankbar an, um sein Verhalten möglichst zu verbessern. Die diesbezügliche Einschätzung des Erstbeurteilers werde als zutreffend angesehen. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen mit dem Hinweis, wiederum seien keine besonderen Leistungen dargetan. Für Leistungen wie die beschriebenen, die nicht in Abrede gestellt würden, sei die Bewertung C angemessen. In die Konfliktfähigkeit sei der Umgang mit dem – eben bereits erwähnten – Vorfall eingeflossen. Der Konflikt habe auf der Abteilungsleitungs-Ebene gelöst werden müssen, was als ungünstig gewertet werde. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung ohne Weiteres hinreichend plausibel. Zu Merkmal 1 F (Steuerung der Arbeitseinheit), das vom Erstbeurteiler mit der Note A und der Zweitbeurteilerin mit der Note B bewertet wurde, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die politischen und fachlichen Zielsetzungen des Referates würden von ihm zielorientiert, proaktiv und lösungsorientiert gesteuert, wobei er die dazu erforderlichen Schwerpunkte und Prioritäten auch in Rückkoppelung mit dem Team setze. Dabei achte er besonders auf eine angemessene Aufgabenverteilung und die Leistungsfähigkeit der Teammitglieder. Anstöße von Vorgesetzten seien hierbei nicht erforderlich. Beispielsweise bei der Umsetzung der deutschen EU-Ratspräsidentschaft habe er Prioritäten neu setzen müssen. Die diesbezügliche Einschätzung des Erstbeurteilers werde als zutreffend angesehen. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen mit dem Hinweis darauf, dass für eine Bewertung mit der Spitzennote A nichts ersichtlich sei. Umsetzungen im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft seien mit der Note B sehr positiv und hinreichend abgebildet worden, zumal die Ratspräsidentschaft vorhersehbar und planbar gewesen sei und daher auch nichts Ungewöhnliches hinsichtlich der Steuerung einer Einheit erfordert habe. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung ohne Weiteres hinreichend plausibel. Die Absenkung der Bewertung des Merkmals 2 F (Führungsorientierung, feedbackorientiertes Führen) von A auf C durch die Zweitbeurteilerin führt bereits aus den oben unter I genannten Gründen nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zustünde. Ungeachtet der dort genannten Erwägungen greift aber auch das Vorbringen des Antragstellers zu diesem Leistungsmerkmal in der Sache nicht durch. Er macht insofern im Wesentlichen geltend, er treffe täglich vielfältige Entscheidungen und gebe Orientierung oder Feedback zu Vorschlägen des Teams. Er mache auch selbst Vorschläge gegenüber seinen Vorgesetzten und verteidige seine Vorschläge mit sachlichen Argumenten. Insbesondere gegenüber Partnern außerhalb des Hauses übernehme er Verantwortung für Entscheidungen und setze sie auch gegen Widerstände durch. Soweit bereits in der Besprechung seiner Beurteilung am 13. Juni 2023 Defizite in seinem Referat im Bereich Fortbildungen moniert worden seien, könne auch das die Absenkung nicht rechtfertigen. Denn diese Defizite seien alleine darauf zurückzuführen, dass in seinem Referat im Beurteilungszeitraum zumindest zwei Referentendienstposten über Monate, zum Teil sogar über mehr als ein Jahr durch Abwesenheit der Stelleninhaberinnen nicht hätten wahrgenommen werden können mit der Folge, dass die Aufgaben unter entsprechender Mehrbelastung auf die verbliebenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hätten verteilt werden müssen. Für diese Personalausfälle könne er, der Antragsteller, auch im Rahmen der Beurteilung seiner Führungsqualitäten nicht haftbar gemacht werden. Die Einschätzung des Leistungsmerkmals durch den Erstbeurteiler werde als zutreffend angesehen. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen, indem sie ausführt, die Eigeneinschätzung, die bereits selbst wiederum nichts Außergewöhnliches beschreibe, werde seitens der Zweitbeurteilerin teilweise kritischer gesehen. Zum einen werde die Eigenleistung des Antragstellers, neue Prozesse anzustoßen, als weniger stark angesehen. Insofern nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf ihre Ausführungen zum Umgang des Antragstellers mit der Stiftung Q. (siehe oben zu Merkmal 3). Zum anderen sei das Merkmal vorrangig ein Führungsmerkmal, welches weniger auf Austausch mit dem Team und Konsultation durch das Team ausgerichtet sei, sondern auf führungsspezifische, feedbackorientierte Kommunikation. Der – bereits oben angesprochene –Vorfall beim Jugendgipfel habe hier erhebliche Defizite erkennen lassen. Dabei gehe es nicht um eine Einzelsituation eines problematischen Personaleinsatzes, sondern aufgrund dessen Folgen auch um einen Führungsprozess, der Mängel in der Delegationsfähigkeit, im feedbackorientierten Führen, im Umgang mit Konflikten und in der Motivationsfähigkeit einschließlich einer konstruktiven Fehlerkultur gezeigt habe. Auch, soweit für die Absenkung der Einzelnote Defizite im Bereich Fortbildungen moniert worden seien, griffen die Einwände des Antragstellers nicht durch. Die Vakanzen und Belastungen, über die der Antragsteller aus seinem Referat berichte, seien nicht in einem Maße ungewöhnlich, dass auf eine Förderung gerade durch Fortbildungen hätte verzichtet werden müssen. Die Weiterentwicklung durch Fortbildung sei essenziell, gerade auch in übergeordneten Kompetenzen. Soweit der Antragsteller in dem Gespräch zu seiner Beurteilung angegeben habe, dass Mitarbeitende mit 50/60 Jahren keine Fortbildungen mehr für sich sähen, sei es gerade die Aufgabe des Antragstellers, seine Mitarbeitenden zu fortgesetztem Lernen zu motivieren und anzuhalten. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung ohne Weiteres hinreichend plausibel. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin als bewertungserheblich eingestuften Defizite im Bereich Fortbildungen im Übrigen vorträgt, dass „während der langjährigen Amtszeit der Zweitbeurteilerin“ weder von dieser noch von seinem unmittelbaren Vorgesetzten ein entsprechender Hinweis gegeben worden sei, wonach das Fortbildungsverhalten des Referates im Vergleich zu anderen Referaten der Abteilung nicht ausreichend sei, greift auch das nicht durch. Rechtlich war es schon nicht geboten, den Antragsteller auf solche Defizite während des Beurteilungszeitraums hinzuweisen. Es lag in seiner Verantwortung als Referatsleiter, die Fortbildungsbereitschaft in seinem Referat zu stärken. Aber auch, wenn unterstellt wird, dass der vom Antragsteller eingeforderte Hinweis erforderlich gewesen wäre, führte das nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung. Denn maßgeblich für eine Beurteilung bleiben stets die tatsächlich von einem Beamten erbrachten Leistungen, nicht hingegen Leistungen, die (möglicherweise) von ihm gezeigt worden wären, wenn er während des Beurteilungszeitraums auf Defizite hingewiesen worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris, Rn. 10, und Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, juris, Rn. 29 ff. Zu Merkmal 3 F (Delegationsfähigkeit, Informationsaustausch, Förderung von Wissenstransfer), das vom Erstbeurteiler mit der Note B und der Zweitbeurteilerin mit der Note C bewertet wurde, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, angesichts der Größe des Aufgabenspektrums und des Umfangs der Aufgaben sei es unerlässlich, im Referat Aufgaben zu delegieren und dazu die erforderlichen Informationen und das notwendige Wissen zu vermitteln. Dieser Aufgabe komme er erfolgreich nach, ohne dabei seine Gesamtverantwortung zu vergessen. Daher sei es ihm wichtig, regelmäßig über den Stand der Umsetzung informiert zu sein, um selbst auch auskunftsfähig gegenüber Vorgesetzten zu sein. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen, indem sie geltend macht, die positiven Leistungen des Antragstellers bei der Delegation von Aufgaben und dem Austausch von Wissen würden durchaus gewürdigt. Dass ihm jedenfalls die Delegation nicht in einer Weise gelungen sei, dass die Anforderungen übertroffen worden wären, zeige indes die Übertragung einer wichtigen und komplizierten Aufgabe an zwei inhaltlich unerfahrene und hiervon eine sehr dienstjunge Mitarbeiterin, die zu dem – oben bereits erwähnten – Eklat im Zuge der Organisation des Jugendgipfels „Youth7“ geführt hätten. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung ohne Weiteres hinreichend plausibel. Zu Merkmal 4 F (Motivation und Förderung des Teams), das vom Erstbeurteiler mit der Note A und der Zweitbeurteilerin mit der Note C bewertet wurde, trägt der Antragsteller vor, die Motivation des Teams sei ihm ein ständiges Anliegen und eine seiner prioritären Aufgaben angesichts wechselnder Anforderungen, kurzfristiger Aufgabenstellungen und zum Teil schwieriger Rahmenbedingungen. Über regelmäßiges und anlassbezogenes Feedback untereinander habe er eine Kultur der konstruktiven Fehlerbearbeitung und des Lernens etabliert. Dies sei ihm deshalb so wichtig, weil er selbständiges Arbeiten fördere und damit Eigenverantwortung und gleichzeitig Motivation stärke. Initiierte gemeinsame Treffen innerhalb und außerhalb des Dienstes unterstützten die Zusammenarbeit im Team und ein Gemeinsamkeitsgefühl. Die diesbezügliche Einschätzung des Erstbeurteilers werde als zutreffend angesehen. Diesem Vortrag tritt die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entgegen mit dem Hinweis, in der Eigenbeschreibung (und auch schon in der Beschreibung des Erstbeurteilers) liege nichts, was auf eine quotierte Note hinweise. Der wiederholte Hinweis auf den täglichen Austausch treffe jedenfalls nicht sämtliche Nuancen, die von „Motivation und Förderung“ umfasst seien. So beschreibe der Beurteilungsbogen etwa auch vorbildliches und faires Verhalten sowie klare, sinnstiftende Zielsetzungen. Hierfür sei nichts außergewöhnlich Positives ersichtlich. Negativ wirke sich zudem auch hier die geschilderte Situation beim Jugendgipfel aus, und zwar insofern, als der Umgang mit Fehlern im Fall der betroffenen Mitarbeiterin nicht gelungen sei. Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, machen die vom Erstbeurteiler abweichende Bewertung hinreichend plausibel. 2. Das Gesamtergebnis der Beurteilung ist hinreichend begründet. Im Hinblick auf die Absenkung der Benotung im Vergleich zum Erstbeurteiler hat die Zweitbeurteilerin schon eingangs der Begründung des Gesamturteils auf den „hausweiten Maßstab“ und damit im Sinne eines Quervergleichs gerade auf den wesentlichen Unterschied zwischen ihr und dem Erstbeurteiler hingewiesen. Anders als dieser war sie gemäß § 23 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinien Teilnehmerin der Maßstabskonferenz und hatte aufgrund dessen einen Überblick über die Gesamtheit der Beamten in der Vergleichsgruppe, in die auch der Antragsteller fiel. Ferner hat sie ausgeführt, der Antragsteller erfülle die sehr hohen Anforderungen, die an eine Referatsleitung in der Vergleichsgruppe zu stellen seien, und damit in Anlehnung an die einschlägige Bewertungsskala deutlich gemacht, dass der Antragsteller die an den Inhaber eines Statusamts der Besoldungsgruppe B 3 BBesO hohen Anforderungen in jeder Hinsicht erfüllt, was einer Bewertung mit der Note C entspricht. Überdies hat sie auf die Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale hingewiesen. Eine weitergehende Begründung war insoweit nicht erforderlich, da sich eine Bewertung mit der Gesamtnote C bei acht Einzelmerkmalen, die mit der Note C bewertet worden sind, gegenüber drei Einzelmerkmalen mit der Note B und einem Merkmal, das mit A bewertet worden ist, fast aufdrängt. III. Auch die weiteren vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. 1. Es sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für „ergebnislenkende Einflussnahmen“ der beamteten Staatssekretärin auf die für den Antragsteller oder die Beigeladene erstellte Beurteilung oder eine durch die Staatssekretärin vorgenommene „Vorsteuerung“ dieser beiden Beurteilungen glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich. Der Antragsteller leitet seine Überzeugung, dass es eine solche – unzulässige – Einflussnahme jedenfalls auf das Beurteilungsergebnis gegeben habe, aus Folgendem ab: Am 13. Februar 2023 habe die Zweitbeurteilerin ihn über ein mit der Staatssekretärin geführtes Gespräch unterrichtet, welches sie angestrebt habe, um mögliche Chancen des Antragstellers auf eine Unterabteilungsleiterstelle auszuloten. Das Ergebnis dieses Gespräches sei gewesen, dass die Leistungen und Kompetenzen des Klägers zwar überaus geschätzt würden, aber „derzeit Männer keine Chancen hinsichtlich einer Unterabteilungsleitung hätten“. Diese Aussage habe die Zweitbeurteilerin auch in einem Gespräch mit dem Erstbeurteiler wiederholt, was dieser bezeugen könne. Dem Antragsteller aufgrund seines Geschlechts eine Beförderung zu versagen, verstoße aber nicht nur gegen Art. 33 Abs. 2 GG, sondern sei auch eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige