Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste der Stadt L. durch Bescheid vom 29. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 wird aufgehoben, soweit die Unterschutzstellung sich auf das Innere des Gebäudes und auf den Garten des Objekts erstreckt. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des 1.608 qm großen Grundstücks C.------straße 3, Flur 78, Flurstück 889, Gemarkung N. in L. , das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Sie wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Anwesens durch den Beklagten. Bei dem Anwesen C.------straße 3 handelt es sich um ein im Jahre 1960 von dem Architekten H. C1. erbautes Wohnhaus mit Garten. Es liegt auf einem Eckgrundstück an der Kreuzung C2. - und G.--------straße in dem sogenannten N1. , einem erst nach dem zweiten Weltkrieg erschlossenen Wohnviertel in L. -N. , dessen Bebauung von Einfamilienhäusern geprägt ist. Das zweigeschossige teilunterkellerte Haus besteht aus einem L-förmigen Flachbau im Erdgeschoss, dem im mittleren Bereich des längeren L-Schenkels ein ebenfalls flacher, kubischer Baukörper als Obergeschoss aufgesetzt ist. Dieser ragt beidseitig um jeweils 1,75 m über das Erdgeschoss vor und wird straßenseitig von vier, zur Gartenseite von drei Säulen abgestützt. Der Kubus wird von einem Zeltdach mit einer Dachneigung von etwa 25° bedeckt. Die ursprünglich vorgesehene backsteinsichtige Außenwand wurde nach einem Entschluss des Architekten H. C1. noch während der Baufertigstellung im Obergeschoss mit Schiefer verkleidet. Die Holzverkleidungen der Fenster im Erdgeschoss zur Gartenseite und zur G.--------straße wurden entfernt und durch einen glatten Putz ersetzt; ferner wurden über den Gartenfenstern im Erdgeschoss und Obergeschoss Rollladenkästen eingesetzt. Weiter wurde in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Fensterfront zum Garten vergrößert, anstelle des rechten Fensters wurde eine zusätzliche raumhohe Verglasung angebracht. Sämtliche Fenster wurden erneuert. Am 1. März 1994 stimmte der Beigeladene im Rahmen der Benehmensherstellung der Unterschutzstellung des Anwesens zu. Nachdem die Klägerin zur beabsichtigten Eintragung des Objekts C.------straße 3 angehört worden war, wurde das Anwesen C.------straße 3, L. -N. mit der Kurzbezeichnung des Denkmals "Wohnhaus" am 20. Januar 1998 in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen. Der Eintragung liegt eine Beschreibung des Baudenkmals (Wohnhaus und Garten) sowie ein Auszug aus dem Katasterplan bei. Die Eintragung wurde der Klägerin unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Anhörung bereits erfolgte Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Baudenkmals mit Bescheid vom 29. Januar 1998 mitgeteilt. Der Beklagte führte zur Denkmaleigenschaft des Objekts u.a. Folgendes aus: "Erbaut 1960, Architekt: H. C1. ...... Innen original: Grundriss (Veränderungen EG: Wandausbruch zum ehemaligen Büro, Entfernung von zwei dünnen Trennwänden zwischen ehemaliger Küche und Essecke, Verlegung der Küche ins ehemalige Mädchenzimmer; OG: Zusammenlegung von zwei Schlafräumen durch Wandausbruch). Heller Natursteinboden im Hausflur, Treppe zum OG: Natursteinstufen, goldener Mipolamhandlauf; Kellertreppe gefliest, Mipolamhandlauf (Zimmertüren erneuert). Zum Denkmal gehörig ist der umgebende Garten, der mit seiner Heckenbepflanzung die Abgeschlossenheit des Hauses zur Straße fortsetzt. Typisch für die Erbauungszeit ist auch die Terrasse, die direkt in die Rasenfläche übergeht, sowie die teilweise noch nachvollziehbare unregelmäßige Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen. Das o.g. Objekt ist ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW). Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist als auch künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. Das ergibt sich aus Folgendem: Die bauliche Erweiterung des alten N2. Ortskerns erfolgte seit der Eingemeindung nach L. im Jahre 1888 zunächst durch genossenschaftliche Arbeiterwohnungsbauten. In den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts entstanden der ausgedehnte Stadionbereich und der Äußere Grüngürtel. Aufgrund der landschaftlichen Schönheit nahm im Bereich nördlich der B. Straße und westlich des Äußeren Grüngürtels die Tendenz zum Ausbau als Villen- und Künstlervorort zu. Bis in die jüngste Vergangenheit wurden in dieser bevorzugten Lage qualitätsvolle Beispiele neuerer Architektur errichtet. Das o.g. Haus C.