Urteil
1 R 22/05
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation begründet der Anlass an sich einen Beihilfeanspruch nach §98 SBG i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der BhVO; eine weitere Prüfung der medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs ist nicht erforderlich.
• Die Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung nach §4 BhVO bezieht sich auf die geltend gemachten Aufwendungen, nicht auf den Anlass der Behandlung.
• Die saarländischen Beihilfevorschriften wurden eingeführt, um den Beihilfebereich mit der gesetzlichen Krankenversicherung und der Regelung des Bundes anzugleichen; daraus folgt, dass sämtliche Fälle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation beihilfefähig sein sollen.
• Die spätere Änderung des SGB V (ab 1.1.2004) wurde vom Saarland nicht übernommen; mangels gesetzlicher Änderung bleibt die frühere, weitergehende Beihilferegelung im Saarland maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Beihilfe bei nicht rechtswidriger Sterilisation: Anlass genügt für Anspruch • Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation begründet der Anlass an sich einen Beihilfeanspruch nach §98 SBG i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der BhVO; eine weitere Prüfung der medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs ist nicht erforderlich. • Die Notwendigkeits- und Angemessenheitsprüfung nach §4 BhVO bezieht sich auf die geltend gemachten Aufwendungen, nicht auf den Anlass der Behandlung. • Die saarländischen Beihilfevorschriften wurden eingeführt, um den Beihilfebereich mit der gesetzlichen Krankenversicherung und der Regelung des Bundes anzugleichen; daraus folgt, dass sämtliche Fälle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation beihilfefähig sein sollen. • Die spätere Änderung des SGB V (ab 1.1.2004) wurde vom Saarland nicht übernommen; mangels gesetzlicher Änderung bleibt die frühere, weitergehende Beihilferegelung im Saarland maßgeblich. Der Kläger, verheirateter Beamter der Gemeinde Sp.-E., beantragte Beihilfe zu Kosten seiner Vasektomie (Rechnung 8.12.2003). Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 28.1.2004 ab mit der Begründung, nur medizinisch notwendige Sterilisationen seien beihilfefähig. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Feststellung, die Notwendigkeit der Maßnahme müsse dem Grunde nach gegeben sein. Der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die BhVO und §98 SBG bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation einen Anspruch unabhängig von einer medizinischen Indikation gewähren. • Rechtsgrundlage sind §98 SBG i.V.m. §§1 Abs.2, 3 Abs.1 Nr.6, 4 Abs.1 Nr.7 und 11 Abs.2 BhVO in der geltenden Fassung. • Wortlaut: Die genannten Vorschriften benennen ausdrücklich die 'nicht rechtswidrige Sterilisation' als Beihilfetatbestand ohne weitere einschränkende Merkmale; daher ist der Anlass für sich beihilfefähig. • Systematik: Die BhVO differenziert zwischen dem beihilfefähigen Anlass und den Aufwendungen; die Anforderungen an Notwendigkeit und Angemessenheit richten sich auf die Aufwendungen, nicht auf den Anlass der Behandlung. • Entstehungsgeschichte: Die Aufnahme der nicht rechtswidrigen Sterilisation zielte auf Angleichung an die gesetzliche Krankenversicherung und bundesrechtliche Regelungen; damals bestand dort kein Erfordernis einer anlassbezogenen Notwendigkeitsprüfung. • Rechtsprechung und Vergleich: Frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Praxis anderer Länder unterstützen die Auslegung, dass auch ohne medizinische Indikation Beihilfe gewährt werden kann; das Saarland hat die spätere SGB V-Änderung (ab 1.1.2004) nicht übernommen, sodass die restriktivere Auslegung nicht gilt. • Verwaltungsvorschriften ändern dies nicht: Allgemeine Ausführungshinweise zur Begrenzung auf medizinisch notwendige Aufwendungen betreffen die Aufwendungen selbst und können den klaren Wortlaut und Zweck des Beihilfetatbestands nicht aushebeln. Die Berufung ist erfolgreich: Der Kläger hat einen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aus Anlass seiner nicht rechtswidrigen Sterilisation. Die angefochtenen Bescheide vom 28.01.2004 und 31.03.2004 sind insoweit rechtswidrig aufzuheben. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren; die Höhe ist nach den Vorschriften der BhVO zu bestimmen. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.