Diskriminierung. Das greift nicht durch. Insofern kann offenbleiben, ob – was die Antragsgegnerin bestreitet – die Staatssekretärin die zitierte Aussage tatsächlich getroffen hat. Denn selbst, wenn dies unterstellt wird, liefert das keinen Beleg für eine unzulässige Einflussnahme auf das Beurteilungsverfahren. Dies gilt schon deswegen, weil die Aussage nicht nur normativ im Sinne einer Zielvorgabe verstanden werden kann, sondern auch schlicht deskriptiv im Sinne einer Feststellung, dass entweder Männer angesichts des hohen Leistungsniveaus potenzieller Bewerberinnen derzeit keine Chance auf eine Unterabteilungsleitung haben oder aber dass aufgrund eines im Wesentlichen gleichen Leistungsniveaus von männlichen wie weiblichen Beförderungsinteressenten wegen des in einer solchen Situation – zulässigerweise (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) – heranzuziehenden Hilfskriteriums der Förderung der Gleichberechtigung Frauen etwaigen männlichen Bewerbern vorzuziehen sind. Dafür, dass die behauptete Aussage im letztgenannten Sinne zu verstehen ist, spricht auch die eidesstattliche Erklärung der Zweitbeurteilerin vom 4. August 2023. In dieser führt sie aus, in dem Gespräch mit dem Antragsteller habe der Geschlechteraspekt insofern eine Rolle gespielt, als dass – so wie das Gesetz es vorsehe – Frauen bei gleicher Leistung zu bevorzugen seien. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend liefern die (hier unterstellte) Aussage der Staatssekretärin oder vergleichbare Äußerungen in ihrem Gespräch mit der Zweitbeurteilerin keinen Beleg für die vom Antragsteller monierte ergebnislenkende Einflussnahme, weil eine solche des Weiteren voraussetzen würde, dass die Zweitbeurteilerin eine solche Vorgabe oder zumindest Erwartungshaltung im Beurteilungsverfahren berücksichtigt hätte. Dafür gibt es indes keinen belastbaren Anhaltspunkt. In ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 4. August 2023 führt die Zweitbeurteilerin explizit aus, es habe zu keinem Zeitpunkt Anweisungen der fraglichen Art gegeben. Sie sei im Anschluss an ihr Gespräch mit der Staatssekretärin in ihrer Funktion als Zweitbeurteilerin aufgrund einer eigenen gründlichen Reflexion von Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten zu dem für den Antragsteller festgesetzten Beurteilungsergebnis gelangt. Es gibt auch keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben in der eidesstattlichen Erklärung zu zweifeln. Soweit die Zweitbeurteilerin darin anführt, Ziel ihres Hinweises auf den Geschlechteraspekt sei es gewesen, dem Antragsteller eine Brücke zu bauen, um gesichtswahrend gegenüber Kolleginnen und Kollegen die etwaige Ablehnung einer Bewerbung auf eine der vakanten Unterabteilungsleitungsstellen zu begründen, ist das entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht „sinnfrei“ und konstruiert. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Förderung der Gleichberechtigung als Auswahlkriterium nur bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage ein zulässiges Auswahlkriterium ist. Gleichwohl lässt sich damit die Ablehnung einer Bewerbung gegenüber Kolleginnen und Kollegen plausibel erklären, weil diese regelmäßig keine Kenntnis der Noten haben werden, die Bewerberinnen und Bewerber auf freie Stellen in ihren Beurteilungen erreicht haben. Überdies sprechen auch die weiteren von der Antragsgegnerin vorgetragenen und vom Antragsteller nicht bestrittenen Umstände dagegen, dass es von der Führungsebene des Ministeriums eine Vorgabe gäbe, wonach Männer für die Besetzung einer Unterabteilungsleitung nicht in Betracht kämen. So seien zum Assessment-Center für die Unterabteilungsleitung 52 nur zwei Personen eingeladen worden, davon ein Mann. Die Unterabteilungsleitung 51, in der es um wichtige Gesetze zur Kindertagesbetreuung und um hohe Finanzmittel gehe, sei erst kürzlich mit einem Mann (Versetzungsbewerber) besetzt worden. Derzeit seien im Ministerium zwei Unterabteilungen mit Frauen und neun mit Männern besetzt. Und die beste Beurteilungsnote in der Vergleichsgruppe, in der auch der Antragsteller sich befinde, habe in der aktuellen Beurteilungsrunde ein Mann erlangt. 