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Beschluss

14 E 677/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0703.14E677.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 52 Abs. 1 GKG vorzunehmende Wertfestsetzung ist nicht zu niedrig erfolgt. 3 In Anlehnung an Ziff. 18.3 des Streitwertkatalogs 2004 ist es sachgerecht, für Rechtsstreitigkeiten wegen des Bestehens oder Nichtbestehens einer studienbegleitenden Prüfung oder wegen der Zulassung zu einer solchen Prüfung den Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auch dann anzunehmen, wenn das Nichtbestehen oder die Nichtzulassung - wie hier - die Exmatrikulation zur Folge hat, weil das Studienziel endgültig nicht mehr erreicht werden kann. Das entspricht der Praxis des Senats im Falle von Vor- 4 vgl. Senatsbeschluss vom 12. 8. 2004 - 14 B 1236/04 -, 5 und Zwischenprüfungen und im übrigen auch der Wertzuordnung für eine Exmatrikulation durch Ziff. 18.1 des Streitwertkatalogs 2004. In diesem Katalog hat die Umstrukturierung des Hochschulstudiums durch die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen noch keinen Niederschlag gefunden. Es wäre unangemessen, für Prüfungen, die studienbegleitend durchgeführt werden und deshalb für das Bestehen oder Nichtbestehen mitentscheidend sind, einen höheren Streitwert etwa gemäß Ziff. 18.4 oder 36.3 anzunehmen. Denn es handelt sich insoweit jeweils nur um Teilprüfungen zur Erlangung des vollständigen Prüfungsabschlusses. Der Senat lässt dabei offen, ob der Annahme der Beklagten gefolgt werden kann, dass das Bachelorexamen mangels ausdrücklicher Erwähnung im Streitwertkatalog als sonstige berufseröffnende Prüfung im Sinne von dessen Ziff. 36.3 einzustufen ist. Dazu müssten u. U. rechtstatsächliche Feststellungen über die Bedeutung von Bachelorabschlüssen im Berufsleben ausgewertet werden. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 7