Beschluss
14 A 1551/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0829.14A1551.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2007 ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. 8. 2008 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die angefochtenen Bescheide aufgehoben und außerdem angekündigt: Er werde dafür Sorge tragen, dass für das Promotionsverfahren des Klägers eine neue Prüfungskommission ohne die Mitwirkung von Prof. Dr. S. und Privatdozent Dr. S1. bestellt werde, der zwei universitätsfremde Gutachter angehören würden. Das Promotionsverfahren werde zeitnah nach der alten Promotionsordnung zu Ende geführt werden. Daraufhin haben die Parteien das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. 3 Aufgrund dessen war das Verfahren einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dem entspricht die Kostenverteilung. 4 Der Kläger hatte in der ersten Instanz und zunächst auch im Berufungsverfahren einen Hauptantrag gestellt bzw. angekündigt, mit dem er aus den Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg gehabt hätte. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihn mit einem Teil der Kosten zu belasten. Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch gestellten ursprünglichen Hilfsantrag hat der Beklagte in vollem Umfang entsprochen. Er hat deshalb den größeren Teil der Kosten zu tragen. Das entspricht auch der Rechtslage. Denn er wäre bei Durchführung des Berufungsverfahrens hinsichtlich des zuletzt nur noch verfolgten Begehrens des Klägers unterlegen. 5 Die angefochtene Entscheidung über die Nichtannahme der Dissertation des Klägers war rechtswidrig. Sie war verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Promotionsordnung zustande gekommen. Die Prüfungskommission durfte die Dissertation nicht gestützt auf § 7 Abs. 5 der Promotionsordnung für den Fachbereich 1 "Philosophie - Religionswissenschaft - Gesellschaftswissenschaften" der Universität - Gesamthochschule - E. (PO) vom 26. 1. 1989 ablehnen, ohne dass die Gutachten von Prof. Dr. S. und Privatdozent Dr. S1. zuvor gemäß § 7 Abs. 4 PO dem Kläger eröffnet worden waren und er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 6 Das ergibt sich aus den Vorschriften der maßgeblichen Promotionsordnung. In deren §§ 6 und 7 sind die Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungskommission sowie die Aufgaben der einzelnen Mitglieder generell und bezüglich einer Dissertation geregelt. Danach werden durch den Promotionsausschuss des Fachbereichs die Mitglieder der Prüfungskommission bestellt, nämlich gemäß § 6 Abs. 2 PO ein Referent, ein Korreferent und drei weitere Mitglieder. Vornehmste Aufgabe der Prüfungskommission ist es gemäß § 6 Abs. 4 PO, die Prüfungsleistungen des Promovenden zu bewerten. § 7 PO enthält die besonderen Regeln für die Bewertung der Dissertation. Von diesen sind hier in erster Linie die Absätze 1 bis 5 von Bedeutung. Nach Abs. 1 und 2 erstellen Referent und Korreferent unabhängig voneinander und gleichzeitig je ein schriftliches Gutachten mit einer Begründung für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Diese Gutachten sind die Grundlage für das weitere Vorgehen der Prüfungskommission, wie es in den folgenden Absätzen beschrieben ist. Abs. 3 enthält Regelungen, ob und wann bei im Ergebnis voneinander abweichenden Gutachten die Bestellung eines dritten Gutachters durch den Promotionsausschuss zu veranlassen ist. Abs. 4 Satz 1 schließlich enthält die Regel, dass dem Promovenden die Gutachten vor der Entscheidung der Prüfungskommission zu eröffnen sind mit der Möglichkeit, binnen 4 Wochen zu ihnen Stellung zu nehmen. In Abs. 4 Satz 2 ist sodann geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Promovend "schwerwiegende Einwände gegen ein Gutachten" vorbringt, nämlich dergestalt, dass wiederum ein weiterer Gutachter bestellt werden kann. Abs. 5 enthält die von der Prüfungskommission angewendete Regelung, wie zu verfahren ist, wenn sich "zwei der Gutachten" gegen die Annahme der Arbeit aussprechen. 7 Es kann zwar mit dem Beklagten davon ausgegangen werden, dass § 7 Abs. 5 PO eine Spezialregelung für die Entscheidung der Prüfungskommission in einer bestimmten Fallgestaltung enthält. Es handelt sich jedoch weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn um eine gegenüber Abs. 4 speziellere Norm. Nach ihrem Wortlaut spricht viel dafür, dass sie nur eingreift, wenn mehr als zwei Gutachten vorliegen. Im übrigen entwickelt sie entgegen der Auffassung des Beklagten und der Mitglieder der Prüfungskommission keine die Anwendbarkeit des Abs. 4 ausschließende Bindungswirkung für die Prüfungskommission. 8 Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 9 Der Prüfungskommission kommt im Rahmen des Promotionsverfahrens die entscheidende Rolle zu. Sie hat bei ihren Entscheidungen die maßgeblichen prüfungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze und die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts zu beachten. Auch die Einhaltung des Verfahrensrechts dient der Gewährleistung der Chancengleichheit und damit der Sicherung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Dem widerspricht es, zwei ablehnende Gutachten ohne jegliche inhaltliche und verfahrensrechtliche Befassung durch die Prüfungskommission zur Grundlage einer Beschlussfassung zu machen. Auf eine solche bloße Akklamation liefen die Auffassungen des Beklagten und der Prüfungskommission aber hinaus. 