Beschluss
15 L 989/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0729.15L989.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 22. Juni 2011 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem entsprechend seiner Begründung (§ 88 VwGO) sinngemäß gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller durch ihren Prüfungsausschuss für den integrierten Studiengang Psychologie vorläufig zu der im Rahmen der Diplom-Vorprüfung im Fach "Differentielle und Persönlichkeitspsychologie" mündlich abzulegenden Fachprüfung, hilfsweise nach Anrechnung der ihm durch Prof. Dr. E bescheinigten Leistung in der mündlichen Prüfung "Statistik 1" vom 25. Mai 2011 als zum Leistungsnachweis "Psychologische Statistik" gehörige Teilleistung des Themengebiets "Psychologische Statistik I" zuzulassen. hat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren ist sowohl mit dem Haupt als auch mit dem Hilfsantrag als Begehren gerichtet auf den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 VwGO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder in Bezug auf den Hauptantrag noch hinsichtlich des Hilfsantrages einen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung der Antragsgegnerin (DPO) vom 8. Juli 1994 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 3/1995), die hier entgegen der Auffassung des Antragstellers in Gestalt der Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 4. September 2003 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 42/2003) jedenfalls deshalb anzuwenden ist, weil der Antragsteller ausweislich der beigezogenen Prüfungsakte unter dem 21. September 2005 entsprechend Artikel 2 S. 2 Hs. 2 der Änderungssatzung ihre Anwendung auf sein Prüfungsverfahren beantragt hat, setzt die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung, deren in § 11 Abs. 2 DPO bestimmte Fachprüfungen studienbegleitend abzulegen sind (§ 11 Abs. 4 DPO), unter anderem voraus, dass in den Fächern, die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 DPO bestimmt sind, nach näherer Bestimmung der Studienordnung je ein Leistungsnachweis erbracht ist. Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist nach § 10 Abs. 3 DPO unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass dem Prüfungsausschuss bei der Anmeldung zur Prüfung die entsprechenden Leistungsnachweise vorgelegt werden. Dabei bestimmt die Satzung der Antragsgegnerin über die Einstellung (unter anderem) des integrierten Studienganges Psychologie (Einstellungssatzung) vom 24. Januar 2007 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin 2/2007), dass der Studiengang zum Wintersemester 2007/2008 auslaufend eingestellt wird; die Einstellungssatzung bestimmt zudem unter Ziffer (4), dass das auslaufende Studienangebot des zugehörigen Grundstudiums bis zum Wintersemester 2010/2011 zu gewährleisten ist (bzw. war) und sieht vor, dass Anmeldungen zu Fachprüfungen oder Wiederholungsprüfungen der Diplom-Vorprüfung letztmalig zum 31. März 2011 vorgenommen werden können (bzw. konnten). Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die begehrte Zulassung zu der Prüfung im Diplom-Vorprüfungsfach "Differentielle und Persönlichkeitspsychologie" (§ 11 Abs. 2 DPO), die der Antragsteller nach Aktenlage für einen erfolgreichen Abschluss seiner Diplom-Vorprüfung allein noch abzulegen hat, sind in seiner Person nicht erfüllt. Der Antragsteller hat sich zu dieser Fachprüfung bis zum Ablauf des 31. März 2011 als dem hierfür in der Einstellungssatzung bestimmten Stichtag zwar angemeldet. Der Anmeldung beigefügt war aber der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 DPO für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung in Bezug auf die "Methodenlehre" als Studieninhalt (vgl. § 1 Nr. 1 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den integrierten Studiengang Psychologie vom 24. Oktober 1996) vorgeschriebene Nachweis einer Leistung in "Psychologische Statistik" nicht, der nach den Bestimmungen über den "Studienplan für das Grundstudium" in Anlage 1 zu der Studienordnung in einem Leistungsnachweis in "Psychologische Statistik I und II" besteht. Nach der auch vom Antragsteller seiner Antragsbegründung zu Grunde gelegten und dem Gericht auf vorsorgliche telefonische Nachfrage am 27. Juli 20111 bestätigten ständig geübten Praxis für den integrierten Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin ist (bzw. war) dieser Leistungsnachweis, der sich nach Anlage 1 zu der Studienordnung auf die in den ersten beiden Semestern des Grundstudiums zu belegenden Lehrveranstaltungen "Psychologische Statistik I und II" bezieht, durch das Bestehen einer Teilklausur zum Themengebiet "Psychologische Statistik I" und einer weiteren Teilklausur betreffend die "Psychologische Statistik II" zu erbingen. Gegen die Forderung nach dem Bestehen zweier Teilklausuren als Voraussetzungen für den Erhalt des Leistungsnachweises ist hier rechtlich nichts zu erinnern. