Beschluss
15 Nc 33/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1118.15NC33.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. 3 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 4 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 5 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin mit der zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juli 2013 (GV. NRW. S. 419) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384) sowie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV. NRW. S. 506) für das 1. Fachsemester auf 52 und das 3. Fachsemester auf 51 festgesetzt; Anträge für noch höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor. 6 Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2013/2014 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Zahnmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 16. Januar 2013 und 10. Juli 2013 (233-7.01.02.02.06-90706) zum Stichtag 1. März 2013 erhobenen und zum 15. September 2013 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. 7 I. Lehrangebot 8 Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 9 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: 10 Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. 11 Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2013 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 1. Juli 2013 nebst zugehörigem Stellenplan ‑ wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum ‑ weiterhin 39 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. 12 Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Zahnmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 13 vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, www.nrwe.de und juris, 14 hat sich die Kammer mit der Maßgabe angeschlossen, 15 vgl. Beschlüsse vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a., und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris, 16 dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen. 17 Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2013/2014 betrifft, erweist sich damit als das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 38 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 192 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt. Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des Stellenplans für das Berechnungsjahr 2013/2014 und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 206 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: 18 Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3/W2 Universitätsprofessor 1 9 9 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 22,5 4 90 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 4,5 8 36 Summe 39 206 19 Damit ist das unbereinigte Lehrdeputat im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, 20 vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a., a. a. O., 21 unverändert geblieben. 22 Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf andere Weise auszuweiten. Offen bleiben kann dabei die ‑ im Ergebnis wohl zu verneinende ‑ Frage danach, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. 23 Vgl. zuletzt etwa Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a., a. a. O.; im Ergebnis ebenso in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, www.nrwe.de und juris. 24 Eine Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II zur Verfügung stehenden Mittel geboten. Der Hochschulpakt II ist ‑ insoweit ebenso wie der Hochschulpakt 2020 ‑ rechtlich als zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Sondervereinbarung zu qualifizieren. Sie hat das Ziel, die Finanzausstattung der Hochschulen zwecks Ausweitung der Studienanfängerzahlen zu verbessern. Der Hochschulpakt II begründet deshalb genauso wenig wie der Hochschulpakt 2020 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze. Lediglich soweit eine Hochschule Paktmittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. 25 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, a. a. O. 26 Anders, als verschiedentlich erneut geltend gemacht, ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen, 27 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris, 28 Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) in der Vergangenheit zugeflossen sind, zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. 29 Vgl. zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2012, 15 Nc 26/12 u. a., www.nrwe.de und juris; so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011, 13 C 277/10, und vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, jeweils www.nrwe.de und juris. 30 Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW ‑ soweit hier von Interesse ‑ zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist die Forderung nach einem Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Erhöhung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. 31 Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 32 Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV), 33 vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris, 34 entgegen dem Vortrag vereinzelter Antragsteller auch im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung, 35 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v., 36 durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. 