Beschluss
13 E 125/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.13E125.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 3 Sie ist zwar zulässig. § 67 Abs. 1 VwGO, der gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO Anwendung findet, steht dem nicht entgegen, weil sich die Anhörungsrüge auf eine Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren der Prozesskostenhilfe bezieht, die dem Vertretungszwang nicht unterliegt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 4 Die Anhörungsrüge ist aber nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 5 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die genannte Vorschrift ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht hingegen nicht, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen detailliert auseinander zu setzen. Er schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 7 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81 m.w.N.. 8 Gemessen an diesen Maßstäben gibt das Rügevorbringen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts her. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der beschließende Senat die im Beschwerdeverfahren entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dass das Gericht das Vorbringen des Antragstellers angesichts fehlender konkreter Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit alkoholfreier Cannabisextrakte nicht im Sinne des Antragstellers als Glaubhaftmachung, dass er sicher nur mit C-Blüten behandelt werden könne", bewertet hat, begründet ebenso wenig wie der Hinweis, er sei kein Versuchskaninchen" einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen der Anhörungsrüge ist es daher ohne Relevanz. 9 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Senat kein Gutachten zur Frage der Verträglichkeit von Cannabisextrakten eingeholt hat. Für die im Beschwerdeverfahren zu klärende Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 123 VwGO zu bewilligen war, bedurfte es keiner Beweiserhebung, insbesondere keiner abschließenden Klärung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. 10 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Februar 2008 darauf hingewiesen hat, dass für die von dem Antragsteller begehrte Ausnahmegenehmigung zum Erwerb von je 190 Gramm Cannabisblüten der gemäß § 15 BtMG zu führende Nachweis über die Anschaffung eines zertifizierten Wertschutzschrankes gemäß Ziffer 1 der Richtlinien 4114 (01.07) gefordert werde. Einer Erlaubniserteilung stünde daher - wie bereits das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 2007 - 7 L 238/07 - dargelegt hat, weiterhin der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entgegen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). 13