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Beschluss

18 E 386/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0508.18E386.08.00
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Leitsätze

In Rechtsstreitigkeiten um wohnsitzbeschränkende Auflagen ist der Streitwert in Höhe des Auffangbetrages festzusetzen (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Tenor

Die Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Rechtsstreitigkeiten um wohnsitzbeschränkende Auflagen ist der Streitwert in Höhe des Auffangbetrages festzusetzen (Änderung der Senatsrechtsprechung). Die Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, welches die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage betrifft, ist statt auf 2.500,00 EUR auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Der Senat ändert hiervon ausgehend seine Spruchpraxis in Bezug auf die Streitwertfestsetzung in Rechtsstreitigkeiten um wohnsitzbeschränkende Auflagen als Nebenbestimmung zu Aufenthaltstiteln vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Januar 2008 18 E 1331/07 - und setzt den Streitwert in hierauf bezogenen Hauptsacheverfahren in Höhe des Auffangbetrages fest. Er schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Vgl. Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 30.06 - und Beschluss vom 23. Januar 2008 - 1 C 30.06 -; näher ferner OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 17 E 883/07 - mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.