OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 54/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Eine Überraschungsentscheidung, die das rechtliche Gehör verletzt, liegt nicht vor, wenn die strittige Frage bereits durch Schriftsätze und Hinweise des Gerichts thematisiert wurde. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, Parteien rechtsberatend auf alternative Klageziele hinzuweisen; seine Hinweispflicht beschränkt sich auf die Beseitigung von Unklarheiten im erkennbaren Klageziel. • Für die Rüge der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass das Gericht einen abstrakten, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nicht vor, wenn das Vorbringen keinen tragfähigen Anhalt für eine andere Entscheidungsergebnislage liefert.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei fehlenden Zulassungsgründen zurückgewiesen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Eine Überraschungsentscheidung, die das rechtliche Gehör verletzt, liegt nicht vor, wenn die strittige Frage bereits durch Schriftsätze und Hinweise des Gerichts thematisiert wurde. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, Parteien rechtsberatend auf alternative Klageziele hinzuweisen; seine Hinweispflicht beschränkt sich auf die Beseitigung von Unklarheiten im erkennbaren Klageziel. • Für die Rüge der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass das Gericht einen abstrakten, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nicht vor, wenn das Vorbringen keinen tragfähigen Anhalt für eine andere Entscheidungsergebnislage liefert. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, das ihre Klage abgewiesen hatte. Streitgegenstand waren behauptete geschäftsschädigende Äußerungen des Beklagten im Zusammenhang mit Rohrinnensanierungen und die Zulässigkeit einer geänderten Feststellungsklage. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unzulässig bzw. unbegründet beurteilt und im Urteil Ausführungen zu Schriftsätzen des Beklagten und zur Beweiswürdigung getroffen. Die Klägerin rügte mehrere Zulassungsgründe nach §124 VwGO, insbesondere Verfahrensfehler durch überraschende Entscheidung, Verstöße gegen Hinweispflichten (§86 Abs.3 VwGO) und Abweichungen von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Antrag auf Berufungszulassung ausschließlich nach den von der Klägerin dargelegten Gesichtspunkten. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil keiner der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine "Überraschungsentscheidung": Die strittigen Fragen waren bereits in Schriftsätzen des Beklagten und durch gerichtliche Erörterungen thematisiert, eine weitergehende Vorwegnahme der endgültigen Entscheidungswürdigung war nicht erforderlich. • Keine Verletzung der Hinweispflicht nach §86 Abs.3 VwGO: Das Klageziel der Klägerin war erkennbar und nicht unklar; das Gericht darf nicht als Rechtsberater auftreten und muss keinen komplett neuen Klageantrag nahelegen. • Divergenzrüge zu BVerwG-Rechtsprechung ist unzureichend dargelegt, weil nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der der Rechtsprechung des BVerwG widerspricht. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die von der Klägerin behaupteten Tatsachen (insbesondere angebliche geschäftsschädigende Äußerungen) sind nicht substantiiert nachgewiesen; vorhandene Schriftstücke des Beklagten sprechen nicht für die von der Klägerin behauptete Bewertung. • Selbst bei zugrundegelegter unklarer Klageänderung wäre die Klage in der Sache erfolglos geblieben, da die Klägerin weitere geschäftsschädigende Äußerungen nicht benannt hat. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus §§154 Abs.2 VwGO, 52 Abs.1, 47 Abs.1 GKG. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.11.2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt: Es liegt weder eine überraschende Entscheidung noch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht vor, und die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht ausreichend dargetan. Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil die Klägerin die behaupteten geschäftsschädigenden Äußerungen nicht substantiiert belegt hat und eine materielle Erfolgschance der Klage nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.000 EUR festgesetzt.