OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 2643/07.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0312.13A2643.07A.00
17Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2007 am 7. August 2007 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen einer hier geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) zuzulassen. Die Rüge entspricht bereits nicht den Darlegungserfordernissen, weil dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. 4 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 - (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2008 - 13 A 54/08 - und vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -. 5 Die vom Kläger behauptete fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen höchstrichterlicher Entscheidungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hingegen nicht. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 7 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 13 A 3983/06.A -. 8 Ein Rechtsanwendungsfehler bezogen auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485, und vom 28. März 2006 - 1 B 91.05 u.a. -, NVwZ 2007, 346) liegt auch nicht vor, denn das Verwaltungsgericht hat dieser Rechtsprechung folgend über die Erkrankung des Klägers Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Dass der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Gutachtens in Frage stellt, betrifft allein Fragen des materiellen Rechts. Hiergegen gerichtete Einwände sind nicht geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG zu begründen. 9 Die Berufung ist ferner nicht wegen Verfahrensmängel zuzulassen (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO). 10 Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein allenfalls in Betracht kommender Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht aus einer offensichtlich fehlenden Verwertbarkeit des Gutachtens des Prof. Dr. G. vom 29. Dezember 2006. 11 Eine fehlende Verwertbarkeit ergibt sich nicht bereits aus dem vom Kläger behaupteten Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach ist ein Sachverständiger verpflichtet, die Mitarbeit und den Umfang der Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Ein möglicher Verstoß gegen diese Verpflichtung begründet für sich gesehen keine inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens und führt deshalb auch nicht ohne Weiteres zu seiner Unverwertbarkeit. 12 Eine Unverwertbarkeit ist ausgehend von dem verständig gewürdigten Vorbringen des Klägers ferner nicht deshalb anzunehmen, weil der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G. sich bei der Gutachtenerstellung der Hilfe Dritter, hier insbesondere derjenigen des Diplom- Psychologen S. bedient hat. Eine unterstützende Einbeziehung von Hilfspersonen ist grundsätzlich, auch soweit wichtige Aufgaben übertragen werden, nicht zu beanstanden, sofern genügend erkennbar bleibt, dass der Sachverständige die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt und dazu nach seinem eigenen Kenntnisstand auch in der Lage ist. Innerhalb dieser Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Form er sich die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse verschafft. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 -, NJW 1984, 2645 und vom 28. Februar 1992 - 8 C 48.90 -, NVwZ 1993, 771. 14 Dass diesen Anforderungen nicht genügt wird, ist nicht ersichtlich. 15 Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat mit seiner Unterschrift die vollständige Verantwortung für das Gutachten vom 29. Dezember 2006 übernommen. Die dem Senat aus anderen Verfahren bekannte und vom Sachverständigen im Einzelnen dargelegte Begutachtungspraxis (Schreiben des Prof. Dr. G. vom 10. Oktober 2006 im Verfahren13 A 447/06.A) bietet überdies keinen Anlass zu der Annahme, dass der Sachverständige hierzu tatsächlich nicht in der Lage war. Der Umstand, dass der Sachverständige Hilfspersonen einsetzt, die unter seiner Leitung und Überwachung die Gutachten erarbeiten und anfertigen, war, wie die Ausführungen im Urteil zeigen, sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt. Ob der Kläger sein Rügerecht verloren hat, weil er gleichwohl keine Veranlassung gesehen hat, den Sachverständigen entsprechend § 406 ZPO abzulehnen, kann dahinstehen. 16 Angesichts der dem Senat bekannten Begutachtungspraxis des Sachverständigen ist ferner nicht ersichtlich und dies wurde auch vom Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt, dass der Sachverständige die Grenze der erlaubten Mitarbeit Dritter dadurch überschritten hat, dass er seine zentralen, das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Aufgaben nicht selbst wahrgenommen hat. Dem bloßen Hinweis des Klägers, das eingeholte Gutachten lasse nicht erkennen, welcher Gutachter das diagnostische Gespräch geführt habe, lässt sich ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schon deshalb nicht entnehmen, weil damit in tatsächlicher Hinsicht eine verantwortliche Beteiligung des Sachverständigen im Rahmen des diagnostischen Gesprächs, in welcher Form auch immer, nicht in Abrede gestellt wird. 17 Letztlich ist, jedenfalls was den vorliegenden Fall betrifft, auch nicht erkennbar, warum das diagnostische Gespräch vom Sachverständigen selbst hätte geführt werden müssen. Dem Fehlen eines unmittelbaren Eindrucks des Sachverständigen von Gestik und Mimik des Klägers kommt angesichts der aufgezeigten eklatanten, nicht mit traumabedingten Gedächtnisbeeinträchtigungen zu erklärenden Unstimmigkeiten, Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen des Klägers (vgl. Seite 94 des Gutachtens) keine maßgebende Bedeutung zu. Sie lassen sich auch in keiner Weise mit der Person des Gesprächspartners des Klägers und dessen Gesprächsführung erklären. Angesichts der vom Senat vom Gutachter geforderten Auseinandersetzung mit dem bisherigen Vorbringen des Klägers, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04. A -, 19 ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dem Kläger im Gespräch Widersprüche und Vorhalte aufgezeigt wurden, zumal dies dem Kläger Gelegenheit bot, diese in nachvollziehbarer Weise aufzulösen. 