OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 501/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0402.18B501.08.00
5mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Das Begehren der Antragstellerin bleibt schon deshalb erfolglos, weil sie weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Einen solchen hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verneint. Mit Blick auf die von der Antragstellerin bekundete Absicht, nach Erteilung der gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG begehrten Duldung einen deutschen Staatsangehörigen heiraten zu wollen, fehlt es weiterhin an der - nach der ständigen Senatsrechtsprechung - 4 - vgl. die Beschlüsse vom 10. März 2004 - 18 B 530/04 –, vom 5. April 2005 – 18 B 537/05 -, vom 15. August 2005 – 18 B 472/05 –, vom 24. Januar 2008 – 18 B 2031/07 – und vom 7. März 2008 – 18 B 358/08 - 5 grundsätzlich unverzichtbaren Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass bislang ein Eheschließungstermin nicht feststeht. 6 Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, wenn der Antragsgegner ihre Eheschließung durch Vorenthalten des Passes behindert hätte. Die Festsetzung des Eheschließungstermins scheiterte nämlich der Behauptung der Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsakten nicht allein daran, dass der Antragsgegner dem Standesamt Duisburg-Mitte bisher den Pass der Antragstellerin nicht übersandt hat, den das Standesamt – unter anderem – als Voraussetzung für die Anmeldung zur Eheschließung verlangt hat. Vielmehr hat die Standesbeamtin N. ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 21. Dezember 2007, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, dort angerufen und erklärt, vor der Anmeldung zur Eheschließung solle erst noch eine getrennte Befragung der Verlobten durchgeführt werden. Bis dahin könne der Antragsgegner mit der Passübersendung warten. 7 Zu einer solchen getrennten Befragung vor Entgegennahme der Anmeldung zur Eheschließung bestand hier in besonderem Maße Anlass, weil zu diesem Zeitpunkt vor dem Landgericht E. ein – später eingestelltes – Strafverfahren gegen die Antragstellerin wegen Verdachts der Eingehung einer Scheinehe mit einem deutschen Staatsangehörigen im Jahre 2005 anhängig war, da der Ehemann gegenüber dem Antragsgegner und vor Gericht angegeben hatte, die Ehe sei gegen das Versprechen einer Geldzahlung von 2.500,00 EUR lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durch die Antragstellerin geschlossen worden. 8 Zudem hat der Abteilungsleiter L. des Standesamtes E. -N1. ausweislich eines Aktenvermerks vom 27. März 2008 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, die im November 2007 dort abgegebenen Unterlagen für die Eheschließung seien zu alt und müssten alle erneuert werden, das Oberlandesgericht werde bei der Überprüfung der Ehefähigkeit eine Überprüfung der vorzulegenden Unterlagen durch die Deutsche Botschaft in Nigeria verlangen, seit November sei eine persönliche Vorsprache der Antragstellerin beim Standesamt nicht erfolgt und die Eheschließung scheitere demzufolge nicht allein an der fehlenden Vorlage einer Passkopie. 9 Da die dem Standesamt vorgelegten Unterlagen offenbar für die Anmeldung zur Eheschließung nicht ausreichten bzw. nach Überprüfung nicht geeignet waren und mangels Vorsprache der Antragstellerin auch deren vom Standesamt für erforderlich gehaltene Befragung nicht durchgeführt werden konnte, bedarf es keines Eingehens auf das Vorbringen der Antragstellerin zu Bemühungen ihres Verlobten und ihres damaligen Bevollmächtigten um die Übersendung des Passes an das Standesamt. 10 Abgesehen von alledem wird darauf hingewiesen, dass nach der Erklärung der Standesbeamtin N. vom 7. Januar 2008, angesichts des Erfordernisses der getrennten Befragung der Verlobten sei die Passübersendung nicht eilig, jedenfalls bis zum 14. Januar 2008 kein Anlass mehr für eine Passübersendung durch den Antragsgegner an das Standesamt bestand. Ab dem 14. Januar 2008 hat die Antragstellerin sich der ausländerbehördlichen Überwachung durch Untertauchen entzogen, als sie an diesem Tag in ihrer Wohnung nicht angetroffen wurde und ihr Erscheinen telefonisch ablehnte. Solange ein Ausländer sich – wie hier – der ausländerbehördlichen Überwachung durch Untertauchen entzogen hat, kann er nicht die Übersendung der zur Eheschließung erforderlichen Akten und Unterlagen durch die Ausländerbehörde an das Standesamt beanspruchen. 11 Nach der Inhaftierung der Antragstellerin am 7. März 2008 in völlig unbekleidetem Zustand unter Umständen, die auf die Ausübung der Prostitution hindeuteten, bestanden derart erhebliche Zweifel an der ernsthaften Beabsichtigung der Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Eheschließung, dass vor deren Abklärung auch kein Anlass zur Passübersendung an das Standesamt ersichtlich war. 12 Über alledies hinaus hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr im Falle der Rückkehr in ihre Heimat eine Eheschließung gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.