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Beschluss

6 E 101/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0326.6E101.15.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Streitwertbeschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des beklagten Landes in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (1 K 1754, 1757, 1758, 1759 und 1760/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 1 K 1754/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des beklagten Landes in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (1 K 1754, 1757, 1758, 1759 und 1760/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 1 K 1754/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertbeschwerden haben Erfolg. 1. Gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss haben sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch das beklagte Land Beschwerde erhoben. Zwar enthalten die Eingaben des Prozessbevollmächtigten nicht die ausdrückliche Erklärung, es werde Beschwerde eingelegt. Aus den Gesamtumständen ist aber zu schließen, dass Streitwertbeschwerde erhoben werden sollte. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte die Streitwertfestsetzung insbesondere für die verbundenen Verfahren beantragt. Das Verwaltungsgericht hat ihn mit Schreiben vom 28. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz als Streitwertbeschwerde anzusehen sein dürfte, und um Klarstellung gebeten, ob an dieser festgehalten werde. Unter diesen Umständen ist spätestens der Schriftsatz vom 19. Februar 2015, der von einer bereits eingelegten Streitwertbeschwerde ausgeht, als Beschwerdeschrift anzusehen. 2. Über die Streitwertbeschwerden entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Berichterstatter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Dem steht nicht entgegen, dass der erstinstanzliche Berichterstatter nicht als „Einzelrichter“ entschieden hat. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 E 615/14 -, m.w.N. 3. Die auf eine Herabsetzung des Streitwerts abzielende Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch, nämlich auf 56.273,36 Euro festgesetzt. Entgegen dem angefochtenen Beschluss war für die Bemessung des Streitwerts außer § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auch Satz 4 dieser Vorschrift anzuwenden. Der volle Jahresbetrag der Bezüge ist danach unter anderem für eine Klage auf Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zugrunde zu legen. Betrifft das Verfahren dagegen die Verleihung eines anderen Amtes, beträgt der Streitwert nur die Hälfte dieses Betrages. Um einen solchen Streitgegenstand handelt es sich insbesondere, wenn ein Lebenszeitbeamter eine Beförderung erstrebt. So lag es hier. Gegenstand der Klage war das Begehren, das beklagte Land zu verpflichten, über die Vergabe einer Beförderungsstelle der BesGr A14 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass der Klageantrag nicht auf die Verpflichtung zur Beförderung, sondern (lediglich) auf Neubescheidung gerichtet war, findet nicht statt. Diese Fassung des Antrags ändert nichts daran, dass es sich um ein Verfahren handelt, dass die Verleihung eines anderen Amtes betrifft (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG). Vgl. (jeweils zu § 52 Abs. 5 GKG a.F.) OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 E 157/08 -, juris, Rn. 2, und vom 17. Oktober 2011 - 6 E 1013/11 -, juris, Rn. 3. Nach der im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Berechnung des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) des beklagten Landes würde der Kläger im Falle seiner Beförderung auf den streitigen Dienstposten den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag als Jahresbetrag seiner Dienstbezüge erhalten. Der Betrag ist nach dem Vorstehenden zu halbieren, so dass sich ein Wert von unter 30.000,- Euro ergibt. Die Zahl der im Streit befindlichen Beförderungsstellen ist für die von der Beschwerde des beklagten Landes allein thematisierte Streitwertfestsetzung für die Zeit nach dem Verbindungsbeschluss unerheblich. Weil bei einer Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen soll, ist der Streitwert nur einmal anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663. 4. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ebenfalls begründet. Er ist zu Recht der Auffassung, dass es für jedes der ursprünglichen fünf Aktenzeichen, die das Verwaltungsgericht unter dem aus dem Rubrum ersichtlichen Aktenzeichen zusammengeführt hat (§ 93 Satz 1 VwGO), einer gesonderten Wertfestsetzung für die Zeit vor dem Verbindungsbeschluss bedarf. Mit Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht werden sowohl Gerichtsgebühren als auch Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG). Sie sind bereits bei Klageerhebung fällig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG). Dem wird durch die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG Rechnung getragen, an deren Stelle nach Abschluss des Verfahrens die endgültige Wertfestsetzung tritt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). In ähnlicher Weise stellt jede Klageerhebung eine Angelegenheit dar, für die Rechtsanwaltsgebühren anfallen (§ 15 Abs. 1 RVG). Werden mehrere Klagen erhoben, so ist für jede dieser Klagen für die Berechnung sowohl der Gerichtsgebühren als auch der Rechtsanwaltsgebühren ein Streitwert festzusetzen. Jedenfalls in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren ändert sich hieran nichts durch eine Verbindung der Verfahren (§ 93 Satz 1 VwGO). Mit der Verbindung liegt nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Die Verbindung zeitigt allerdings keine Rückwirkung. Die aus den Einzelstreitwerten vor der Verbindung bereits entstandenen Gebühren bleiben nach dem Grundgedanken des § 15 Abs. 4 RVG bestehen. Vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09 -, NJW 2010, 3377 = juris, Rn. 13 f. Sind Gebührentatbestände jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erfüllt, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, d.h. er kann die Gebühren aus den Einzelwerten vor oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen. Zusätzlich können die Gebühren dagegen nicht verlangt werden, da das verbundene Verfahren mit den vorher geführten Einzelverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG bildet. Zudem steht die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG einer möglichen Anrechnung der verschiedenen Gebühren aufeinander nicht entgegen. Vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19 und 15 f. Danach war für jedes der verbundenen Verfahren für die Zeit vor der Verbindung der gleiche Streitwert festzusetzen wie für das nach dem Verbindungsbeschluss verbleibende Verfahren für die Zeit danach, also wiederum auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro. Eine Erhöhung für die Zeit nach der Verbindung tritt trotz der größeren Zahl der nunmehr im Streit befindlichen Beförderungsstellen nicht ein, wie bereits ausgeführt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).