Beschluss
24 L 3073/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0915.24L3073.25.00
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Leitsätze
Kein Abschiebungshindernis wegen im Verwaltungsverfahren nicht gewährter Akteneinsicht, jedenfalls wenn das Begehren auf Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren nicht weiterverfolgt wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Abschiebungshindernis wegen im Verwaltungsverfahren nicht gewährter Akteneinsicht, jedenfalls wenn das Begehren auf Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren nicht weiterverfolgt wird. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben (1.), da dieser nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen ist (2.). 1. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Vorliegend spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil der Verwaltungsakt, durch den der Antragsteller ausreisepflichtig geworden ist – hier der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Juli 2022 – durch die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. Juni 2024 bestandskräftig und damit vollziehbar geworden ist. In dem vorgenannten Bescheid des Bundesamtes ist dem Antragsteller auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es deshalb nicht. Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. 2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG (a.) oder einer Duldung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift (b.), hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. a. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, weil ihm schon keine Beschäftigung erlaubt werden darf, wegen derer er eine Beschäftigungsduldung erhalten könnte. Gemäß § 60a Abs. 5b Nr. 3 AufenthG soll einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn unter anderem die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde. Die Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes liegen vor. Zwar ist sein im Juni 2025 gestellter Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bislang nicht von dem Antragsgegner beschieden worden. Dieser Schwebezustand vermittelt ihm jedoch kein Recht, für die Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung des Antragsgegners hierüber im Bundesgebiet zu verbleiben. Denn der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist abzulehnen, weil der Antragsgegner bereits im Oktober 2024 eine Fluganmeldung für den Antragsteller vorgenommen hatte, dem die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt T. als für Flugabschiebungen in Nordrhein-Westfalen nachgekommen ist, indem sie den Antragsteller für den Sammelcharter am 19. Dezember 2024 vorgesehen hatte. Durch die Flugbuchung war die Buchung eines Transportmittels für die Abschiebung eingeleitet. Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 2,Stand: 28.02.2024, Rn. 38. b. Der Antragsteller hat auch keinen Duldungsanspruch gemäß § 60a AufenthG glaubhaft gemacht. Insbesondere besteht unter dem Gesichtspunkt einer anstehenden Eheschließung kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die Duldungsvoraussetzungen liegen nur vor, wenn eine Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist und unmittelbar bevorsteht, was die Glaubhaftmachung des Termins zur Eheschließung durch standesamtliche Dokumente voraussetzt. Vgl. Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 20.06.2023, Rn. 9. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt vielmehr selbst vor, noch keine Anmeldung beim Standesamt K. vorgenommen zu haben. Ob etwas Anderes zu gelten hat, wenn der noch nicht feststehende Termin zur Eheschließung ursächlich auf das Verhalten der Ausländerbehörde zurückzuführen ist, weil diese beispielsweise den Nationalpass des Ausländers nicht oder nur verspätet übersendet, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 – 18 B 501/08 –, juris Rn. 5 ff., kann hier dahinstehen, da für ein solches Verhalten des Antragsgegners nichts ersichtlich ist. Im Gegenteil hat die Ausländerbehörde hier auf Verlangen des Standesamtes eine beglaubigte Kopie des Nationalpasses des Antragstellers am 25. Juli 2025 – also vor etwa zwei Monaten – übersandt. Dass die Übersendung lediglich einer beglaubigten Kopie des Passes anstelle des Originals unzureichend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat das Bundesamt festgestellt, dass solche nicht vorliegen, vgl. § 42 AsylG. Anhaltspunkte für Zweifel an der Aktualität dieser Feststellung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich führt auch das Argument der Bevollmächtigten des Antragstellers, sie habe im Verwaltungsverfahren keine Akteneinsicht nehmen können, nicht zum Erfolg des Antrags. Unzweifelhaft steht dem Bevollmächtigten nach § 29 VwVfG NRW das Recht zu, Akteneinsicht zu nehmen. Dieses Recht kann er auch gerichtlich durchsetzen. Akteneinsicht hat die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 15. August 2025 bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners auch beantragt, die ihr bislang zwar nicht gewährt wurde. Ihr Recht zur Akteneinsicht hat die Bevollmächtigte aber nicht weiter verfolgt bzw. durchgesetzt. Sie hätte auch noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen. Hiervon hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vgl. hierzu auch VG Meiningen, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 2 E 636/08 Me –, Rn. 6 - 7, juris. Andere Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht einem Viertel des Auffangstreitwerts, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.04.2023 – 18 E 241/23 –, und vom 19. Mai 2016 – 18 E 353/16 –, jeweils www.nrwe.de . Die Entscheidung ist insgesamt unanfechtbar, vgl. § 80 Var. 2 AsylG.