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Beschluss

8 A 1892/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0811.8A1892.14.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. August 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.800,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. August 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.800,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin macht vorliegend allein einen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Sie beruft sich dabei der Sache nach auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine nicht erfolgte Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Klägerin ihren Zulassungsantrag ausschließlich damit begründet hat, ihr Prozessbevollmächtigter sei aufgrund einer unmittelbar vor dem Verhandlungstermin erlittenen Verletzung nicht reisefähig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die (erneute) Ablehnung der Terminsverlegung in seiner Verfügung vom 4. August 2014 jedoch nicht nur mit der fehlenden Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten begründet. Es hat daneben die Ablehnung auf die selbständig tragende Erwägung gestützt, der Prozessbevollmächtigte habe nicht ansatzweise dargelegt, dass die Organisation einer zumutbaren sozietätsinternen Vertretung fehlgeschlagen sei. Diese Begründung greift die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht an. Wendet sich ein Verfahrensbeteiligter gegen eine mehrfach begründete Entscheidung des Gerichts, kann die Berufung aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2008 - 6 A 185/06 -, juris Rn. 4, und vom 30. Oktober 2012 - 1 A 1684/10 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 ZB 01.1961 -, NVwZ-RR 2004, 391 = juris Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 220. Im Übrigen steht der Zulassung der Berufung ebenfalls entgegen, dass die Anfechtungsklage im für die Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, vgl. dazu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 53, unzulässig geworden ist. Bei allein sinnvoller Auslegung der Befristung unter Ziffer IV. der Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2014 dahingehend, dass mit dieser der Fall der erfolglosen Beantragung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemeint war, begann die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am 14. Mai 2014. Ausgehend davon ist die zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage nunmehr abgelaufen. Von der Fahrtenbuchauflage als solcher gehen nach Ablauf der Frist keine rechtlichen Wirkungen mehr aus. Dies gilt auch, soweit - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt Gebühren erhoben werden, denn die nachträgliche Erledigung eines Verwaltungsakts schließt eine spätere Gebührenerhebung nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 8 B 1012/09 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19. Mai 2003 - 10 S 619/03 -, juris Rn. 23, und vom 15. August 2006 - 10 S 2249/05 -, juris Rn. 21. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Soweit die Klägerin nunmehr erklärt, die Klage möge gegebenenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklage behandelt werden, stellt dies schon keine eindeutige, unbedingte Prozesserklärung dar. Im Übrigen wäre eine solche unzulässig, weil es an jeglicher Darlegung eines notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses fehlt. Vgl. diesbezüglich BVerwGE, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134, 137; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 267. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; abrufbar auch unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf, für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- € zu Grunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).