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Beschluss

6 E 157/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0508.6E157.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet. 3 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach dem angekündigten Klageantrag und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers die Verpflichtung des Beklagten, über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich einer der dem Beklagten zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Bestimmung des Streitwertes für ein solches Begehren richtet sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Für solche Fälle ist die der Streitwertfestsetzung letztlich zu Grunde liegende Interessenbewertung mithin gesetzlich vorgegeben. 4 Dass der Kläger außerdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Freihaltung der entsprechenden Beförderungsstellen gestellt hat, berührt den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht. Ein solcher Antrag ist nicht auf die begehrte Beförderung gerichtet, sondern hat - anders als die Klage - nur Sicherungsfunktion. Auf das Klageziel hat er deshalb keinen Einfluss, sodass für einen Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der im Eilverfahren festgesetzt wird, kein Raum ist. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 6