37 Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a.; www.nrwe.de und juris. 38 Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen. 39 Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., www.nrwe.de und juris und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris. 40 Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern T. , E1. und L. ist indes ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge ebenso wenig die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) wie mit den ebenfalls unbefristet Beschäftigten I2. und S. . Dass demgegenüber die unbefristet Beschäftigten X. und P. (jeweils ganze Stelle) sowie T1. (halbe Stelle) arbeitsvertraglich verpflichtet sind, Lehrleistungen im Umfang 9 DS bzw. (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbingen, ist ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ durch das Einstellen der über 8 DS hinausgehenden Lehrverpflichtung der Stelleninhaber als "zusätzliches Lehrangebot" in der Kapazitätsberechnung rechtlich genügend berücksichtigt. 41 Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von 206 DS in Gestalt eines zusätzlichen Lehrangebots wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin um insgesamt 9,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich. Eine Ausweitung des Lehrangebots war indes in diesem Umfang mit Blick auf die gebotene Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen kapazitätsrechtlich nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 42 Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. 43 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. 44 Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. 45 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. 46 Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung einzubeziehen, das (0,5 DS + 1 DS + 5 DS + 3 DS =) 9,5 DS beträgt. Denn rechnerisch zutreffend hat die Antragsgegnerin für den wissenschaftlichen Mitarbeiter T1. , der als halbtags unbefristet Beschäftigter ‑ wie oben ausgeführt ‑ individuell eine Lehrleistung von (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen hat, ein "Mehr" an Lehrleistung von 0,5 DS in Ansatz gebracht, da dieser Mitarbeiter auf einer halben Stelle in der mit einem Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird. Die mit 4,5 DS durch den Stelleninhaber individuell zu erbringende Lehrleistung überschreitet damit das hier dementsprechend auch nur hälftig in Ansatz zu bringende Stellendeputat von (8 DS x 0,5 =) 4 DS um 0,5 DS. Korrespondierend hiermit ist für den ebenfalls in der Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter X. 1 DS als zusätzliches Lehrangebot berücksichtigt, da dessen individuelle Lehrverpflichtung von ‑ wie oben dargestellt ‑ 9 DS das Stellendeputat von 8 DS um 1 DS überschreitet. Ferner sind in der Kapazitätsberechnung weitere 5 DS als das Lehrangebot erweiternd im Hinblick darauf in Ansatz gebracht, dass die individuelle Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin P. ‑ wie oben gezeigt ‑ 9 DS beträgt, sie aber mit einem Stellenanteil von 0,65 auf einer mit einem Lehrdeputat von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Stelle in der Gruppe der befristet Beschäftigten geführt wird und mit dem verbleibenden Stellenanteil (0,35) in der Gruppe "Akademischer Rat auf Zeit", für die ebenfalls ein Deputat von 4 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV). Schließlich sind als zusätzliches Lehrangebot weitere 3 DS in die Kapazitätsberechnung angesichts der Tatsache eingegangen, dass in der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben", für die ein Lehrdeputat von 5 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV), eine Stelle mit dem unbefristet wissenschaftlichen Angestellten S. besetzt ist, dessen individuelle Lehrverpflichtung von ‑ wie oben dargelegt ‑ 8 DS um 3 DS über der auf die Stelle entfallenden Lehrleistung von 5 DS liegt. 47 Allerdings wirkt sich dieses etwaige "Mehr" an Lehrleistung 9,5 DS in der Kapazitätsberechnung unter Berücksichtigung der im Umfang von 5,72 DS tatsächlich nicht bzw. unterbesetzten Stellen der Lehreinheit im Ergebnis nur in Höhe von (9,5 DS ‑ 5,72 DS =) 3,78 DS als das Lehrangebot erhöhend aus. 48 Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. 49 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941). 50 Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich – wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat nicht oder unterbesetzter Stellen vermeiden. 