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Beschluss

6 A 185/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0415.6A185.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Es ist bereits zweifelhaft, ob sich dem Zulassungsvorbringen hinreichend entnehmen lässt, welche konkreten Rechtsfragen nach Auffassung des Klägers einer grundsätzlichen Klärung bedürfen. 5 Jedenfalls aber sind die vom Kläger zur Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Regelung des § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW angestellten Erwägungen für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung daneben nämlich tragend auch darauf gestützt, dass dem Anliegen des Klägers (Bewilligung von Altersteilzeit) dringende dienstliche Belange im Sinne des § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entgegen stehen. Im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein. 6 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. August 1993 - 9 B 512/93 -, DVBl. 1994, 210; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, NVwZ 1998, 759; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2007, § 124 Rdnrn. 25, 35, § 132 Rdnr. 53 m.w.N. 7 Weitere Zulassungsgründe macht der Kläger jedoch nicht geltend. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 2 GKG. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 11