------ straße 3 gehört zur Erstbebauung des Malerviertels nördlich des Brauweilerweges, eines erst in der Nachkriegszeit erschlossenen Wohnviertels. Die dortige Bebauung mit Einfamilienhäusern zeichnet sich insgesamt durch ihren gehobenen Standard aus. Das von dem Kölner Architekten H. C1. geplante Einfamilienhaus liegt unmittelbar an der Kreuzung zur G.--------straße . Die Hauptfassade dieses Hauses ist mit dem auf Säulen stehend wirkenden, überkragenden Obergeschoss ein eindrucksvoller Blickfang in der Nähe der großräumigen Straßenkreuzung. Die Säulenstellung lässt Hauseingang und Nebeneingang zu einem großzügigen Portikus verschmelzen. Hier entsteht eine Verschleifung von Außen und Innen, der loggien-artige Bereich vermittelt zwischen Vorplatz und Wohnräumen. Diese auffällige Säulenstellung (die Säulen mit ungewohnt betonter Entasis) steht im Kontrast zu der ansonsten stark zurückgenommenen Gestaltung des Gebäudes. Die äußere Gestalt des Hauses ist aus einem L-förmigen Flachdachbau gebildet, dem ein aus der Mitte nach links verschobenes, vorne und hinten überstehendes quadratisches Obergeschoss aufgesetzt ist. Der helle Streifen der sichtbar gelassenen Betondecke des Erdgeschosses zieht sich um das ganze Gebäude herum und verstärkt so den Eindruck von zwei versetzt 'aufeinander gestapelten' eingeschossigen Flachdachbauten. Dies wirkt als variierter Verweis auf die eingeschossigen Flachdacheinfamilienhäuser der fünfziger Jahre in L. . Die glatten Außenwände scheinen vollkommen schmucklos, sie wurden jedoch von dem Architekten sehr bewusst gestaltet: Die Anordnung der Fenster innerhalb der einzelnen Mauerflächen wirkt wie eine grafische Behandlung der Wand. Die Fensteröffnungen wurden zu unterschiedlichen Gruppen zusammengefasst und sind als Dreiergruppen symmetrisch oder betont asymmetrisch in die Mauer eingeschnitten, bilden ein langes Fensterband (Gartenseite) oder rhythmisieren die Außenhaut durch einzelne Flächen. So zeigt sich in den Details die Arbeit des bedeutenden Kölner Architekten H. C1. , dessen Werke in Teilen einen sehr eigenständigen - von gängigen Architekturströmungen unabhängigen - Charakter haben. Trotzdem verweisen viele Details des Baus auf die Architektur im Stile der fünfziger Jahre. Dazu gehören die raumgreifende Architektur mit der L-förmigen Flügelanlage und die immer wiederkehrende Asymmetrie. Das auf Säulen stehende Obergeschoss erinnert an die im Erdgeschoss 'schwebenden' Fassaden vieler fünfziger-Jahre-Bauten; das Spiel mit geschlossenen und offenen Flächen und die durch die verglaste Front im Gartenbereich sowie durch den Portikus im Eingangsbereich angestrebte Vermittlung zwischen Innen und Außen ist typisch für die gehobene Einfamilienhausbebauung zu dieser Zeit. Das Objekt gehört zur Gruppe der qualitativ bedeutenden Kölner Bauten der fünfziger und sechziger Jahre und ist wichtiges Zeugnis für die Entwicklung dieses Bereichs von N. als moderner Villenvorort am Rande Kölns." Hiergegen legte die Klägerin am 27. Februar 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass das Wohnen in dem streitigen Anwesen in seiner derzeit vorliegenden Gesamtgestaltung keinen Dokumentar- oder Symbolwert für die Architektur und Lebensgewohnheiten der fünfziger Jahre habe. Das Objekt sei nicht bedeutend, es fehle der wissenschaftliche und künstlerische Nutzungs- und Erhaltungszweck. Durch die bereits in der Begründung des Denkmalwertes angeführten nachträglichen Änderungen sei der Gesamteindruck derart verfälscht, dass sich weder das Lebensgefühl der fünfziger Jahre noch die künstlerische Bedeutung des Böhmschen Werkes wiederfinden lasse. Weiter sei der Garten selbst kein schützenswertes Denkmal. Er könne nicht unter Schutz gestellt werden, da er in der vorliegenden Gestalt eine spezielle Typik der fünfziger Jahre nicht wiedergebe. Zudem handele es sich bei der Unterschutzstellung des Gartens um eine unverhältnismäßige Entscheidung; sie führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatnützigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück und wies zur Begründung darauf hin, dass das Gebäude C.