51 Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a, vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a, 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de und juris, vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 13 C 158/06 u. a., und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils n. v.; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a. a. O. 52 Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen, weil sie keine Haushalts‑ bzw. Stellenressourcen binden, 53 vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, jeweils www.nrwe.de und juris, 54 (1 DS + 0,84 DS + 4,00 Ds + 4,00 DS + 1,60 DS =) 11,44 DS aus (teilweise) vakanten oder unterbesetzten Stellen zur Verfügung abzüglich 5,12 DS an (anteiliger) Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber, die über das (anteilige) Deputat der ihnen zugeordneten Stelle hinausgeht, und damit im Ergebnis (11,44 DS ‑ 5,12 DS =) 6,32 DS. 55 Im Sinner einer Unterbesetzung unterschreitet das Lehrdeputat des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters I2. von – wie oben ausgeführt ‑ 8 DS um 1 Deputatstunde das Deputat von 9 DS der Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV), auf der er nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin geführt wird. Ausweislich des Stellenplans nicht besetzt sind zudem 21 % einer der mit einem Stellendeputat von 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) belegten A 13-Stellen (Akademischer Rat auf Zeit). Zu dem insoweit nicht ausgefüllten Deputat von (0,21 x 4 DS =) 0,84 DS sind ferner ‑ mit Blick auf die mit einem Deputat von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehene Stellengruppe der befristet Beschäftigten ‑ für die Vollzeitkraft M. 4,00 DS in Abzug zu bringen, die sich über den Berechnungszeitraum hinweg in Elternzeit befindet, sowie weitere 4,00 DS für die in Vollzeit beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin B. -G. sowie (0,4 x 4 DS =) 1,60 DS für den zu 40 % der Vollzeit angestellten wissenschaftlichen Angestellten Q. , nach dem deren Arbeitsverträge bereits zum September 2013 bzw. Oktober 2013 auslaufen. 56 Das sich aus den vorbezeichneten Stellenvakanzen ergebende "Minus" an Lehrleistung von 11,44 DS lässt sich indes nicht in Gänze, sondern nur um (1,72 DS + 0,80 DS + 1,60 DS + 1,00 DS =) 5,12 DS vermindert zur Verrechnung heranzuziehen. 57 Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Übersicht über die Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin und deren Besetzung" sind zwar nach Maßgabe der dort als ausgefüllt gekennzeichneten Stellenanteile in der mit einem Stellendeputat von 4 DS versehenen Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechnerisch nicht mehr als die 22,5 dieser Gruppe zugeordneten Stellen besetzt. Ein Abgleich der vorbezeichneten Übersicht mit den Arbeitsverträgen der nach den Berechnungsunterlagen der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt indes, dass deren Lehrleistung sich im Umfang von 5,12 DS nicht in der Stellenbesetzung niedergeschlagen hat. 58 So wird die befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin T2. lediglich auf einem Stellenanteil von 57 % geführt, obwohl sie ab dem 1. Januar 2014 vollzeitbeschäftigt sein wird. Zu dem danach unberücksichtigt gebliebenen Lehrdeputat von (0,43 x 4 DS =) 1,72 DS hinzuzurechnen sind (0,2 x 4 DS =) 0,80 DS für die in der Besetzungsübersicht mit einem Stellenanteil von 40 % geführte wissenschaftliche Mitarbeiterin T3. -I3. , die ab dem 1. Oktober 2013 aber zu 60 % einer Vollzeitkraft beschäftigt ist. Obwohl ab dem 1. November 2013 vollzeitbeschäftigt, ist der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin O.-- lediglich ein Stellenanteil von 60 % zugeordnet mit der Folge, dass deshalb hier zusätzlich (0,4 x 4 DS =) 1,60 DS in Ansatz zu bringen sind. Schließlich ist ferner ein Lehrangebot von (0,25 x 4 DS =) 1 DS zusätzlich zu berücksichtigen, nachdem die Elternzeit der in Vollzeit beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin C. zum 31. Dezember 2013 endet und zu diesem Zeitpunkt zwar auch der Arbeitsvertrag der vertretungsweise auf einem Anteil von 75 % dieser Stelle geführten wissenschaftlichen Mitarbeiterin T4. ausläuft, nicht aber auch die (vertretungsweise) Zuordnung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin P. mit einem Stellenanteil von 25 %. 59 Ist nach allem damit die Vakanz von 11,44 DS um 5,12 DS auf 6,32 DS zu kürzen hat dies zur Folge, dass das in die Kapazitätsberechnung einbezogene zusätzliche Lehrdeputat von 9,5 DS nur im Umfang von (9,5 DS ‑ 6,32 DS =) 3,18 DS kapazitätswirksam ist. 60 Mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse ergibt sich keine kapazitätsrechtliche Pflicht zu einer noch weitergehenden Anhebung der Deputatstundenzahl. 61 Nach Auffassung der Kammer, 62 vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a, vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a, vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10 u. a, und vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u. a., jeweils a. a. O., 63 spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). 64 Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeitsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stellenprinzip. 65 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils www.nrwe.de und juris. 