Beschluss
2 L 2146/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0801.2L2146.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.125,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 1. August 2019 durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wörtlich 3 gestellte Antrag, 4 dem Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung des Gerichts über den Klageantrag zu Ziffer 1 in der Klageschrift vom 21. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, 5 hat keinen Erfolg. 6 1. Der Antrag ist zulässig. 7 Im vorliegenden Fall kommt dem in der Hauptsache streitigen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG zwar keine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht zu, so dass aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. 8 OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008 – 18 B 1197/08 –, juris, Rdn. 4 f. 9 Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung – die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt – einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. 10 OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, juris, Rdn. 35 ff. m.w.N. 11 Dies ist zumindest bezogen auf § 39 Aufenthaltsverordnung (i.V.m. § 28 Abs. 1 AufenthG) der Fall. 12 2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. 13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. 14 Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. 15 a. Es mangelt vorliegend an einem Anordnungsanspruch. Hinsichtlich der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG kann auf die zutreffenden Erwägungen der Antragsgegners im Bescheid vom 17. Januar 2019 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller ist zumindest nicht mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik eingereist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Insoweit folgt vorliegend – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – auch nichts anders aus der Vorschrift des § 39 Nr. 5 Aufenthaltsverordnung, denn bei der Anwendung dieser Norm bleibt eine Duldung außer Betracht, die dem Ausländer – wie hier – ausschließlich erteilt worden ist, damit er in Deutschland den Rechtsstreit führen kann. 16 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2010 – Az. 4 Bs 220/10; Fehrenbacher , HTK-AuslR / § 39 AufenthV / zu Nr. 5, Rn. 2. 17 b. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs auf Verbleib in der Bundesrepublik bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren darauf stützen will, dass ihm eine Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG) zustünde, so scheidet dieses Argument aus gesetzessystematischen Gründen aus. 18 Im Übrigen besteht ein solcher Anspruch jedoch auch nicht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Da der Antragsgegner aber bereits am 3. Mai 2019 konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers initiiert hatte, indem er für den 0.0.2019, 13.40 Uhr einen Flug nach Indien, Delih zwecks Abschiebung bei der Zentralstelle für Fluganmeldungen NRW C. (ZfA) gebucht hatte (Seite 307 des Verwaltungsvorgangs), konnte der nach Aktenlage erst am 23. Juli 2019 konkludent durch Vorlage des Ausbildungsvertrags des Antragstellers gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung (Seite 322 des Verwaltungsvorgangs) insoweit keinen Erfolg (mehr) haben. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 Euro. 21 Rechtsmittelbelehrung: 22 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 23 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 24 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 25 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 26 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 27 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 28 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 29 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 30 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 31 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 32 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 33 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge 34 währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.