Beschluss
6 A 5173/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:1214.6A5173.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Änderung der Beihilfebescheide der Bezirksregierung E. vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. Februar und 18. März 2004 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den ihm am 10. November 2003 entstandenen Kosten für die Beschaffung des Medikaments "Botox 100 U" zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 600,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger steht als Studiendirektor im Schuldienst des beklagten Landes. Seine am 31. Mai 1978 geborene Tochter L. Q. leidet an axillärer Hyperhidrose. Die Schweißdrüsen in ihren Achseln produzieren erheblich mehr Schweiß als es zur Regulation der Körpertemperatur notwendig ist. Bei der Tochter des Klägers wurde die schwerste Form der axillären Hyperhidrose (III. Grad) diagnostiziert. Eine Grunderkrankung, auf die die übermäßige Schweißbildung zurückzuführen wäre, liegt nicht vor ("primäre Hyperhidrose"). Verschiedene Therapieversuche schlugen fehl. 4 Im November 2003 wurde die Tochter des Klägers von einem Facharzt für Dermatologie mit dem Medikament Botulinumtoxin ("Botox 100 U") erfolgreich behandelt. Bei der angewandten Therapie wird durch die Injektion des Präparats in die betroffenen Achselbereiche die übermäßige Schweißbildung für etwa ein halbes Jahr unterbunden. Die Behandlung kann regelmäßig wiederholt werden. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. September 2004 (BAnz 2005 Nr. 14, S. 977) gehört sie seit dem Jahr 2005 zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 5 Durch die Beschaffung des vom Arzt verordneten Präparats "Botox 100 U" entstanden dem Kläger am 10. November 2003 Kosten in Höhe von 408,02 EUR. Die Tochter des Klägers befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Berufsausbildung. 6 Am 18. November, 31. Dezember 2003, 19. Februar und 9. März 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten des Medikaments, die die Bezirksregierung E. mit Bescheiden vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. Februar und 18. März 2004 ablehnte. Sie begründete die Ablehnung damit, dass die Behandlung ausschließlich kosmetischen Zwecken diene und nicht als angemessen und notwendig im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO angesehen werden könne. Außerdem sei das Präparat nicht gemäß § 4 Nr. 7a BVO wissenschaftlich anerkannt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 unter Vertiefung der in den Ablehnungsbescheiden angegebenen Gründe zurück. 7 Der Kläger hat am 8. Juli 2004 Klage erhoben. Er hat unter Vorlage einer ausführlichen Erläuterung des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. N. , der Auszüge dermatologischer Fachliteratur beigegeben waren, geltend gemacht, dass es sich bei der axillären Hyperhidrose III. Grades um eine Krankheit handele. Das Medikament "Botox" sei in Deutschland zur Behandlung der axillären Hyperhidrose seit dem Jahr 2003 zugelassen und die Anwendung bei der Tochter des Klägers geboten gewesen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. Februar und 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 zu verpflichten, zu seinen Aufwendungen für die Behandlung seiner Tochter L. Q. , geboren am 31. August 1978, im Zusammenhang mit der Botulinumtoxin-Behandlung Beihilfe zu gewähren, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 zu verpflichten, zu den Aufwendungen für die Gebührennummer 75 GOÄ in der Rechnung des Professor Dr. N. vom 11. März 2004 Beihilfe zu gewähren. 11 Das beklagte Land hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es hat die Ansicht vertreten, die Behandlung der axillären Hyperhidrose sei im Wesentlichen dem kosmetischen Bereich zuzuordnen. Die Tochter des Klägers habe lediglich den Wunsch gehegt, keine Schweißflecken mehr unter den Achseln zu haben. 14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die bei der Tochter des Klägers behandelte übermäßige Schweißbildung sei keine Krankheit im Sinne der Beihilfenverordnung. Werde durch einen behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand keine Körperfunktion, sondern nur das Aussehen des Menschen beeinträchtigt, müsse eine entstellende Wirkung vorliegen, um von einer Krankheit sprechen zu können. Die Tochter des Klägers sei durch die Hyperhidrose aber nicht entstellt. 15 Den auf den Klageantrag zu 2) bezogenen Zulassungsantrag hat der Kläger zurückgenommen. Insoweit hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 17. September 2007 eingestellt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom selben Tag - dem Kläger zugestellt am 24. September 2007 - zugelassen. Mit seiner am 24. Oktober 2007 eingegangenen Berufungsbegründung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er hält die axilläre Hyperhidrose für eine Krankheit im Sinne der Beihilfenverordnung und die Aufwendungen zur Beschaffung des Präparats "Botox 100 U" für notwendig und angemessen. Er beruft sich auf die Stellungnahme von Prof. Dr. N. und die von diesem festgestellten psychischen Folgeerscheinungen des übermäßigen Schwitzens, die bei seiner (des Klägers) Tochter aufgetreten seien. 