66 Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten, 67 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, juris und www.nrwe.de, 68 und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen. 69 Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., jeweils n. v. 70 Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat, 71 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de, 72 in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat. 73 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, und vom 24. Februar 1999, jeweils a. a. O. 74 Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen führen die Vertragslaufzeiten der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht zu einer Ausweitung des Lehrdeputats. 75 Dies gilt auch mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin T3. -I3. , die nach wie vor nicht promoviert ist und deren zuletzt mit Vertrag vom 21. Dezember 2012 verlängertes Anstellungsverhältnis nunmehr bis zum 24. Oktober 2014 mit der Folge befristet ist, dass sich ihre Vertragslaufzeiten seit der Erstanstellung zum 1. Mai 2003 rechnerisch auf nunmehr insgesamt 11 Jahre und gut 5 Monate addieren. Die Gesamtdauer der mit der nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin jeweils befristet geschlossenen Arbeitsverträge ist gleichwohl kapazitätsrechtlich unbedenklich. Dies gilt schon deshalb, weil diese die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz maßgebliche Höchstgrenze nicht überschreitet. 76 Nach den Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind in die Berechnung der Höchstdauer befristeter Arbeitsverträge die in den Berechnungsunterlagen für die wissenschaftliche Mitarbeiterin mit insgesamt 3 Jahren und gut 10 Monaten (21. November 2008 bis 27. Oktober 2012) ausgewiesenen Zeiten einer "Nacharbeit" für "Mutterschutz / Elternzeit" nicht einzurechnen. Gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WissZeitVG verlängert sich nämlich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des § 2 Abs. 1 WissZeitVG um Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die ‑ soweit hier von Interesse ‑ für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren gewährt worden sind, ohne dass nach § 2 Abs. 5 S. 2 WissZeitVG solche Zeiten auf die für die Beschäftigung von promovierten und nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern geltende Befristungshöchstdauer von 9 bzw. 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 2, S. 1 WissZeitVG) anzurechnen sind. Auch kapazitätsrechtlich haben diese Zeiten außer Ansatz zu bleiben. 77 Vgl. Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11, a. a. O. 78 § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WissZeitVG bezweckt ebenso wie die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG, nach der sich die nach den Sätzen 1 und 2 des § 2 Abs. 1 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert, die Förderung und Anerkennung der Betreuung und Pflege minderjähriger Kinder sowie den Ausgleich der Mehrbelastung, die Kindererziehung neben einer wissenschaftlichen Fortbildung bedeutet. 79 Vgl. Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, zu § 2 WissZeitVG, Rdnr. 6 zur Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG. 80 Diesem Gesetzeszweck liefe es indes zuwider, der nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WissZeitVG zulässigen Ausweitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen eine kapazitätswirksame Bedeutung beizumessen. Denn dies bewirkte nicht nur für den Kreis der durch die Norm Begünstigten gegebenenfalls die Gefahr einer faktischen Verkürzung ihrer Qualifikationsphase, sondern würde zudem zu Lasten der Hochschulen eine Ausweitung der in Ansatz zu bringenden Deputatstunden nach sich ziehen können, ohne dass die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber verpflichtet wäre, tatsächlich eine dementsprechende Lehrleistung zu erbringen. 81 Mithin sind von der sich auf 11 Jahre und gut fünfeinhalb Monate belaufenden Gesamtzeit aller mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin T3. -I3. befristet geschlossenen Anstellungsverträge die 3 Jahre und gut 10 Monate als Zeit in Abzug zu bringen, die für sie als "Nacharbeit" für "Mutterschutz / Elternzeit" in den durch die Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen ausgewiesen ist. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die betreffende Zeitspanne durch die Antragsgegnerin entgegen ihrer dienstlichen Versicherung unzutreffend berechnet worden ist, bestehen nicht. Namentlich folgen solche nicht allein aus dem Umstand, dass in den Berechnungsunterlagen lediglich die Zeiträume vom 19. Februar 2007 bis zum 19. August 2007 sowie vom 25. November 2009 bis zum 14. November 2010 als "Elternzeit" der Mitarbeiterin gesondert ausgewiesen sind und damit eine Zeitspanne, die kürzer ist als die der "Nacharbeit". Dies gilt schon deshalb, weil sich die Zeit der "Nacharbeit" etwa auch auf die in den Berechnungsunterlagen nicht gesondert ausgewiesenen Zeiten der Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz ‑ MuSchG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und nach der Entbindung (§ 6 MuSchG) zu