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Beschluss

13 D 28/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0517.13D28.13.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2013 ‑ 13 D 23/13 ‑ wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2013 ‑ 13 D 23/13 ‑ wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) betrifft, hat keinen Erfolg. Die Anhörungsrüge ist zwar zulässig. Insbesondere findet der grundsätzlich im Anhörungsrügeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO) hier keine Anwendung, da die Anhörungsrüge einen Beschluss im Verfahren der Prozesskostenhilfe betrifft, für das der Vertretungszwang nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 ‑ 13 E 125/08 ‑, www.nrwe.de, Rn. 3. Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich nicht, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Die Rüge, der im Klageverfahren bestehende Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO bedeute „eine mittelbare Diskriminierung im EU-Recht“ und verstoße gegen Art. 6 EMRK sowie gegen verschiedene Grundrechte, zeigt eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf. Dies gilt schon deshalb, weil die Ablehnung der Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 10. Mai 2013 – 13 D 23/13 – nicht nur auf der Unzulässigkeit der Klage als Folge der mangelnden Postulationsfähigkeit der Klägerin beruhte, sondern auch auf der Unzulässigkeit der Klage mangels Erhebung einer statthaften Verzögerungsrüge mindestens sechs Monate vor Klageerhebung (§ 198 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 GVG) sowie auf der fehlenden Begründetheit der Klage mangels unangemessen langer Dauer des Verfahrens 10 K 4628/12 VG Köln und eines darauf beruhenden Nachteils der Klägerin (§ 198 Abs. 1 GVG). Darüber hinaus liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hatte vor Erlass des Beschlusses vom 10. Mai 2013 einen Verstoß des Vertretungszwangs gegen Unionsrecht, Art. 6 EMRK und grundgesetzlich verbürgte Rechte nicht in Bezug auf das anhängige Entschädigungsklageverfahren geltend gemacht, sondern nur zu verschiedensten Rechtsnormen allgemein gehaltene Ausführungen gemacht. Daher hatte der Senat keine Veranlassung, sich in dem eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss zu der Vereinbarkeit des gesetzlichen Vertretungszwangs mit den von der Klägerin in der Anhörungsrüge genannten Vorschriften auseinanderzusetzen. Überdies verstößt der gesetzlich vorgesehene Vertretungszwang weder gegen Rechte der Klägerin aus dem Grundgesetz noch gegen Art. 6 EMRK, vgl. auch EGMR, Urteil vom 29. Mai 2012 ‑ 53126/07 ‑, Taron, NVwZ 2013, 47, Rn. 38, oder gegen Unionsrecht, dessen Anwendungsbereich hier nicht eröffnet ist. Darüber hinaus steht Unionsrecht einer Berücksichtigung der (mangelnden) Erfolgsaussichten im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, C-279/10, DEB, Slg. 2010, I-13849, Rn. 61. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).