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Beschluss

12 A 2918/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0123.12A2918.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die Abweisung der Klage begegnet, wie dem Kläger bereits mit gerichtlicher Anhörungsverfügung vom 19. Dezember 2007 dargelegt worden ist, jedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, die sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in dem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2007 5 - 12 A 1177/05 -, vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 -, m.w.N. und vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 101. 6 Dies ist hier der Fall, da die Ablehnung der Einbeziehung der Enkelin Natalia Keller in den Aufnahmebescheid des Klägers rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen einer besonderen verfahrensbedingten oder sonstigen Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Die Annahme einer derartigen Härte kommt nicht in Betracht, wenn der gestellte Einbeziehungsantrag zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. Aussiedlung der Bezugsperson noch nicht entscheidungsreif gewesen ist. 7 Vgl. zu dieser Voraussetzung etwa OVG NRW, 8 Beschluss vom 27. September 2007 - 2 A 2894/05 -, m.w.N. 9 Die pauschale Darlegung des Klägers, es bedürfe nach den ab dem 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzesfassungen des § 27 Abs. 2 BVFG nicht mehr der Annahme der Entscheidungsreife eines Einbeziehungsantrages, entbehrt demgegenüber jeder Grundlage. Denn auch die zitierte Entscheidung des 2. Senates bezog sich auf die Rechtslage nach dem 01. Januar 2005. An der Entscheidungsreife des Einbeziehungsantrags vom 16. August 2001 fehlt es vorliegend, weil bis zur Ausreise des Klägers trotz entsprechender Aufforderungen des Bundesverwaltungsamtes weder eine Einwilligung der Mutter der im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zehnjährigen und damit minderjährigen Einzubeziehenden zur Stellung des Einbeziehungsantrags noch ein Nachweis der Alleinvertretungsberechtigung aufgrund des Sorgerechts durch den Vater der Einzubeziehenden vorgelegt worden ist und daher eine wirksame Antragstellung der Einzubeziehenden nicht gegeben war. 10 Die pauschalen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages, wonach es "unter Beachtung der hier einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften unzweifelhaft" sein dürfte, "dass der Anspruch auf Einbeziehung auch nur von einem Elternteil, nämlich dem Deutschen geltend gemacht werden konnte", und es sich dabei um eine Handlung handele, "die keine besondere Genehmigung bzw. Vorweggenehmigung des anderen Elternteils" erfordere, entbehren jeder rechtlichen Grundlage. Gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes, wobei die Eltern nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB das Kind gemeinschaftlich vertreten. Auch der ukrainische Ehe- und Familienkodex vom 20. Juni 1969 in der Fassung vom 11. Januar 2000, 11 vgl. v. Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Juli 2002, S. 17 ff., 12 sieht ein Alleinvertretungsrecht des Kindesvaters nicht vor. Leben die Eltern getrennt, so hängt es nach Art. 67 des Ehe- und Familienkodexes von ihrem Einvernehmen ab, bei wem die minderjährigen Kinder verbleiben. Auf eine nachträgliche Genehmigung des Einbeziehungsantrags durch die - inzwischen zwar fünzehnjährige, jedoch immer noch minderjährige - Einzubeziehende kommt es mit Blick auf den insoweit maßgebenden Stichtag der Ausreise der Bezugsperson nicht an. Soweit der Kläger auf die gerichtliche Anhörungsverfügung vom 19. Dezember 2007 geltend macht, bei der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Alleinvertretungsrechts des Vaters handele es sich um eine neue Tatsache, die der Klärung im Berufungsverfahren durch die Einholung eines Rechtsgutachtens vorzubehalten sei, so verkennt er damit zum einen, dass es sich hier nicht um eine erstmals vom beschließenden Senat im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage handelt, auf die sich der Kläger bislang nicht hat einstellen können. Denn wie bereits oben dargestellt, war die Frage der Vertretungsberechtigung des Vaters der O. L. bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Zum anderen genügt das Zulassungsvorbringen nicht annähernd den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung, die begründete Zweifel an der vom Senat dargestellten Rechtslage erwecken könnte. Hierzu bedürfte es einer fundierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Senates zum mangelnden Alleinvertretungsrecht des Vaters der O. L. in der gerichtlichen Anhörungsverfügung vom 19. Dezember 2007. 13 Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgreichts ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint, 14 Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 127. 15 Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger formulierten Fragen nicht, da sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht erheblich wären. Denn keine der aufgeworfenen Fragen hat die vom beschließenden Senat als allein maßgeblichen Aspekt angesehene Entscheidungsreife des Antrages zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. Aussiedlung der Bezugsperson als Voraussetzung für eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum Gegenstand. Auf die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Fragen, ob die von der Rechtsprechung zu der Figur der verfahrensbedingten Härte entwickelten Grundsätze nach der seit dem 01. Januar 2005 geltenden Rechtslage überhaupt noch Anwendung fänden und ob es gegebenenfalls für eine nachträgliche Einbeziehung nach "neuem Recht" ausreiche, dass ein Einbeziehungsantrag vor dem 01. Januar 2005 von den damals antragsberechtigten Ehegatten oder Abkömmlingen gestellt wurde, kommt es danach für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 18