2. Der Antragsteller weckt keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Zweitbeurteilerin das aktuelle Statusamt und damit den zutreffenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einer langjährig auch im Beurteilungswesen erfahrenen, hochrangigen Ministerialbeamtin wie der Zweitbeurteilerin der rechtmäßige Maßstab für eine dienstliche Beurteilung bekannt ist. Hinzu kommt hier noch, dass das Personalreferat (Z11) mit seinen „Informationen zum Regelbeurteilungsverfahren – Stichtag 1. Oktober 2022 –“ deutlich auf diesen Beurteilungsmaßstab hingewiesen hat. Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Zweitbeurteilerin gleichwohl den zutreffenden Beurteilungsmaßstab verkannt hätte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Solche ergeben sich namentlich nicht aus dem angeführten Auszug aus einem von ihm angefertigten Gedächtnisprotokoll zu Gesprächen mit der Zweitbeurteilerin, wonach diese darauf verwiesen habe, dass „manch andere Beurteilte im hausweiten Vergleich eben noch besser beurteilt worden (seien), da sie noch breitere Prozesse in ihren Arbeitsbereichen begleitet … haben“. Diese behauptete kurze Aussage, die ohne den konkreten Zusammenhang wiedergegeben wird, in dem sie gefallen sein soll, mag belegen, dass bei der Erörterung der Beurteilung des Antragstellers ein Vergleich zu den Leistungen anderer Beamter gezogen wurde und dass dabei über die Breite zu begleitender Arbeitsprozesse gesprochen wurde. Das ist indes nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt einer dienstlichen Beurteilung bleibt die Einschätzung, wie der Beamte die Aufgaben seines jeweiligen Dienstpostens erfüllt hat. Von diesem Gegenstand der Beurteilung zu unterscheiden ist ihr Maßstab: Die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein an den Anforderungen des Statusamts zu messen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 A 2335/14 –, juris, Rn. 84. Dafür, dass die Zweitbeurteilerin diese Zusammenhänge verkannt hätte, gibt die fragliche Aussage nichts Belastbares her. Vergleichbares gilt im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, bei der Zweitbeurteilerin habe es eine „Beliebigkeit der Bewertungen“ gegeben. Denn sie habe erklärt, dass es wichtige und weniger wichtige Beurteilungsmerkmale gebe und sie bereit sei, „Noten noch zu tauschen“, sofern sich die Gesamtbewertung nicht ändere. Auch das verfängt nicht. Die Zweitbeurteilerin hat zu diesem Vorwurf erklärt: „[E]in Merkmal zu tauschen ist eine Möglichkeit, mit einem Konflikt im Beurteilungseröffnungsgespräch umzugehen, wenn sich ein Mitarbeiter in einem Bereich, der ihm selber besonders wichtig ist, besonders ungerecht beurteilt sieht. Es geht hier also um das Signal, auf das individuelle Empfinden des MA eingehen zu können und nicht um eine Einstufung in ,wichtig‘ und ,weniger wichtig‘ von mir als ZB. Um einen Tausch herbei zu führen[,] müssen dafür entsprechend gute Argumente seitens des MA aufgeführt werden.“ Diese Ausführungen erläutern die vom Antragsteller angeführte Aussage in einer Weise, die Beurteilungsfehler jedenfalls vor dem rechtlichen Hintergrund nicht erkennen lässt, dass die von einem Beamten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gezeigten Leistungen nicht trennscharf einzelnen Leistungsmerkmalen zugeordnet werden können. Davon geht im Übrigen auch der Antragsteller aus, wenn er in anderem Zusammenhang ausführt, beispielsweise seine beim kurzfristig aufgelegten Corona-Sonderprogramm gezeigten Leistungen seien „zumindest“ bei den Merkmalen 2, 3, 5, 6, 7, 1 F, 2 F, 3 F und 4 F zu berücksichtigen. Der verfahrensrechtliche Hinweis des Antragstellers, dass nach den Beurteilungsrichtlinien nach Eröffnung einer Beurteilung ein Gespräch zwischen Zweitbeurteilerin und Beamten nicht vorgesehen sei, schon gar nicht unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Erörterung das individuelle Empfinden der Bediensteten zu Notenänderungen und damit einer Veränderung der Leistungseinschätzung führt, ist nicht entscheidungserheblich, weil es hier zu einer solchen Veränderung nicht gekommen ist. Die Frage ihrer Zulässigkeit kann demgemäß dahinstehen. IV. Die Verteilung der Kosten im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier demgemäß nach einem Grundgehalt in der Besoldungsgruppe B 6 BBesO im Jahr der Antragstellung von 10.600,22 Euro x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.