Beschluss
10 A 159/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1009.10A159.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 05. Dezember 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) oder einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat lässt offen, ob der Kläger seine nachbarlichen Abwehrrechte verwirkt hat oder sein Begehren aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. 5 Jedenfalls stellt die Zulassungsbegründung die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW gegeben seien, aber das Absehen des Beklagten von einem Einschreiten aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise noch ermessensgerecht sei. Insoweit genügt die Zulassungsschrift bereits nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis. Sie setzt sich nicht hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern macht im Wesentlichen lediglich pauschal eine Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geltend. 6 Die weiteren Ausführungen in der Zulassungsschrift, der Bau von Garagen sei selbstverständlich planungsrechtlich zulässig, treffen so nicht zu. Denn nach dem vom Beklagten vorgelegten Ausschnitt aus dem maßgeblichen Bebauungsplan ist für den in Rede stehenden Bereich eine Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Gemeinschaftsanlagen mit der Zweckbestimmung: Gemeinschaftsstellplätze/ Carports festgesetzt. 7 Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht gehe "von einer nicht vorhandenen Rechtslage" aus, wenn es annehme, auf dem klägerischen Grundstück könnten Garagen ohne Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften errichtet werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Vortrag, in den Abstandflächen eines auf einem fremden Grundstück errichteten Hauses könnten selbstverständlich keine Grenzgaragen mehr errichtet werden, setzt sich nicht mit den Regelungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 11 BauO NRW auseinander. 8 Vgl. auch Temme/Heintz, BauO NRW, Abstand- flächen und Abstände, 6. Aufl., Rdnr. 185. 9 Hinsichtlich der Errichtung eines nach dem vorliegenden Ausschnitt des Bebauungsplans planungsrechtlich zulässigen Carports würde schließlich nichts anderes gelten. Der Senat geht in Abstimmung mit dem ebenfalls für Baurecht zuständigen 7. Senat des beschließenden Gerichts davon aus, dass auch nach der Änderung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 614) Abs. 11 dieser Bestimmung auf Carports als überdachte Stellplätze im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 GarVO NRW Anwendung findet. Zwar wird in § 6 Abs. 11 BauO NRW n.F. der Begriff "Carport" nicht mehr verwendet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine inhaltliche Änderung vornehmen wollte. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgehobenen praktischen Bedürfnisse legen es vielmehr nahe, weiterhin eine abstandflächenrechtliche Privilegierung auch für Carports anzunehmen. Das Verbot von Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden (§ 6 Abs. 11 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW) steht bei diesem Verständnis der Errichtung eines Carports an der Grenze ohne eigene Abstandfläche bzw. in den Abstandflächen eines Gebäudes nicht entgegen, weil ein Carport keine Wände hat. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 13