Beschluss
18 B 1197/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.18B1197.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hier: die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO iVm § 114 der Zivilprozessordnung ZPO ). 3 Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2008 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. 4 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf abgehoben, dass der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag unzulässig ist, weil der nach bestandskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gestellte Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine Fiktion eines legalen Aufenthalts ausgelöst hat, die durch die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis hätte beendet werden können. Diese Begründung wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Vielmehr wendet sich der Antragsteller dagegen, dass ihm "der Antrag auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis versagt" worden sei. Ein Antrag auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung – ist vom Antragsteller aber weder in erster Instanz gestellt noch vom Verwaltungsgericht beschieden worden. Ein solcher auf Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichteter Antrag ist auch unzulässig, weil der Antragsteller dafür einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. Er könnte – gegebenenfalls – wirksamen Rechtsschutz auf andere Weise, nämlich durch einen auf Schutz von Abschiebung gerichteten Antrag nach § 123 VwGO erreichen, den er jedoch in erster Instanz nicht gestellt hat und von dessen Bescheidung nach einer Umdeutung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags das Verwaltungsgericht mangels Anordnungsanspruchs – zu Recht – abgesehen hat. 5 Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einem Antrag nach § 123 VwGO auf Schutz von Abschiebung bzw. Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Duldung nicht zum Erfolg verhelfen könnten. Auch bei Bestehen eines solchen Anspruchs könnte ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Gewährung von Abschiebungsschutz für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus gesetzessystematischen Gründen nicht gegeben sein. Hat – wie vorstehend ausgeführt – der gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet nach der Rechtsprechung des Senats auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. 6 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 – 18 B 44/06 – und vom 6. Februar 2006 – 18 B 1452/05 -. 7 Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung für die Dauer des Vorliegens einer solchen Unmöglichkeit unabhängig von der Dauer des auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens glaubhaft gemacht. 8 Aus der Behauptung des Antragstellers, Vater des am 12. Oktober 2007 geborenen deutschen Kindes B. B1. C. zu sein, kann er eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung nicht herleiten. 9 Zum einen ist die Vaterschaft des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht angesichts dessen, dass ein anderer (unter derselben Anschrift wie der Antragsteller wohnender) Ausländer mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat, der Vater des Kindes zu sein und beide eine Erklärung zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung abgegeben haben. Daran ändert die Erklärung der Kindesmutter vom 12. April 2008, der Antragsteller sei Vater ihres Kindes, nichts. Ausweislich des Berichts des Sozialarbeiters L. der Stadt N. vom 22. April 2008 hat die Kindesmutter nämlich ihm gegenüber erklärt, ihr sei Geld dafür geboten worden, dass sie die Vaterschaft auf den Antragsteller "überschreiben" solle, um dessen Aufenthaltsstatus zu sichern. 10 Zum anderen ist – selbst für den Fall der Vaterschaft – eine zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führende ausländerrechtliche schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem von ihm erstmals am im März 2008 nach der Anhörung zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Antragsgegner erwähnten Kind, das er noch nie gesehen hat und das gegenwärtig in einem Kinderheim untergebracht ist, aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht. 11 Aus den vom Antragsteller weiter geltend gemachten Bemühungen um die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen H. H1. ergibt sich schon deshalb keine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung, weil die Eheschließung nicht bevorsteht. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 12 Soweit der Antragsteller sich schließlich noch auf einen bevorstehenden Termin zur kardiologischen Untersuchung beruft, handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Änderung des Streitgegenstandes im Wege der Stützung des geltend gemachten Anspruchs auf einen anderen Sachverhaltskomplex. Das Beschwerdeverfahren dient aber ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. 13 Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2002 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 7 = AuAS 2002, 257, sowie vom 23. Juni 2006 – 18 B 133/06, vom 11. September 2006 – 18 B 753/06 – und vom 12. Oktober 2007 – 18 B 1518/07 -. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.