------straße 3 die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfülle. Das Anwesen sei bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen. Für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals lägen städtebauliche, künstlerische sowie wissenschaftliche Gründe vor. Von dem Gebäude könne zudem der mit diesem eine gestalterische Einheit bildende Garten nicht getrennt beurteilt werden. Die Klägerin hat am 24. August 2000 Klage erhoben und zur Begründung das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW seien nicht erfüllt. Danach sollten die Objekte als Denkmäler ausgeschlossen werden, die nicht von Bedeutung seien. Da hier tiefgreifende Veränderungen an dem Anwesen vorgenommen worden seien, habe es nunmehr das Gepräge, das überwiegend von den Vorstellungen und dem Geschmack der bisherigen Eigentümer und Nutzer bestimmt sei. Die prägenden Stilelemente der fünfziger Jahre seien in den Hintergrund gedrängt worden. Dies gelte vor allem für die Verkleidung des Obergeschosses mit Schiefer, einem Baumaterial, das im Gegensatz zu der Bauphilosophie der fünfziger Jahre mit ihren hellen und farbenfrohen Gestaltungen stehe. Auch die Veränderungen im Inneren des Gebäudes seien erheblich, insbesondere seien mit der Grundrissveränderung die für die fünfziger Jahre typischen bescheidenen Raumansprüche aufgegeben worden. Bei dem Zeltdach und den bauchigen Säulen sowie der hohen Hecke im Garten handele es sich um zeitlose Elemente. Weiter sei der Garten nicht insgesamt unter Schutz zu stellen gewesen, allenfalls hätte es ausgereicht den Zugang von der Terrasse zum Garten unter Schutz zu stellen. Dem Objekt sei ein Bezug zum Garten nicht gänzlich abzusprechen. Die Klägerin hat beantragt, die Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste der Stadt L. und den hierzu erteilten Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21. Juli 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass die Beschreibung zur Unterschutzstellung in zwei Punkten zu korrigieren sei. Der beschriebene Handlauf sei nicht aus Mipolam sondern aus Messing, was jedoch gleichfalls typisch für die damalige Zeit gewesen sei. Außerdem sei die Verschieferung des Obergeschosses nicht erst nachträglich erfolgt, sondern nach persönlicher Aussage des Architekten bereits während der Bauphase als Änderung beschlossen worden. Der Direktor des Landschaftsverbandes S. - S1. Amt für Denkmalpflege - hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts eine gutachterliche Stellungnahme vom 25. Februar 2003 vorgelegt. Der Direktor des Landschaftsverbandes S. ist im Berufungsverfahren beigeladen worden. Nach Durchführung eines Ortstermins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 7. März 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich den verwertbaren Ausführungen des Beigeladenen in seiner gutachterlichen Stellungnahme, in dem die Denkmaleigenschaft für Haus und Garten der Klägerin bejaht werde, anschließe. Bei dem Anwesen der Klägerin handele es sich um ein Baudenkmal. Die Einbeziehung des Gartens in die Unterschutzstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden; einhergehend mit der höherwertigen Bauweise bildeten Haus und Garten eine funktionale Einheit. Weiter sei eine einzigartige oder auch nur hervorragende Bedeutung des Objekts für die Denkmaleigenschaft nicht erforderlich. Schließlich seien die nach der Errichtung des Hauses vorgenommenen Veränderungen nicht derart einschneidend, dass dadurch die Denkmaleigenschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Die Verschieferung des Obergeschosses beruhe bereits auf Abweichungen des Architekten von den genehmigten Plänen schon während der Bauphase. Die Änderungen am äußeren Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigten den Gesamteindruck des Hauses kaum; gleiches gelte auch für die Veränderungen im Inneren des Gebäudes. Berechtigte Belange des Eigentümers seien zudem erst auf der zweiten Stufe bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 DSchG NRW zu berücksichtigen. Gegen das ihr am 24. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. April 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 3. Juli 2006 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag für die Klägerin bis zum 4. September 2006 verlängert worden. Mit am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin einen Berufungsantrag gestellt. Sie nimmt zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, das Gutachten des Beigeladenen vom 25. Februar 2003 könne keine Berücksichtigung finden, da der Gutachter nicht die für eine sachgerechte Begutachtung erforderliche Objektivität besessen habe. Die erforderliche eigene Wahrnehmung vor Erstellung des Gutachtens habe der Gutachter auch nach eigener Aussage nicht gehabt, vielmehr habe er sich die Erkenntnisse des Beklagten zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Objekts verkannt. Es sei weder bedeutend für die Geschichte des Menschen noch für Städte und Siedlungen, für die Erhaltung und Nutzung des Objekts lägen auch keine künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe vor. Schließlich sei die Unterschutzstellung des Gartens rechtlich nicht haltbar. Das Besondere an dem Garten sei nicht erkennbar, so habe auch der Vertreter des Beigeladenen im Ortstermin angegeben, dass es eine auf den Garten bezogene gestalterische Konzeption des Architekten nicht gebe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste der Stadt L. durch Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21. Juli 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Berichterstatterin des Senats hat am 4. August 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gefertigte Protokoll (Blatt 213 bis Blatt 228 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, soweit die grundsätzliche Einstufung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. als Denkmal betroffen ist (dazu 1.); die Berufung ist begründet, soweit die Unterschutzstellung über den hier tenorierten Umfang hinausgeht (dazu 2. und 3.). In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. 1. Der Beklagte hat das Wohnhaus der Klägerin in der C.------straße 3 in L. - N. zu Recht als Denkmal eingestuft; die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW. Verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Eintragung des Denkmals bestehen nicht, insbesondere ist diese unter Einbeziehung des der Eintragung beigefügten Katasterplans inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Aus dem vorgenannten Plan ergibt sich, dass das sich an die Garage anschließende Transformatorenhäuschen nicht am Denkmalschutz teilnimmt. Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen in dem hier noch zu präzisierenden (vgl. unten 2. und 3.) Umfang vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, UA S. 10, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, UA S. 11, und vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, UA S. 12. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, UA S. 12 und vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, UA S. 13 m.w.N. Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes kann durch den Senat auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen des Beklagten, der Unteren Denkmalbehörde (Stadtkonservator) der Stadt L. , bewertet werden. Bereits im Rahmen der Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 1997 hat die Untere Denkmalbehörde der Stadt L. nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erheblichen Tatsachen und (architektur-) geschichtlichen Zusammenhänge umfassend dargelegt. Diese Stellungnahme lag auch der Eintragung des Objekts in die Denkmalliste zugrunde. Darüber hinaus hat der Beklagte seine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vertieft. Zweifel an der Sachkunde der Unteren Denkmalbehörde und an der fachlichen Qualität der von ihr erstellten Stellungnahmen bestehen nicht. Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellte Beweisantrag, zur (Nicht-) Denkmaleigenschaft des Objekts einschließlich Garten ein Sachverständigengutachten einzuholen, war danach abzulehnen, da der Senat die Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Objekts aus eigener Sachkunde beurteilen kann (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, der im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist). Die Klägerin hat nicht dargetan, aus welchen Gründen dem Senat diese Sachkunde im vorliegenden Fall fehlen könnte. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - 9 B 381/98 - und vom 27. März 2000 - 9 B 518/99 -, Juris-Dokumente. Wegen der in den Akten befindlichen sachkundigen Stellungnahmen des Beklagten bedarf es einer Verwertung des Gutachtens des Beigeladenen vom 25. Februar 2003 und seiner weiteren Stellungnahmen nicht, so dass auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei der Erstellung des Gutachtens ein Verstoß gegen § 97 VwGO vorgelegen hat, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 8 B 91/05 -, BauR 2006, S. 1451, nicht weiter zu prüfen ist. Der Senat weist aber darauf hin, dass § 97 VwGO hier nicht zur Anwendung kommt, weil das Gutachten des Beigeladenen nicht im Rahmen einer von § 97 VwGO vorausgesetzten gerichtlichen Beweiserhebung vorgelegt worden ist. Ein Beweisbeschluss ist nicht ergangen, eine Klarstellung des Verwaltungsgerichts, dass die Anforderung des vorgenannten Gutachtens als Beweisaufnahme erfolgt, liegt ebenfalls nicht vor. Das Wohngebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Erhaltung und Nutzung des Objekts liegen insofern wissenschaftliche Gründe vor (a), weiter ist das Gebäude bedeutend für Städte und Siedlungen, damit verbunden liegen für seine Erhaltung und Nutzung städtebauliche Gründe vor (b). a) Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden. Bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeitdokument der Architekturgeschichte ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere - d.h. eine über "Massenprodukte" hinausgehende - Eignung zum Aufzeigen und zum Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135, vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, UA S. 11. Das Gebäude der Klägerin erfüllt dieses Merkmal: Nach den Feststellungen des Beklagten gehört das Wohnhaus C.------straße 3 zu den qualitativ bedeutenden Kölner Bauten der späten fünfziger und frühen sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Diesem Gebäude kommt u.a. deshalb eine besondere Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung der Baukunst zu, weil es von dem Kölner Architekten H. C1. geplant worden ist. Wegen seiner architektonischen Besonderheiten, die auch aus den durch die Berichterstatterin im Ortstermin gefertigten Fotografien ersichtlich sind, ist es deshalb nicht lediglich als einer unter vielen Wohnhausbauten der fünfziger bzw. sechziger Jahre zu qualifizieren. So verweist die raumgreifende Architektur mit der L-förmigen Flügelanlage auf die fünfziger Jahre. Ebenso handelt es sich bei den straßen- und gartenseitigen Säulenstellungen und die damit beabsichtigte Verschmelzung von Außen- und Innenraum, der auch die verglaste Front im Gartenbereich dient, um ein für die Architektur der fünfziger Jahre typisches gestalterisches Element. Gleichzeitig stehen die Säulenstellung und die raumbildende Wirkung der Portika gestalterisch bewusst im Kontrast zu der ansonsten flächigen und zurückgenommenen Gestaltung der übrigen Fassadenteile. Die Fensteröffnungen werden zu unterschiedlichen Gruppen zusammengefasst und sind als Dreiergruppen symmetrisch oder asymmetrisch angeordnet. Diese Asymmetrie wird weiter durch die Verschiebung des oberen kubischen Baukörpers nach Süden unterstrichen. Schließlich erwecken die sichtbar belassenen Betondecken der beiden Flachdachbauten den Eindruck von zwei übereinander gestapelten Flachbauten. Dies ist als Antwort auf die Ende der fünfziger und Anfang der sechziger Jahre weit verbreiteten Flachdachbungalows zu verstehen und von maßgeblicher Bedeutung für die Unterschutzstellung. Auch das Zeltdach als bewusstes gestalterisches Element unterstreicht die Abhebung von den gängigen Flachdachbungalows. Aus der vorbeschriebenen architekturgeschichtlichen Bedeutung folgt zugleich, dass für die Erhaltung und Nutzung des Objekts wissenschaftliche Gründe vorliegen. Das streitbefangene Gebäude ist ein geeignetes und erhaltenswertes Objekt zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Architektur der fünfziger und sechziger Jahre, weil es typische Gestaltungsmerkmale seiner Entstehungszeit zeigt. Überdies ist es bedeutend für die Erforschung und Dokumentation des Werkes des Architekten C1. , weil es als Wohnhaus einen weniger im Vordergrund stehenden Aspekt seiner Arbeit beleuchtet. Es kann dahin stehen, ob darüber hinaus, auch künstlerische Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes C.