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Beschluss

6 A 2261/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0929.6A2261.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 18. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 verpflichtet, dem Kläger für elf zusätzliche Unterrichtsstunden in der Zeit von September 2003 bis Februar 2004 eine zeitanteilige Besoldung in Höhe von 399,71 Euro zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am 20. Februar 1946 geborene Kläger stand als Studienrat am Gymnasium B. L. in X. im Dienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe A 13 4 BBesO). Er befindet sich seit dem 1. Oktober 2004 im vorzeitigen Ruhestand. 5 Ab dem 13. August 2000 war er mit 13 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt. Über dieses Pflichtstundenmaß hinaus erteilte er auf Anordnung der Schulleitung im September und Dezember 2003 sowie im Januar 2004 jeweils eine, im November 2003 fünf und im Februar 2004 drei zusätzliche Unterrichtsstunden. 6 Unter dem 27. Februar 2004 beantragte er für diese Stunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Er verwies auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - und machte geltend, die Vergütung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) verstoße gegen Art. 141 EG-Vertrag (EGV) und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 75/117/EWG). 7 Mit dem letzten Unterrichtstag der Abiturienten am 23. April 2004 entfielen für den Kläger drei Wochenstunden im Grundkurs Mathematik in der Jahrgangsstufe 13. Der Kläger war seit diesem Tag dienstunfähig erkrankt. 8 Mit Bescheid vom 18. Juni 2004, beim Kläger eingegangen am 24. Juni 2004, lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag des Klägers ab. Für Mehrarbeit im Schuldienst könne keine zeitanteilige Besoldung verlangt werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV, weil durch den Ausfall von drei Wochenstunden seit dem 23. April 2004 die geleisteten Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich abgegolten seien. 9 B. 19. Juli 2004 erhob der Kläger Widerspruch. Ein Freizeitausgleich scheide aufgrund seiner Erkrankung seit dem 23. April 2004 aus. 10 Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2004 zurück. Mehrarbeitsvergütung werde nur gewährt, wenn ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht erfolgen könne. Die Erkrankung des Klägers sei jedoch ein in seiner Person liegender Grund. 11 B. 10. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. 12 Er hat ausgeführt, die Regelungen der MVergV diskriminierten teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, soweit sie die Mehrarbeitsvergütung von einer Mindeststundenzahl und der Unmöglichkeit eines Freizeitausgleichs abhängig machten. Die Kompensation durch Freizeitausgleich scheide auch dann aus, wenn eine Dienstbefreiung aus in der Person des Beamten liegenden Gründen nicht gewährt werden könne. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 18. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für elf zusätzliche Unterrichtsstunden in der Zeit von September 2003 bis Februar 2004 eine zeitanteilige Besoldung in Höhe von 399,71 Euro, hilfsweise eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 272,14 Euro zu gewähren. 15 Das beklagte Land hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Verwaltungsgericht E. hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2005 abgewiesen. Eine zeitanteilige Besoldung könne ebenso wie eine Mehrarbeitsvergütung nur für vergütbare Mehrarbeit im Sinne der MVergV beansprucht werden. Dem stehe für die Monate September und Dezember 2003 sowie Januar und Februar 2004 die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV erforderliche Mindeststundenzahl entgegen. Diese Vorschrift sei ohne Einschränkung auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrer anwendbar. Zwar würden sie dadurch, dass die Mindeststundenzahl für sie nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert werde, gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt, der bei einer gesonderten Berechnung der sog. "Bagatellgrenze" in jedem Einzelfall entstehen würde. Die im November 2003 geleistete Mehrarbeit sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV nicht vergütungsfähig. Dass der Stundenausfall seit dem 23. April 2004 nicht zu einer Kompensation der Mehrarbeit geführt habe, beruhe nicht auf zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift. 18 Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juni 2005 zugestellte Urteil haben diese am 23. Juni 2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. 19 Mit seiner am 1. August 2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe die Ungleichbehandlung durch die Mindeststundenzahl mit Gründen gerechtfertigt, die das beklagte Land nicht vorgetragen habe. Dies sei mit Europarecht nicht vereinbar. Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung sei nicht legitim, zumal es auf haushaltspolitischen Erwägungen beruhe. Die individuelle Berechnung der Mindeststundengrenze erfordere keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. Ein Mehrarbeit kompensierender Freizeitausgleich könne nicht während einer Dienstbefreiung erfolgen, auf die der Beamte einen Anspruch habe. Ergänzend verweist der Kläger auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 - und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -. Art. 141 EGV gebiete es, jedenfalls diejenige Mehrarbeit, die die reguläre Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht übersteige, wie reguläre Stunden zu vergüten. 20 Der Kläger beantragt, 21 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 22 Das beklagte Land beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Es bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Ergänzend trägt es vor, teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Beamte würden hinsichtlich der Höhe sowohl der Regelbesoldung als auch der Mehrarbeitsvergütung gleich behandelt. Der gesonderte Vergleich dieser beiden Entgeltbestandteile sei durch die Rechtsprechung des EuGH vorgegeben. Nicht zulässig sei es, Mehrarbeitsstunden von teilzeitbeschäftigten Beamten mit Stunden zu vergleichen, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Regelarbeitszeit erbringe. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts vorläge, sei diese zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt, der bei einer gesonderten Berechnung des für die anteilige Besoldung maßgeblichen Stundensatzes in jedem Einzelfall entstehen würde. Den Gerichten sei es verwehrt, einem Beamten über die gesetzliche Regelung hinaus eine zeitanteilige Besoldung zuzusprechen. In jedem Fall müssten die Anspruchsvoraussetzungen nach der MVergV erfüllt sein, da der EuGH die von teilzeitbeschäftigten Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit als Mehrarbeit definiere. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. 26 II. 27 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. 28 Die Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. 29 Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger für die streitbetroffenen Unterrichtsstunden eine anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren. Der Anspruch folgt aus den Regelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. Dieses Gebot, das eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -. 31 Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden als des anderen. Dies kann etwa bei nachteiligen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des einen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. 32 Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -, vom 15. Dezember 1994 - Rs. C-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, 3020. 33 Die Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen gesonderten Vergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. Entscheidender Vergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte Lehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet. 34 Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O. 35 Nach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 MVergV, sondern im Wege anteiliger Besoldung zu vergüten. Die Arbeitszeit des Klägers überschritt unter Einschluss der streitbetroffenen Unterrichtsstunden die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers nicht. 36 Der Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht der Lebenserfahrung. 37 Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht erkennbar. 38 Bei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts gerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der Gleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker betrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten. 39 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104. 40 Dem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck gegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die individuelle Berechnung des für die anteilige Besoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes erfordert keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, der beispielsweise mit der Berechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder Änderung des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss die Anzahl der insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu der Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt werden. Selbst wenn ein Interesse an der Vermeidung eines höheren Verwaltungsaufwands unterstellt würde, ließe sich damit der Umfang der Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die anteilige Besoldung je Unterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung etwa 150 % - nicht rechtfertigen. 41 Der Kläger kann eine anteilige Besoldung für die hier in Streit stehenden Unterrichtsstunden beanspruchen, obwohl er nicht dem durch § 4 MVergV mittelbar benachteiligten Geschlecht angehört. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat. 42 Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, a.a.O. 43 Das führt dazu, dass die benachteiligten Arbeitnehmer des nicht diskriminierten Geschlechts ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung des höheren Entgelts haben, da sie sonst ihrerseits gegenüber den Arbeitnehmern des zunächst benachteiligten Geschlechts unmittelbar ungleich behandelt würden. 44 Vgl. Krebber in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 3. Aufl. 2007, Art. 141 EGV, Rdnr. 68. 45 Der Anspruch auf anteilige Besoldung setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei Unterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine proportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte Mindeststundengrenze überschritten wird. Die Anwendung einer solchen "Bagatellgrenze" auf Stunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der regulären Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer leisten, würde ebenfalls gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie hätte zur Folge, dass die betroffenen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden eine geringere Vergütung erhielten als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte verpflichtet sind, in gewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu tun (§ 78 a Abs. 1 LBG). Diese Begründung trägt hier nicht, weil die Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte aufgrund der dargelegten europarechtlichen Vorgaben dem Dienst vollzeitbeschäftigter Lehrer innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gleichzusetzen ist. 46 Auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV ist auf den Anspruch auf anteilige Besoldung nicht anwendbar. Die Vorschrift beruht auf dem u.a. § 78 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBG zugrunde liegenden Prinzip, dass für geleistete Mehrarbeit vorrangig Freizeitausgleich zu gewähren ist. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung tritt danach nur ausnahmsweise an die Stelle des Anspruchs auf Dienstbefreiung, wenn diese aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres gewährt werden kann. Dieses Prinzip kann dem Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf anteilige Besoldung nicht entgegen gehalten werden. Wie dargelegt, ist deren Mehrarbeit nach dem Entgeltgleichheitsgrundsatz bis zur Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers wie reguläre Stunden vergüten. Die anteilige Besoldung, die eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für ihre regelmäßigen Stunden erhält, ist nicht nachrangig gegenüber einem Freizeitausgleich. 47 Der Anspruch des Klägers besteht in der beantragten Höhe. Das ergibt sich aus der Berechnung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 17. November 2004 (Bl. 21 d.A., letzter Absatz). 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind. 50