Urteil
14 A 3934/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Stimmenthaltungen, unentschuldigtes Fernbleiben oder anonyme bzw. unbegründete Gegenstimmen von fakultätsangehörigen Prüfern machen die Entscheidung über die Annahme einer Habilitationsschrift verfahrensfehlerhaft, wenn dadurch das Abstimmungsergebnis beeinflusst gewesen sein kann.
• Jedes Mitglied des Entscheidungsgremiums, das gegen die Gutachtermehrheit stimmt, muss seine Gründe individuell und schriftlich so darlegen, dass fachliche Nachprüfbarkeit sichergestellt ist.
• Gutachten fachfremder Hochschullehrer sind nur verwertbar, wenn deren fachliche Kompetenz für die konkrete Fragestellung erkennbar ist; sonst sind sie als Entscheidungsgrundlage ausgeschlossen.
• Befangene Gutachter dürfen nicht verwertet werden; begründeter Verdacht persönlicher Voreingenommenheit führt zur Unverwertbarkeit ihres Gutachtens.
• Bei Wiederholung des Verfahrens sind die stimmberechtigten Mitglieder über Abstimmungs- und Begründungsanforderungen sowie die Folgen von Pflichtverletzungen zu unterrichten und erforderlichenfalls neue sachkundige Gutachter zu bestellen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Habilitationsentscheidung bei Stimmenthaltungen, fehlender Begründung und befangenem Gutachter • Stimmenthaltungen, unentschuldigtes Fernbleiben oder anonyme bzw. unbegründete Gegenstimmen von fakultätsangehörigen Prüfern machen die Entscheidung über die Annahme einer Habilitationsschrift verfahrensfehlerhaft, wenn dadurch das Abstimmungsergebnis beeinflusst gewesen sein kann. • Jedes Mitglied des Entscheidungsgremiums, das gegen die Gutachtermehrheit stimmt, muss seine Gründe individuell und schriftlich so darlegen, dass fachliche Nachprüfbarkeit sichergestellt ist. • Gutachten fachfremder Hochschullehrer sind nur verwertbar, wenn deren fachliche Kompetenz für die konkrete Fragestellung erkennbar ist; sonst sind sie als Entscheidungsgrundlage ausgeschlossen. • Befangene Gutachter dürfen nicht verwertet werden; begründeter Verdacht persönlicher Voreingenommenheit führt zur Unverwertbarkeit ihres Gutachtens. • Bei Wiederholung des Verfahrens sind die stimmberechtigten Mitglieder über Abstimmungs- und Begründungsanforderungen sowie die Folgen von Pflichtverletzungen zu unterrichten und erforderlichenfalls neue sachkundige Gutachter zu bestellen. Der Kläger beantragte 1987 die Zulassung zur Habilitation im Fach Klassische Philologie mit einer Habilitationsschrift zur Vulgata. Mehrere Gutachten und zwei Habilitationskommissionen befassten sich mit der Arbeit; die Fakultät lehnte die Annahme mehrmals ab. Der Kläger rügte personelle Mängel, Befangenheit einzelner Kommissionsmitglieder, die Berufung weiterer auswärtiger Gutachter ohne seine Anhörung sowie die unzulässige Auslegung und Verlesung von Stellungnahmen. Insbesondere beanstandete er, dass zahlreiche stimmberechtigte Fakultätsmitglieder bei der Abstimmung 1999 nicht teilnahmen oder ohne individuelle schriftliche Begründung gegen die Gutachtermehrheit votierten und dass ein Kommissionsvorsitzender die Empfehlung unterschrieben habe, ohne formell gewählt gewesen zu sein. Verwaltungsgericht wies seine Klage ab; das OVG hob dies auf und verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Verfahrensmängel bei Anwesenheit und Stimmpflicht: Nach der Habilitationsordnung sind alle Professoren und habilitierten Mitglieder Prüfer mit Pflicht zur Mitwirkung; unentschuldigtes Fernbleiben oder Stimmenthaltung kann das Abstimmungsergebnis verfälschen und ist nicht unschädlich, weil dadurch fachlich ungeeignete Entscheider die Mehrheitsmeinung der Gutachter unterlaufen können. • Begründungspflicht der Gegenstimmen: Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass jedes Mitglied, das gegen die Gutachtermehrheit stimmt, seine Gründe schriftlich und substantiiert darlegt, damit fachliche Überprüfbarkeit möglich ist; die bloße Bezugnahme auf die Empfehlung der Kommission genügt nicht. • Fehlende Kenntnisnahme der Entscheidungsgrundlagen: Mitglieder, die ohne Einsicht in Habilitationsschrift und Gutachten gegen die Gutachtermehrheit stimmen, handeln prüfungsrechtlich fehlerhaft, weil sie nicht die Entscheidungsgrundlagen kennen und daher keine verantwortliche fachliche Begründung abgeben können. • Unverwertbare Gutachten: Zwei Gutachten fachfremder Lehrender (Alte Geschichte, Romanistik) sind nicht verwertbar, weil ihre fachliche Kompetenz für die konkrete Fragestellung nicht erkennbar ist; ferner ist ein Gutachten eines Kommissionsmitglieds wegen Befangenheit des Gutachters nicht verwendbar. • Formelle Fehler bei Kommissionsbesetzung: Die Empfehlung war von einer Person mitunterzeichnet, die nach Aktenlage nicht formell zum Vorsitzenden gewählt war; eine solche formelle Mängelhaftigkeit macht die Empfehlung unbrauchbar. • Maßgaben für das Wiederholungsverfahren: Für die erneute Entscheidung sind mindestens drei fachkundige Gutachter vorzusehen (ggf. weitere auswärtige Gutachter), stimmberechtigte Mitglieder sind über Anwesenheits- und Begründungspflichten zu unterrichten, verfahrenswidriges Verhalten soll als Zustimmung zur Gutachtermehrheit behandelt werden, und fachliche Einwendungen sind vom jeweils betroffenen Gutachter zu prüfen. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil wird geändert: die Beklagte ist unter Aufhebung des Bescheides vom 2.11.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2001 zu verpflichten, über die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers erneut zu entscheiden. Die bisherigen Entscheidungen sind wegen relevanter Verfahrensfehler und unverwertbarer Gutachten rechtswidrig. Bei der Wiederholung hat die Beklagte konkrete Vorgaben zu beachten: insbesondere sind befangenes und fachlich nicht qualifiziertes Gutachtenmaterial nicht zu verwerten, es sind erforderlichenfalls neue fachkundige Gutachter zu bestellen, die stimmberechtigten Fakultätsmitglieder über Anwesenheits-, Abstimmungs- und Begründungspflichten zu unterrichten und die Folgen pflichtwidrigen Verhaltens zu erläutern. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.