------straße 3 sprechen. Derartige Gründe liegen vor, wenn gestalterische Lösungen neu geschaffen wurden, wenn das Objekt für eine bestimmte Künstlerpersönlichkeit charakteristisch oder für einen Bau- oder Dekorationsstil bezeichnend ist oder wenn es innerhalb einer Stilrichtung für Erfindungsreichtum spricht. vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135 und vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, UA S. 16. Der Frage, ob es sich bei dem streitbefangenen Gebäude um ein Objekt mit Symbolgehalt bzw. exemplarischem Charakter handelt, ist nicht näher nachzugehen. Aus einer Bejahung dieses Merkmals, das sich nur auf das äußere Erscheinungsbild des Objekts bezieht, ließen sich keine zusätzlichen denkmalrechtlichen Pflichten und Bindungen z.B. in Bezug auf die Erhaltung der Gestaltungsmerkmale des Gebäudes herleiten, die nicht schon aus der unter wissenschaftlichen, d.h. architekturgeschichtlichen Aspekten gegebenen denkmalrechtlichen Relevanz folgen. b) Daneben erfüllt das Wohnhaus der Klägerin das Tatbestandsmerkmal "bedeutend für Städte und Siedlungen". In diesem Sinn kommt einer Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, UA S. 11 und vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226. Das Gebäude C.------straße 3 ist als signifikantes Element der Erstbebauung des Malerviertels in L. -N. geeignet, den Entwicklungsprozess dieses Bereichs in L. -N. als Villenvorort am Rande Kölns zu dokumentieren. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Beklagten erfolgte seit der Eingemeindung von N. nach L. im Jahre 1888 die Erweiterung des Ortskerns von N. zunächst durch genossenschaftliche Arbeiterwohnungsbauten. Nördlich der B. Straße und westlich des Äußeren Grüngürtels nahm im Laufe der Jahre die Tendenz zum Ausbau als Villen- und Künstlervorort zu. Nördlich des Brauweilerweges wurde erst in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg das als N1. bezeichnete Wohnviertel erschlossen. Das streitbefangene Gebäude gehört zur Erstbebauung. Es liegt an der großräumigen Kreuzung der Straßen C2. - und G.--------straße und befindet sich nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der auch in dem der Unterschutzstellung beigefügten Katasterplan zum Ausdruck kommt, in exponierter Lage und wirkt als Blickfang. Für die Nutzung und Erhaltung des auch in diesem Sinne bedeutenden Objekts liegen städtebauliche Gründe vor. Solche Gründe sind gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226. Eine derartige Beeinträchtigung würde eintreten, wenn das Gebäude in seiner das N1. prägenden Wirkung verändert würde. 2. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Wohnhauses muss im vorliegenden Fall jedoch im Hinblick auf die seit seiner Errichtung vorgenommenen Veränderungen eingeschränkt werden; dies betrifft nicht das Äußere des Gebäudes (dazu a), wohl aber sein Inneres (dazu b). Die für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW entfiele infolge von Veränderungen nur dann, wenn die Sache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hätte bzw. verlieren würde und nur noch als Kopie des Originals zu erhalten wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Die besondere Bedeutung ist gleichfalls nicht gegeben, wenn die Sache ohne Absicht einer Rekonstruktion, also Wiederherstellung des alten Zustands, in einer Weise verändert oder teilweise verändert wieder hergestellt wurde, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92- , UA S. 14 und vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 - UA S. 17. a) Nach diesen Maßstäben lassen die von der Klägerin geltend gemachten und auch in der Anlage zur Denkmalliste überwiegend angeführten Veränderungen an der äußeren Gestalt des Gebäudes den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in erheblichem Maße Zwar betreffen die vorgenommenen Veränderungen - Schieferverkleidung, Rollladenkästen, Wegfall von Holzverkleidungen unterhalb der Fenster, Einbau eines zusätzlichen raumhohen Verglasungselements - zum Teil Elemente, die auch auf die Entstehungszeit des Gebäudes und die damalige Architektur hinweisen. Nach