Beschluss
13 C 1/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0118.13C1.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 07. Dezember 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in dem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der RWTH Aachen im Wintersemester 07/08 stattzugeben. 3 Der vom Antragsteller gerügte Abzug von Dienstleistungsexporten erst nach Bereinigung des Lehrangebots um den Krankenversorgungs-Aufwand ist nach der Systematik der Kapazitätsverordnung (KapVO) richtig. Dies folgt zum einen aus der normativ vorgegebenen Reihenfolge, die zunächst in § 9 Abs. 3 KapVO die Reduzierung der Lehrpersonalstellen um diejenigen Stellen, die in der Summe durch Krankenversorgungsaufgaben ausgefüllt werden, und erst anschließend in § 11 den Abzug des Dienstleistungsexports vorsieht. Die Richtigkeit dieser Reihenfolge ergibt sich überdies aus der Sache selbst. Denn erst nach der Bereinigung um den Krankenversorgungs-Aufwand ergeben sich die Stellen, die ausschließlich für Erbringung von Lehre bereitstehen, und zwar Lehre für die nachfragenden lehreinheitszugehörigen - Zahnmedizin - und lehreinheitsfremden - Medizin- Studiengänge. Um das für den Studiengang Zahnmedizin verbleibende Lehrpotential zu ermitteln, sind erst dann die Dienstleistungsexporte in Abzug zu bringen. 4 Aus dem vom Antragsteller angeführten Hochschulpakt 2020 zwischen Bund und Ländern kann eine höhere Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang kapazitätsrechtlich nicht hergeleitet werden. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf, nicht auf einen bestimmten Studiengang bezogen ist sowie in das geltende Kapazitätsrecht nach der KapVO keinen Eingang gefunden hat und auch in der Kürze der Zeit nach der Verwaltungsvereinbarung von August 2007 nicht finden konnte. Für einen irgendwie gearteten Ermessensgebrauch in diesem Zusammenhang bietet die KapVO entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Grundlage. 5 Aus der Gegebenheit, dass auch zum streitbefangenen Semester Studiengebühren zu entrichten sind, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang. Studiengebühren sind von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Erst recht folgt aus der Studiengebührenverpflichtung kein subjekt-öffentliches Recht eines Studienbewerbers auf Erhöhung von Zulassungszahlen. 6 Die Nebenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 8