10 Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist demgegenüber bei der Anwendung der Vorschriften der Promotionsordnung davon auszugehen, dass nur solche Gutachten den Entscheidungen der Prüfungskommission zugrunde gelegt werden dürfen, die den formalen Anforderungen an eine wissenschaftliche Begutachtung einer Dissertation genügen und die verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind. Es ist Aufgabe des Prüfungskommissionsvorsitzenden, auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen hinzuwirken. Beispielhaft sei hier nur erwähnt, dass ein Gutachten nicht verwertet werden kann, wenn es von einem Mitglied der Prüfungskommission erstellt worden ist, das gemäß §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 VwVfG NRW von der Entscheidung ausgeschlossen ist, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. 11 Vgl. Senatsurteil vom 14. 12. 1999 - 14 A 2252/99 -, NWVBl. 2000, S. 316 = VR 2001, S. 175. 12 In diesem Zusammenhang erfüllt das Gebot der Eröffnung der Gutachten mit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PO einen ersten verfahrensmäßigen Zweck, weil es dem Promovenden die Möglichkeit bietet, ihm erst durch die Gutachten bekannt gewordene Umstände zur Geltung zu bringen, die für die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Normen von Bedeutung sein können. 13 Im übrigen ist davon auszugehen, dass sich auch die nicht gutachtenden Mitglieder der Prüfungskommission sowohl mit der Dissertation als auch mit den dazu vorgelegten Gutachten inhaltlich und fachlich zu befassen haben. Das folgt zum einen aus dem elementaren Grundsatz, dass der Prüfer die Prüfungsleistung zur Kenntnis zu nehmen hat, zu deren Bewertung er aufgerufen ist. Davon wird er durch die Vorlage von Gutachten nicht entbunden, auch soweit von diesen eine prinzipielle Bindungswirkung ausgeht. 14 Vgl. dazu Senatsurteil vom 8. 9. 2005 - 14 A 3934/03 -, OVGE 50, 150. 15 Zum andern ergibt sich dies unmittelbar aus § 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 PO. Die nach diesen Regelungen bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen von der Prüfungskommission zu treffenden Entscheidungen darüber, ob ein weiterer Gutachter bestellt werden soll, können ohne Kenntnis der Dissertation und inhaltliche Befassung mit den vorliegenden Gutachten nicht sachgerecht getroffen werden. Von der Pflicht zur Befassung mit Dissertation und Gutachten ist ersichtlich auch die Prüfungskommission ausgegangen. Denn ausweislich des Protokolls über ihre Sitzung vom 28. 6. 2004 haben sich die nicht gutachtenden Mitglieder den übereinstimmenden Beurteilungen "non rite" durch die Gutachter "angeschlossen". Der Senat geht davon aus, dass es akademischem Selbstverständnis entspricht, dass es sich dabei nicht um inhaltsleere Zustimmungsbekundungen gehandelt hat, sondern auch diese Mitglieder ihrem Prüfungsauftrag entsprechend gehandelt haben. Stellt aber die Vorlage von ablehnenden Gutachten durch Referent und Korreferent nicht gewissermaßen das Ende des Prüfungsverfahrens dar, sondern leitet den Abschnitt der Tätigkeit der Prüfungskommission ein, in der diese sich mit der Begutachtung auseinandersetzt, bekommt die Pflicht zur Eröffnung der Gutachten mit Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Promovenden gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PO ihre eigentliche Bedeutung. Sie eröffnet die Möglichkeit, sich sachlich mit der Begutachtung auseinander zu setzen und dadurch zur Entscheidungsfindung sowohl der Gutachter als auch der übrigen Prüfungskommissionsmitglieder beizutragen. Die Promotionsordnung enthält keine Regel, nach der es den Gutachtern verboten wäre, aufgrund einer Stellungnahme des Promovenden und/oder aufgrund - gegebenenfalls dadurch angestoßener - wissenschaftlich-fachlicher Auseinandersetzung in der Prüfungskommission zu "besserer" Einsicht zu gelangen und ihre Gutachten zu ändern. Solche Regelungen wären im übrigen nicht nur mit prüfungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar, sondern widersprächen auch dem Gebot der Wissenschaftlichkeit. Erst wenn nach Eröffnung der Gutachten und nach fachlicher Befassung in der Prüfungskommission zwei verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Gutachten vorliegen, die übereinstimmend Nichtannahme der Dissertation vorschlagen, kann an eine Anwendung der in § 7 Abs. 5 PO enthaltenen Regelung gedacht werden, falls ihr dann angesichts der Beschlussfassung gemäß § 6 Abs. 6 PO überhaupt noch Bedeutung zukommt. 16 Den so zu verstehenden Verfahrensregeln entspricht das von der Prüfungskommission eingeschlagene Verfahren nicht. Die Prüfungskommission hat zwar zunächst eine eigene Bewertungsentscheidung getroffen. Sie hat sich dann aber im Widerspruchsverfahren weder mit den verfahrens- und materiellrechtlichen Einwänden des Klägers noch erneut mit den Gutachten befasst, sich vielmehr allein durch das Votum der Gutachter aufgrund § 7 Abs. 5 PO gebunden gefühlt. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 14. 2. 2005, die dieser nach Einholung schriftlicher Äußerungen der übrigen Mitglieder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegeben hat. Deshalb ist es auch unerheblich, ob und inwieweit die Kommissionsmitglieder die Einwände des Klägers gegen die Begutachtung seiner Dissertation im Rahmen des Widerspruchsverfahren zur Kenntnis genommen haben. Zwar ist die nachträgliche Erhebung und Berücksichtigung von Einwänden grundsätzlich geeignet, einen einschlägigen Verfahrensmangel auszugleichen. Hier haben sich die Prüfungskommissionsmitglieder aber rechtlich dahin gebunden gefühlt, dass sie Einwände des Klägers nicht berücksichtigen können. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 19