wie vor vermittelt das Äußere des Wohnhauses jedoch ein klares Bild eines Wohnhauses der späten fünfziger und frühen sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit den von dem Architekten eingebrachten Besonderheiten. Es überwiegen die architektonischen Elemente der Entstehungszeit, die unverändert erhalten sind. Aus der vorhandenen Originalsubstanz im Übrigen kann die denkmalrechtliche Bedeutung für die Architekturgeschichte weiterhin abgelesen werden. So wird diese noch hinreichend durch die bereits oben angeführten Elemente dokumentiert: Sichtbar belassene Betondecke, Eindruck zweier aufeinander gesetzter eingeschossiger Flachdachbauten, Asymmetrie und Säulenstellung. Der Gesamteindruck wird durch die genannten Veränderungen nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Veränderung an der gartenseitigen Fensterfront hat zudem deshalb keine Auswirkungen auf den Denkmalwert, weil mit dieser Maßnahme kein neues, dem Gebäude fremdes Element in diese Fensterfront eingebracht wurde, auch vorher gab es bereits eine raumhohe Verglasung. Schließlich lässt auch der Austausch der Fenster, ohne die Fensteröffnungen selbst wesentlich zu verändern, im Laufe der jahrzehntelangen Geschichte eines Denkmals den Denkmalwert einer Sache nicht untergehen. b) Eine Einschränkung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ist jedoch geboten, soweit das Gebäudeinnere betroffen ist. Die Rechtsprechung, nach der grundsätzlich die Unterschutzstellung lediglich der Fassade eines Gebäudes nicht in Betracht kommt, Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. 117, vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, BRS 50 Nr. 136, vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, UA S. 12, insoweit in BRS 58 Nr. 226 nicht abgedruckt, und vom 13. Februar 1998 - 7 A 958/96 -, UA S. 12, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar wird im Regelfall ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude insgesamt ein Baudenkmal darstellen, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang - einer Vertiefung dieses Aspekts bedarf es hier nicht - zurücktritt. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. Anders kann dies insbesondere sein, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen denkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist. In einem solchen Fall entspräche eine uneingeschränkte Unterschutzstellung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen nicht. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214. Denn der Eigentümer wäre gezwungen, für jede von ihm geplante Veränderung im Gebäudeinneren ein präventives Prüfverfahren zu durchlaufen, obwohl wegen des im Gebäudeinneren nicht mehr vorhandenen historischen Aussagewerts von vornherein feststünde, dass ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen wäre. Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Unterschutzstellung auf das Äußere des Gebäudes beschränkt werden muss, ist aus den genannten Gründen hier gegeben. Das Gebäudeinnere hat durch mehrfache Umbauten seinen historischen Aussagewert - der vor allem auf die ursprüngliche und durch Kleinteiligkeit geprägte, für die fünfziger Jahre typische Raumaufteilung zurückzuführen war - verloren. Die von dem Beklagten hervorgehobene Ausgestaltung der Diele und der Treppe mit Natursteinboden sind zwar im Originalzustand verblieben, reichen jedoch für sich genommen nicht aus, die Erstreckung der Unterschutzstellung auf das Gebäudeinnere zu rechtfertigen. Die Entfernung von Trennwänden sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss hat dazu geführt, das Raumprogramm des Objekts völlig zu verändern und - insbesondere im Erdgeschoss - einen Raumeindruck hervorzurufen, der für die Entstehungszeit nicht mehr typisch oder sonst bemerkenswert ist. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass auch die Summation von Veränderungen im Inneren des Gebäudes und an seiner äußeren Gestalt die Unterschutzstellung in dem hier tenorierten Umfang nicht in Frage stellt, da die Veränderungen an der äußeren Form - wie dargestellt - unwesentlich sind. Schließlich ist zu beachten, dass die Unterschutzstellung nicht auf die bloße Fassade des Wohnhauses begrenzt ist, sondern sich auf die gesamte Kubatur des Gebäudes einschließlich der Gestaltung des Gebäudeäußeren erstreckt. 