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 StO ist ein Leistungsnachweis die benotete oder unbenotete Bescheinigung über eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung geforderte Studienleistung in Bezug auf eine Lehrveranstaltung, dessen Vergabe nach Satz 2 der Norm an schriftliche oder mündliche jeweils individuell erkennbare Leistungen gebunden ist. Umfang und Art der für die einzelnen Leistungsnachweise zu erbringenden Leistungen werden zu Beginn der Lehrveranstaltung von den für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen bekanntgegeben (§ 9 Abs. 2 StO). Dass in Ausübung des danach eröffneten Organisationsermessens die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem der hier strittige studienbegleitende Leistungsnachweis zu erbingen ist (bzw. war), diesen Vorgaben widerspricht, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Von den beiden danach für den Leistungsnachweis in "Psychologische Statistik" erforderlichen Teilleistungen hatte der Antragsteller bis zum 31. März 2011 indes lediglich die Teilklausur "Psychologische Statistik II" bestanden, nicht aber die auf das Themengebiet "Psychologische Statistik I" bezogene schriftliche Prüfungsleistung. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass Prof. Dr. E dem Antragsteller bescheinigt hat, am 25. Mai 2011 eine mündliche Prüfung in "Statistik 1" erfolgreich abgelegt zu haben. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller diese Leistung erst nach Ablauf der zum 31. März 2011 endenden Frist zur Vorlage von Leistungsnachweisen erbracht hat. Abgesehen davon ist die durch Prof. Dr. E ausgestellte Leistungsbescheinigung auch offensichtlich kein Beleg darüber, dass der Antragsteller eine zum Leistungsnachweis "Psychologische Statistik" gehörige Teilleistung in "Psychologische Statistik I" erbracht hat. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen gilt dies schon deshalb, weil der Antragsteller die Prüfungsleistung am 25. Mai 2011 mündlich und damit nicht in der für die Teilleistungen in "Psychologische Statistik I" erforderlichen Schriftform erbracht hat. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten weist die Kammer darauf hin, dass dem Antragsteller auch dann kein Anspruch auf die begehrte Prüfungszulassung zusteht, wenn er denn künftig eine den Anforderungen der Prüfungspraxis des Prüfungsausschusses entsprechende Teilleistung in "Psychologische Statistik I" erbringen sollte. Dabei kann offen bleiben, ob das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, obwohl dessen Begründung sich hierzu nicht verhält, zumindest sinngemäß und / oder inzident auch auf die Verpflichtung gerichtet ist, durch den Prüfungsausschuss die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises über den 31. März 2011 hinaus verlängern zu lassen, und ob der Antragsteller im Hauptsacheverfahren 15 K 3784/11 (auch) den Bescheid vom 22. März 2011 angegriffen hat, mit dem der Prüfungsausschuss das auf die Gewährung einer solchen Fristverlängerung gerichtete Gesuch des Antragstellers vom 14. März 2011 abgelehnt hat. Ein Anspruch auf Fristverlängerung ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Für eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren etwa begehrte Verlängerung der Frist fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet. Eine solche Anspruchsnorm sieht die Einstellungssatzung der Antragsgegnerin zum Auslaufen (unter anderem) des integrierten Studiengangs Psychologie nicht vor. Diese steht in Einklang mit dem höherrangigen Recht, das in § 84a S. 1 des Hochschulgesetzes i. d. F. von Art. 1 Nr. 69 des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes (HRWG) vom 30. November 2004 (GV NRW S. 