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Beschluss

10 A 4484/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0206.10A4484.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Oktober 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2006 für das Verfahren in beiden Instanzen auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem vermieteten Wohnhaus bebauten Grundstücks G.-----straße 20, Gemarkung T. -X. , Flur 14, Flurstück 307. Das Wohnhaus ist vermutlich um 1800 errichtet worden; es liegt im Bereich der so genannten "B. F. ”, dem ältesten Ortsteil der früheren Gemeinde X. im T1. I. , einer der ältesten Industrieregionen Deutschlands. Das im Laufe der Zeit offenbar mehrfach in gewissem Umfang veränderte Fachwerkgebäude lässt nach Einschätzung des Beigeladenen sein ursprüngliches Raumprogramm im Wesentlichen noch erkennen; einige umliegende Wohnhäuser sind in die Denkmalliste eingetragen. Der Beklagte teilte dem Kläger nach vorheriger Anhörung durch Bescheid vom 3. November 2004 mit, dass das Wohnhaus - ohne zwei nicht als denkmalwert eingestufte Anbauten - in die Denkmalliste eingetragen worden sei. Nach der im Laufe des Verfahrens mehrfach ergänzten Begründung sei das Wohnhaus bedeutend für die Geschichte Siegens und Weidenaus, weil es in einer Gruppe historischer Bauten stehe und für die Entwicklung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse Zeugnis ablege. Für seine Erhaltung und Nutzung sprächen wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe. Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf die ihm durch die Unterschutzstellung erwachsende wirtschaftliche Belastung und wandte sich gegen die für die Unterschutzstellung geltend gemachten Gründe. Sein Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005 zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Oktober 2006 abgewiesen. 4 II. 5 Der sinngemäß auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht, da der Kläger weder tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 6 Das Verwaltungsgericht hat das Wohnhaus des Klägers zu Recht als Baudenkmal eingestuft, das in die Denkmalliste einzutragen war. Es hat seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass das Gebäude, das als eines der wenigen aus der Zeit vor 1860 erhalten geblieben ist, allein und in Zusammenschau mit den Häusern G.-----straße 16, 21 und 24 einen besonderen Aussagewert für das Wohnen und Wirtschaften im frühindustriellen X. hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 7 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse besteht nach Satz 2 der Vorschrift, wenn das in Frage kommende Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und wenn zusätzlich für seine Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe gegeben sind; dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes Objekt handelt. Für die Frage, ob ein Gebäude ein Baudenkmal ist, spielen weder die wirtschaftliche Situation seines Eigentümers noch die wirtschaftlichen Folgen der Unterschutzstellung eine Rolle; auch ist über die Frage der Denkmaleigenschaft keine Abwägungsentscheidung zu treffen noch bestehen Ermessens- oder Beurteilungsspielräume bei der Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandselemente. 8 Nach diesen Maßstäben ist es nicht zweifelhaft, dass das Gebäude des Klägers ein Baudenkmal ist, da es für die Geschichte des Menschen und die Stadt T. (Ortsteil X. ) bedeutend ist und für seine Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche, volkskundliche und städtebauliche Gründe sprechen. Durch den Zulassungsvortrag wird dies nicht in Frage gestellt. 9 Die Rüge des Klägers, die Unterschutzstellung gerade seines Wohnhauses sei willkürlich, weil es besser geeignete Objekte gebe und weil die frühere Nutzungsform des Gebäudes keine Besonderheit darstelle, sondern - hinsichtlich der Tierhaltung im Erdgeschoss - typisch für zahlreiche vergleichbare Gebäude sei, trifft nicht zu. Denn zum Einen kann sich der Denkmalwert eines Gebäude gerade aus dem Umstand ableiten, dass es beispielhaft für eine früher weit verbreitete Nutzungsform steht und dass dies - wie im vorliegenden Fall - an Grundriss, Raumfolge und -größe noch ablesbar ist. Zum Anderen hindert auch das Vorhandensein ähnlicher Objekte in der Umgebung die Unterschutzstellung nicht. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008, - 10 A 3666/06 -, juris; Urteil vom 12. März 1998, 10 A 5113/96 -, BRS 60, Nr. 210. 11 Auch der weitere Vortrag des Klägers, es seien keine wissenschaftlichen Gründe für die Unterschutzstellung gegeben, weil alle maßgeblichen Fragen bereits erforscht seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Denn den Zielen des Denkmalschutzrechts ist nicht schon dann Genüge getan, wenn in der Fachliteratur diejenigen historischen Aspekte umfassend dargestellt und dokumentiert sind, für die das Baudenkmal Zeugnis ablegt, etwa wenn die Denkmäler fotografisch erfasst und wissenschaftlich ausgewertet sind, sondern erst dann, wenn vorhandene Denkmäler in ihrem baulichen Bestand gesichert und in einer ihre denkmalfachliche Aussage nicht einschränkenden Weise genutzt werden. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008, - 10 A 3666/06 -, juris. 13 Der Umstand, dass veröffentlichte Forschungsergebnisse des Heimatforschers Böttger vorliegen, ändert daran nichts. Wissenschaftliche Gründe können auch dann für die Erhaltung eines Denkmals sprechen, wenn das unter Schutz zu stellende Objekt seiner Art nach an anderer Stelle bereits Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Forschung gewesen ist. Denn es entspricht dem Wesen wissenschaftlicher Forschung, dass auch ein gefestigter Erkenntnisstand jederzeit durch neue methodische oder inhaltliche Forschungsergebnisse in Frage gestellt werden kann, so dass es für diesen Fall hinreichender Anschauungsobjekte bedarf. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2007, - 10 A 3856/06 -, BauR 2007, 2043. 15 Schließlich ist auch der Umfang der Unterschutzstellung nicht unverhältnismäßig. Die Einbeziehung auch des Wohnhausinneren ohne weiter gehende Differenzierung entspricht nach der Rechtsprechung des Senats dem Regelfall der denkmalrechtlichen Sicherung. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem schon die Unterschutzstellung gegenständlich auf Teile des Gebäudes zu beschränken wäre, liegen nicht vor; der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem klargestellt, dass die beiden Anbauten an das Wohnhaus nicht von der Unterschutzstellung erfasst sind. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006, 10 A 1541/05 , BRS 70, Nr. 196. 17 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es im Laufe der Zeit zu nicht unerheblichen Umbauten des Objekts gekommen und in dem die Denkmalbedeutung jedenfalls nicht als überragend einzustufen ist, im Rahmen etwaiger Verfahren nach § 9 DSchG NRW angebracht sein dürfte, den Interessen des Eigentümers an der Verwirklichung wirtschaftlich tragbarer und sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten in spürbarem Umfang Rechnung zu tragen und nicht jeder Veränderung des uneingeschränkt unter Schutz gestellten Gebäudes im Wege zu stehen. 18 Soweit der Kläger pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen - etwa auf die von ihm so verstandene rückwirkende Unterschutzstellung - verweist, wird dies den Anforderungen des Zulassungsverfahrens (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gerecht. Denn es genügt nicht, unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten oder unter bloßer Bezugnahme hierauf die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1997, 12 A 2047/07 , OVGE 46, 133 (135) sowie VGH BW, Beschluss vom 3. Dezember 2001, 8 S 2385/01 , NVwZ-RR 2002, 472. 20 Daran fehlt es hier, obwohl sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers in seinem Urteil mit der vom Kläger behaupteten Rückwirkung der Unterschutzstellung ausdrücklich auseinandergesetzt hat. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Im verwaltungsgerichtli chen Verfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Anfechtung einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung bemisst sich der Streitwert nach der - regelmäßig nur nach groben Anhaltspunkten zu schätzenden - wirtschaftlichen Belastung, die den Eigentümer durch die Unterschutzstellung trifft. Lediglich dann, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung dieser Belastung vorliegen, kann der so genannte Auffangwert zu Grunde gelegt werden; auch für die Klage gegen die Unterschutzstellung eines privat genutzten Wohnhauses gewöhnlicher Größe, dessen Nutzung durch den Eigentümer sich infolge der Unterschutzstellung nicht ändert, kann das wirtschaftliche Interesse auf den Auffangwert geschätzt werden. 22 OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 10 E 92/08 -; vgl. für ein unbebautes, privat genutztes Gartengrundstück, das kein Bauland darstellt: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 8 E 343/01 -; für einfache Wohngebäude: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2002 - 8 A 1978/00 -. 23 Wenn hingegen - insbesondere bei gewerblich genutzten oder vermieteten Gebäuden - die Beeinträchtigung des Ertragswerts denkmalwürdiger Gebäude durch denkmalbedingte Aufwendungen in Frage steht und durch die Unterschutzstellung der Spielraum des Eigentümers bei der Verwertung seines Grundstücks spürbar eingeschränkt wird, besteht Anlass zu einer vom Auffangwert abweichenden Schätzung des wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung des Verfahrens. Im vorliegenden Fall führt dies dazu, das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Verfahren auf den tenorierten Betrag zu schätzen. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.