Beschluss
18 E 1331/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0111.18E1331.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist. Nach der Spruchpraxis des Senats ist ein gegen eine Wohnsitzauflage gerichtetes Begehren in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des Regelwertes, mithin 1.250,-- EUR (pro Person) - vgl. nur den Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 18 B 1793/06 - und dementsprechend im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit dem halben Regelwert - hier also 2. 500,-- EUR - angemessen bewertet. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 1