16 Der Kläger beantragt, 17 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. Februar und 18. März 2004 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2004 zu verpflichten, zu seinen Aufwendungen für die Behandlung seiner Tochter L. Q. , geboren am 31. August 1978, im Zusammenhang mit der Botulinumtoxin-Behandlung Beihilfe zu gewähren, 18 Das beklagte Land beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Es ist der Ansicht, ein regelwidriger Körperzustand, der - wie hier - keine entstellende Wirkung entfalte, sei auch dann nicht als Krankheit zu werten, wenn er eine psychische Belastung für den Betroffenen darstelle. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 22 II. 23 Der Senat entscheidet nach erfolgter Anhörung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 24 Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig und begründet. Die Beihilfebescheide der Bezirksregierung E. vom 21. November 2003, 9. Januar, 24. Februar und 18. März 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 sind rechtswidrig, soweit sie eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Klägers für das Präparat "Botox 100 U" ablehnen. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 § 88 Satz 1 und 2 LBG NRW verleiht den Beihilfeberechtigten in Krankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Dem entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW, der unter anderem Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden für beihilfefähig erklärt. Da die Beihilfevorschriften den Begriff der Krankheit nicht ausdrücklich regeln, zieht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff sinngemäß heran, wie er in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt worden ist. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87, mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263; OVG Saarland, Urteil vom 23. November 2005 - 1 R 22/05 - (Juris). 27 Danach ist unter Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht. Eine Krankheit liegt aber nur vor, wenn der Betroffene in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Ist die körperliche Beeinträchtigung selbst nicht behandlungsfähig, weil die Behandlung nicht einmal das Leiden lindert, sondern nur ein anderes Aussehen verschafft, liegt keine Krankheit vor. 28 Vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252, mit weiteren Nachweisen seiner früheren Rechtsprechung. 29 Die axilläre Hyperhidrose III. Grades stellt einen Krankheitsfall im Sinne des Beihilferechts dar. Die Schweißmenge, die sich bei der Tochter des Klägers im Bereich der Achsel bildet, übersteigt die des normbildenden gesunden Menschen um ein Mehrfaches. Insofern liegt bei ihr ein regelwidriger Körperzustand vor. Die Schweißbildung dient in erster Linie der Regulation des Wärmehaushalts des Körpers. Diese Körperfunktion ist durch die Hyperhidrose gestört. Aus der von Prof. Dr. N. vorgenommenen Therapie ergibt sich die Behandlungsbedürftigkeit dieses Zustandes. Die Behandlung mit Botulinumtoxin lindert das Leiden, indem sie während der mehrmonatigen Wirkdauer des Präparats einen nahezu regelrechten Körperzustand hinsichtlich der Wärmeregulation durch axilläres Schwitzen herbeiführt. Im Vordergrund steht die - wenn auch nur zeitweise - Wiederherstellung des körperlichen Zustandes eines Gesunden im Bereich der Schweißproduktion in der Achsel. Liegt danach bereits eine (wesentliche) Beeinträchtigung von Körperfunktionen vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Folgen der übermäßigen Schweißbildung entstellend wirken. Ebensowenig wird der Krankheitsfall wird dadurch ausgeschlossen, dass mit der Linderung des Leidens auch die äußerlich sichtbaren Folgen des regelwidrigen Körperzustandes entfallen, mag diese Wirkung auch der Anlass der Behandlung gewesen sein. 30 Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen waren notwendig und angemessen im Sinne von § 88 Satz 2 LBG NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW), richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. 31 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2007 - 6 A 1959/05 - und vom 22. Oktober 1973 - XII A 820/71 -, RiA 1974, 99. 32 Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 - 6 A 2321/06 - (Juris). 34 An der Notwendigkeit der durchgeführten Behandlung bestehen nach den Ausführungen des behandelnden Arztes Prof. Dr. N. unter Berücksichtigung der in der Akte enthaltenen medizinischen Fachliteratur keine Zweifel. Auch eine andere Ärztin, die die Tochter des Klägers vorher behandelt hatte, hielt die Krankheit für behandlungsbedürftig. Die Aufwendungen für das Medikament "Botox 100 U" waren angemessen, weil andere Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und ein preisgünstigeres Medikament nicht ersichtlich ist. Hierfür spricht außerdem, dass das Medikament inzwischen auch zum Leistungsumfang der gesetzlichen sozialen Krankenversicherung zur Behandlung der axillären Hyperhidrose gehört. 35 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO oder des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. 37 Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach dem geltend gemachten Beihilfeanspruch, §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 GKG. 38