752) bestimmt, dass die Hochschulen ihre Diplomstudiengänge auf Bachelor und Masterstudiengänge umzustellen haben, und in Art. 13 Nr. 1 HRWG vorschreibt, dass ab dem Wintersemester 2007/2008 keine Studienanfänger mehr in Diplomstudiengänge aufgenommen werden dürfen (bzw. durften), sowie in § 6 Abs. 1 S. 1 der Studienstrukturreformverordnung i. d. F. der Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV NRW S. 477) regelt, dass die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester zu gewährleisten haben. In Übereinstimmung hiermit ist nach Ziffer (4) der Einstellungssatzung der Studienbetrieb des zum Wintersemester 2007/2008 auslaufend gestellten integrierten Studiengangs Psychologie, der nach § 4 Abs. 2 StO als Regelstudienzeit ein Grundstudium von 4 Semestern und ein Hauptstudium von 5 Semestern umfasst, bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 gewährleistet. Dabei umfasst der bis zum Auslaufen des Grundstudiums Ende des Wintersemesters 2010/2011 vorgesehene Zeitraum gerechnet ab dem Sommersemester 2007 eine Spanne von 8 Semestern, was der Regelstudienzeit des Grundstudiums zuzüglich 4 Semestern entspricht. Ist aber – wie hier der Endtermin des Gesamtstudiums hinreichend bekannt und die gewährte Frist für das Gesamtstudium nicht unverhältnismäßig kurz, fällt es in den Risikobereich der Studierenden, wenn sie ein Studium aufnehmen oder weiter betreiben, dessen Auslaufen rechtmäßig festgelegt ist, auch wenn es ihnen deshalb unter Umständen tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen Prüfungsversuche wahrzunehmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2011, 14 B 76/11, www.nrwe.de und juris-Dokumentation Rdnr. 19. Rechtlich unerheblich ist damit, dass der Antragsteller – wie zur Begründung des Fristverlängerungsgesuchs dem Prüfungsausschuss gegenüber geltend gemacht – das im Jahr 2003 begonnene Studium der Psychologie von "... Anfang 2006 bis Sommersemester 2007 (...) aus familiären Gründen ..." hat unterbrechen müssen und nur mit Schwierigkeiten Dozenten für die Vordiplomprüfungen finden konnte. Nichts anderes gilt für sein weiteres Vorbringen, er befinde sich wegen Prüfungsangst in ärztlicher Behandlung und habe sein Studium und die zu dessen Finanzierung erforderliche Berufstätigkeit bislang zeitlich kaum sinnvoll aufeinander abstimmen können. Schon aus den vorgenannten Gründen kann sich für den Antragsteller entgegen seiner Auffassung ein Anspruch auf Verlängerung der hier fraglichen Frist auch nicht aus § 3 Abs. 5 S. 2 HG NRW ergeben, demzufolge die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender zu berücksichtigen haben. Ob § 3 Abs. 5 S. 2 HG NRW überhaupt subjektiv-öffentliches Recht vermittelt und die vom Antragsteller geltend gemachten Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit die Voraussetzungen einer Behinderung im Sinne der vorgenannten Norm erfüllen, bedarf hier mithin keiner Entscheidung. Ist damit der Hauptantrag unbegründet, gilt dies entsprechend den hierzu angestellten Erwägungen auch für das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Begehren. Ob die dem Antragsteller durch Prof. Dr. E bescheinigte Leistung in der mündlich Prüfung "Statistik 1" vom 25. Mai 2011 gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 DPO als gleichwertig mit der zum Leistungsnachweis "Psychologische Statistik" gehörigen Teilleistung in "Psychologische Statistik I" anzurechnen ist, erweist sich danach als nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon besteht ein solcher Anrechnungsanspruch offensichtlich schon deshalb nicht, weil der Antragsteller entgegen den Gleichwertigkeitsanforderungen des § 7 Abs. 2 S. 1 DPO die Prüfungsleistung am 25. Mai 2011 mündlich und damit nicht in der für die Teilleistungen in "Psychologische Statistik I" erforderlichen Schriftform erbracht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., unter Ziffer II. 18.3 für Streitigkeiten um eine Zwischenprüfung ausgewiesenen Betrag, der auch für den Streit um die Zulassung zu einer solchen Prüfung anzusetzen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2008, 14 E 677/08, www.nrwe. Der danach im Hauptsacheverfahren mit 5.000,00 Euro anzusetzende Streitwerbetrag war angesichts des nur vorläufigen Charakters der im vorliegenden Verfahren erstrebten Regelung zu halbieren.