3. Auch die Unterschutzstellung des Gartens des Objekts C.------straße 3 ist nicht durch das Denkmalschutzgesetz gedeckt. Für sich betrachtet weist der Garten keine Besonderheiten auf. Für ihn liegt keine - schriftlich fixierte - oder sonst erkennbare gestalterische Konzeption des Architekten vor. Weder bei isolierter Betrachtung noch im Zusammenwirken mit dem Wohnhaus erfüllt er die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Garten und Haus der Klägerin bilden keine funktionelle Einheit, die es rechtfertigt, den Garten in die Unterschutzstellung mit einzubeziehen. Zwar handelt es sich auch dann um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW, wenn nicht alle Bestandteile - isoliert betrachtet - bauliche Anlagen sind. Schutzobjekt kann auch ein Baudenkmal aus Teilen von baulichen Anlagen und anderen Anlagen als eine Ganzheit sein, deren Bestandteil eine bauliche Anlage ist und zu der andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile gehören, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 DSchG NRW. Die danach erforderliche Ganzheit oder auch funktionelle Einheit zwischen (Teilen von) baulichen Anlagen und anderen Anlagen, die zusammen eine denkmalrechtliche Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW aufweisen, ist hier jedoch nicht gegeben. Das Wohngebäude gewinnt seinen typischen Charakter vielmehr in erster Linie aus sich selbst heraus, ohne dass die Verbindung mit dem umgebenden Garten für seine Denkmaleigenschaft konstitutiv wäre. Eine Erstreckung der Unterschutzstellung auf den Garten kommt auch wegen der eigentumsrechtlichen Bedeutung einer Unterschutzstellung - der im Hinblick auf unbebaute Flächen besonders hohes Gewicht zukommt und zu einer strengen Prüfung einer Unterschutzstellung zwingt - nicht in Betracht. Zwar bilden nach den im Ortstermin von der Berichterstatterin vorgefundenen tatsächlichen Verhältnissen das Wohngebäude der Klägerin und der Garten aufgrund der Heckenbepflanzung und des ebenen Übergangs von der Terrasse auf die Rasenfläche eine Einheit. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, dem Garten als Bestandteil des Baudenkmals Wohnhaus im Sinne einer funktionellen Einheit eine denkmalrechtliche Bedeutung zuzumessen. Die so beschriebene Einheit von Haus und Garten zeigt keine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung der Architektur oder anderen Zweigen der Geschichte auf. Zwar hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass sich diese Anlegung von Haus und Garten von Vorkriegsbauten unterscheide. Zugleich hat er aber auch darauf hingewiesen, dass diese Anlegung der Gärten typisch für den Bau von Wohnhäusern sei, sie entspreche dem Zeitgeist der fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts. Auch der weitere Hinweis, dass der Garten als "Pendant" zum Haus zu verstehen sei, kann danach eine funktionelle Einheit nicht begründen. Das Fehlen dieses besonderen Dokumentationswerts wird auch an dem von dem Beklagten zu den Akten gereichten Kopien aus Gartenbüchern der späten fünfziger und frühen sechziger Jahre deutlich: Diese Art der Gestaltung des Gartens mit einer ebenerdigen Terrasse, die die Einheit von Haus und Garten unterstreicht, und einer abschließenden Hecke ist als Massenphänomen der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zu beschreiben. Weiter kann allein die Tatsache, dass bei einem wohlhabenden Einfamilienhaus im Grünen in den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts ein entsprechend großer Gartenraum dazugehört hat, eine über die grundsätzlich gegebene und nicht denkmalwerte Einheit von Haus und Garten hinausgehende wechselseitige Abhängigkeit nicht begründen. Auch der Einwand, dass ein halbierter Garten die großzügige Parzellierung des Malerviertels als Villenvorort unterbrechen würde, rechtfertigt die einheitliche Unterschutzstellung von Wohngebäude und Garten nicht, da die großzügige Parzellierung des Malerviertels als Villenvorort nicht Gegenstand dieser Unterschutzstellung ist. Hinsichtlich des Erhalts der großzügigen Parzellierung des Gebiets stehen vielmehr die Instrumente der Bauleitplanung zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.