erstrecken hat. 82 Nach Abzug der Zeiten der "Nacharbeit" (3 Jahre und gut 10 Monate) von der Gesamtbefristungsdauer des Arbeitsverhältnisses (11 Jahre und gut fünfeinhalb Monate) kommt als kapazitätsrechtlich relevant hier allenfalls eine Zeitspanne von 7 Jahren und etwa 7 Monaten in Betracht. Dieser Zeitraum überschreitet zwar die Befristungshöchstgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die nicht promoviert sind. Für die wissenschaftliche Mitarbeiterin T3. -I3. , die ‑ wie die Antragsgegnerin in den den Berechnungszeitraum 2011/2012 betreffenden Kapazitätsverfahren seinerzeit mitgeteilt hat ‑ Mutter zweier minderjähriger Kinder ist, erhöht diese sich aber gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG (jedenfalls) um zwei weitere Jahre, weil zu ihren Gunsten die Betreuung von (mindestens) einem Kind zu berücksichtigen ist. 83 Vgl. zur Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011, 13 C 45/11 u. a., www.nrwe.de und juris. 84 Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten N. , M1. , T2. und O1. . 85 Das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin N. , das zuletzt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 10. Mai 2016 verlängert worden ist, weist zwar nunmehr Befristungszeiten auf, die sich auf insgesamt mehr als 13 Jahre addieren. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ist allerdings erst seit dem 11. Oktober 2010 promoviert mit der Folge, dass ab dem Datum ihrer Promotion mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristete Beschäftigungsverhältnisse von 9-jähriger Dauer geschlossen werden dürfen, ohne dass die danach zulässige Beschäftigungsdauer um den Zeitanteil zu kürzen ist, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben. 86 Vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., www.nrwe.de und juris. 87 Die gesetzlich zulässige Befristungshöchstdauer wahrt auch die Dauer des Anstellungsverhältnisses des wissenschaftlichen Mitarbeiters M1. , dessen Arbeitsvertrag zuletzt am 12. April 2010 bis zum 11. April 2014 verlängert worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. April 2010, in dem er nach Angaben der Antragsgegnerin nicht bei ihr beschäftigt war, aus anderen Gründen auf die zulässige Höchstdauer der Befristung anzurechnen wäre. Denn der wissenschaftliche Mitarbeiter, der zuvor bereits zwischen dem 1. November 2000 und dem 31. Dezember 2006 in der Lehreinheit beschäftigt war, ist seit dem 22. Februar 2001 promoviert. Angesichts der Tatsache, dass von der vor der Promotion möglichen sechsjährigen Beschäftigungszeit nur gut 2 Monate verbraucht waren, ist es mithin gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die im Anschluss an die Promotion erlaubte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von 9 Jahren für den Beschäftigten um den Zeitraum von 5 Jahren und knapp 10 Monaten und damit jedenfalls bis in das Jahr 2016 hinein zu verlängern. 88 Ferner erweist sich auch die Beschäftigungsdauer der seit dem 1. Mai 2002 durchgängig befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin T2. als rechtlich unbedenklich, die seit dem 25. Mai 2005 promoviert ist und zuletzt einen vom 12. Mai 2012 bis zum 11. Mai 2014 dauernden Arbeitsvertrag erhalten hat. Die nach ihrer Promotion mögliche Zeit einer Beschäftigung von 9 Jahren lässt sich angesichts ihrer vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von etwa drei Jahren um knapp drei Jahre als dem Zeitanteil verlängern, der die mögliche Beschäftigungszeit von sechs Jahren vor einer Promotion unterschreitet, mit der Folge, dass es ohne Gesetzesverstoß möglich ist, sie bis in das Jahr 2017 zu beschäftigen. 89 Innerhalb der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer bewegt sich schließlich auch die Dauer des Anstellungsverhältnisses des seit dem 6. Juli 2005 promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiters O2. , dessen Arbeitsvertrag zuletzt am 16. Oktober 2012 bis zum 26. September 2018 verlängert worden ist. 90 Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung eine Deputatstundenzahl von (206,00 DS + 3,18 DS =) 209,18 DS zu Grunde zu legen. 91 Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, 92 vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, 93 seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. 94 Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, 95 so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003,7 CE 02.10090 u. a., juris, 96 kann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht, weil, 97 vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, 36 ff., 98 der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen berücksichtigt und sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei erweist, 99 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 4. März 2009, 13 C 9/09, und vom 4. Februar 2009, 13 C 4/09, jeweils www.nrwe.de und juris, sowie Beschlüsse vom 5. März 2007, 13 C 22/07 u. a. und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, jeweils n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 u. a. und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11 u. a., jeweils a. a. O., 100 und weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere ist aus dem Pauschalwert nicht zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen Tätigkeit "heraus zurechnen", der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung von Privatpatienten entfällt. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt. 101 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008, 13 C 67/08, m. w. N. aus der Rechtsprechung, juris und www.nrwe.de. 102 Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 103 39 x 30 % = 11,7. 104 Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 105 209,18 DS ---------------------------- = 5,364 DS 39 Stellen 106 beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit 107 (39 - 11,7) x 5,364 = 146,437 DS, 108 das heißt gerundet 146,44 DS. 109 2. Lehrauftragsstunden: 110 Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS eingestellt mit der Folge, dass sich das Lehrangebot von 146,44 DS auf 146,94 DS erhöht. 111 Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2012/2013 nur die von Dr. H. im Wintersemester 2012/2013 als Vorlesung gehaltene Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Berufskunde" mit dem Anrechnungsfaktor k=1 (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 LVV) einzustellen. 112 Die in der Übersicht der Antragsgegnerin im Übrigen aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden sämtlich außer Betracht. Nach ihren Angaben gehörten sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst oder waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden. 113 3. Dienstleistungsexport: 114 Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden. 115 4. Bereinigtes Lehrangebot: 116 Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 117 146,44 DS + 0,50 DS - 0,00 DS = 146,94 DS. 118 II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 119 Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. 120 Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin mit 7,8 festgelegten Curricularnormwert sind ‑ gegenüber den Vorjahren unverändert ‑ in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: 121 CAq Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 122 Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von 123 7,8 - 1,91 = 5,89 124 entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 125 Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 147,37 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 126 2 x 146,94 DS --------------------- = 49,895 bzw. 5,89 127 gerundet 50 Studienplätzen. 128 III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 129 Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. 130 Der mit 1/0,97 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, 131 vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 4. November 2013, 13 A 455/13 vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils juris und www.nrwe.de, 132 ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. 133 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, juris und www.nrwe.de. 134 Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. 135 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils a. a. O. 136 Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 137 50 x 1/0,97 = 51,54 138 eine Zahl von (gerundet) 52 Studienplätzen. 139 Diese nach der personellen Kapazität berechnete Studienanfängerzahl entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO hier auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn die personelle Aufnahmekapazität ist mit 52 Studienplätzen niedriger als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die angesichts der der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs‑ und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten 140 36 x 1/0,67 = 53,731, 141 und damit gerundet 54 Studienplätze beträgt. 142 Bei einer damit im Studiengang Zahnmedizin für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplatzzahl von 52, die wegen des jährlich organisierten Lehrbetriebs in dem Studiengang sämtlich dem Wintersemester 2013/2014 zuzuordnen ist, und einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 99,32 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 entspricht, beträgt schließlich die Ausbildungskapazität im 3. Fachsemester des Studiengangs 51 Studienplätze. 143 IV. 144 Besetzung 145 Nach der von der Antragsgegnerin überreichten Namensliste mit Stand vom 4. November 2013 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 50 Studierende und im 3. Fachsemester 52 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet. Während damit im 3. Fachsemester alle vorhandenen Studienplätze besetzt sind, werden die zwei bislang noch nicht vergebenen Studienplätze des 1. Fachsemesters ‑ wie von der Antragsgegnerin vorgetragen ‑ im Nachrückverfahren vergeben werden, so dass auch hier keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung stehen. 146 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 147 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.