20 Die fehlende Kenntlichmachung des Dolmetschers führt ebenfalls nicht zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens. Aus den zur Gerichtsakte eingereichten Kostenrechnungen ergibt sich ohne Weiteres, welcher Dolmetscher zur Führung des diagnostischen Gesprächs herangezogen wurde. Dass es in tatsächlicher Hinsicht zu gravierenden Verständnisschwierigkeiten gekommen ist, hat der Kläger überdies nicht substantiiert dargelegt. Der pauschale Hinweis auf die Erklärung auf Seite 45 des Gutachtens "ich weiß nicht, ob ich alles richtig gesagt habe, ob Sie alles richtig aufgeschrieben haben ..." rechtfertigt eine solche Annahme nicht, zumal der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt hat, dass und welche protokollierten Erklärungen wegen mangelhafter Übersetzung zu beanstanden sind. 21 Eine Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt zudem nicht aus der nicht näher substantiierten Behauptung einer "überfordernden Art der Exploration". In tatsächlicher Hinsicht wurde für eine Überforderung des Klägers nichts vorgetragen. Allein eine mehrstündige, möglicherweise durch Pausen unterbrochene Exploration rechtfertigt die Annahme einer Überforderung des Klägers nicht. 22 Ein Gehörsverstoß liegt ferner nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. 23 Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31. Juli 2007 hat der Kläger keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und auch davon abgesehen, die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. G. zu fordern. Das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 2. Februar 2007, mit dem die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt wurde, ist lediglich als Beweisanregung zu werten. Die vom Kläger nunmehr erhobene Rüge stellt kein Mittel dar, um etwaige Versäumnisse, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. 24 Der Kläger beanstandet auch zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht trotz Fehlens eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags nicht von sich aus ein weiteres Obergutachten eingeholt hat. Die Verletzung einer dem Gericht insoweit obliegenden Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann zwar grundsätzlich die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) rechtfertigen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 26 - 1 B 91.05 u.a. -, a.a.O. 27 Ein solcher Verstoß liegt vorliegend aber nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob es in Ergänzung ihm bereits vorliegender Sachverständigengutachten und amtlicher Auskünfte ein weiteres Sachverständigengutachten einholen soll, steht grundsätzlich nach § 98 VwGO, §§ 404, 412 ZPO in seinem Ermessen. 28 Das dem Verwaltungsgericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. 29 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2004 30 - 9 B 46.04 -, vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr 48, sowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31. 31 So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im Allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalls - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987, a.a.O. 33 Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Der vom Gericht beauftragte Gutachter hat in seinem Gutachten im Einzelnen, auch in Auseinandersetzung mit den bereits vorhandenen Gutachten und Attesten, in nachvollziehbarer Weise die Umstände dokumentiert, aus denen er den Schluss gezogen hat, der Kläger habe sich bei der Untersuchung wenig glaubwürdig verhalten und nicht vorhandene Krankheitssymptome simuliert. Hierauf hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandener Weise gestützt und ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die vom Kläger gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen ins Leere gehen. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht bereits deshalb geboten, weil der Kläger das nicht seinen Erwartungen entsprechende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hielt. 34 Ein Verfahrensmangel im Sinne des allenfalls in Betracht kommenden § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Verwaltungsgericht über den mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 erneut gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht vor Erlass des Urteils entschied. Zwar ist über den Antrag auf Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach Eintritt der Entscheidungsreife zu entscheiden. Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren kann eine unterlassene oder verspätete Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren jedoch nur haben, wenn deshalb die bedürftige Partei im gerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten war, obwohl eine Vertretung geboten gewesen wäre. 35 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 36 - 12 ZB 06.1211 -; vgl. zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer zu Unrecht erfolgten Versagung von Prozesskostenhilfe, BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, - 6 B 29.06.u.a. -. 37 Der Kläger war jedoch durch seinen Bevollmächtigten durchgehend im Verfahren vertreten. 38 Die Berufung ist letztlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Der vom Kläger formulierten Frage, "welche Qualität ein eingeholtes Sachverständigengutachten haben muss", kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in dieser Allgemeinheit nicht zu beantworten ist. Die Anforderungen an den Inhalt und Umfang eines Sachverständigengutachtens bestimmt der gerichtliche Auftrag. Formelle Anforderungen an den Gutachter und das Gutachten folgen aus den §§ 402 ff. ZPO. Welchen Anforderungen ein Gutachten darüber hinaus genügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei sich von selbst versteht, dass offen erkennbare erhebliche Mängel (z.B. falsche Tatsachengrundlagen, unlösbare Widersprüche) nicht nur die Qualität, sondern auch dessen Verwertbarkeit in Frage stellen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. 40 Der Beschluss ist unanfechtbar. 41