OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1552/08

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
15Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.05.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit 01.08.2006 dem Grunde nach einen Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg für seinen im Partnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartner entsprechend den für Ehepartner geltenden Bestimmungen besitzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfalle, die seinem Lebenspartner entstanden sind. 2 Der Kläger steht als verbeamteter Realschullehrer im Dienste des beklagten Landes. Am 01.08.2006 begründete er mit einer Person gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft. 3 Mit Schreiben vom 11.05.2008 machte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg geltend, ihm stehe für seinen Lebenspartner Beihilfe ab Begründung der Lebenspartnerschaft wie einem Ehegatten zu. Zur Begründung machte er geltend, bei der Beihilfe im Krankheitsfall handele es sich um Arbeitsentgelt i.S. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Leistung stehe mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang. Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft lebten, befänden sich hinsichtlich der Beihilfe in einer Lage, die mit der ihrer verheirateten Kollegen vergleichbar sei. Wenn ihnen die Beihilfe trotzdem vorenthalten werde, stelle dies eine nach der Gleichbehandlungsrichtlinie verbotene (mittelbare) Benachteiligung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung dar. So habe auch der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 01.04.2004 in der Rechtssache Maruko entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten beim Arbeitsentgelt eine durch die Richtlinie verbotene Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung darstelle. Die Gerichte seien gehalten, die diskriminierenden Gesetze und Satzungsbestimmungen außer Anwendung zu lassen und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben diejenigen Regelungen anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gälten; auch dies sei Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. 4 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung fasste dieses Schreiben als Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der dem eingetragenen Lebenspartner des Klägers entstandenen bzw. noch entstehenden Aufwendungen im Krankheitsfalle auf und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16.05.2008 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 Beihilfeverordnung - BVO - zähle zwar der Ehegatte des Beihilfeberechtigten zum Personenkreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, der eingetragene Lebenspartner eines Beihilfeberechtigten sei danach aber nicht dem Ehegatten eines Beihilfeberechtigten gleichgestellt. 5 Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch bezog sich der Kläger wiederum auf das bereits erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Maruko. Da die Beihilfe europarechtlich als Arbeitsentgelt zu werten sei, könne einziger Streitpunkt nur noch die Frage sein, ob verpartnerte Beamte hinsichtlich der Beihilfe sich in einer Lage befänden, die mit der ihrer verheirateten Kollegen vergleichbar sei. Dies sei der Fall, weil die Beihilfe an die Unterhaltspflicht des Ehegatten anknüpfe und die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern inzwischen völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmten. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.11.2007 - dort ging es um den Anspruch eines Beamten auf den Familienzuschlag der Stufe 1 im Falle einer Lebenspartnerschaft - könne nicht gefolgt werden. Zwar stelle das Bundesverwaltungsgericht dort dar, in welchen Punkten sich die eingetragene Lebenspartnerschaft nach Meinung des Gerichts noch von der Ehe unterscheide. Dies sei aber der falsche Ansatz. Entscheidend sei nicht die generelle Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft, sondern ob sich Ehegatten und Lebenspartner in Bezug auf das streitige Arbeitsentgelt in einer vergleichbaren Situation befänden. 6 Mit Bescheid vom 15.07.2008 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück. Wiederum wurde auf § 3 Abs. 1 BVO hingewiesen, der nur den Ehegatten, nicht aber den eingetragenen Lebenspartner als berücksichtigungsfähigen Angehörigen benenne. Die Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. Das Bestehen einer Ehe sei ein zureichender Grund für die Besserstellung. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz, den nach Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe genieße, stelle bereits einen die Verschiedenbehandlung rechtfertigenden Unterschied dar. Entsprechend habe dies auch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartner gesehen. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde sei nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Ungleichbehandlung verstoße auch nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht, denn die Beihilfeverordnung knüpfe weder an das Geschlecht noch die sexuelle Identität an. Eine Benachteiligung wegen sexueller Ausrichtung liege deshalb nicht vor. 7 Am 12.08.2008 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. In Ergänzung des bisherigen Vortrags wird dargelegt, Art. 6 Abs. 1 GG enthalte kein Differenzierungsgebot zwischen der Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahre 2002 festgestellt. Deshalb finde Art. 3 GG ohne weiteres Anwendung. Da sich die Lebenspartnerschaft typischerweise an Homosexuelle richte, die aufgrund ihrer sexuellen Identität keine verschiedengeschlechtliche Ehe eingehen könnten, würden sie wegen ihrer sexuellen Identität benachteiligt, wenn Lebenspartner ein geringeres Arbeitsentgelt erhielten als Ehegatten. Hierfür gäbe es keine ausreichende Begründung. Eine Benachteiligung sei nämlich nur zulässig, wenn dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen könnten. Insoweit fehle es schon an einem rechtmäßigen Ziel. Beamte könnten nicht dadurch bewogen werden zu heiraten, dass ihre lesbischen und schwulen Kolleginnen und Kollegen keine Beihilfe erhielten. Umgekehrt könnten die gleichgeschlechtlich ausgerichteten Beamten durch die Verweigerung der Beihilfe nicht dazu veranlasst werden, auf die Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zu verzichten und stattdessen eine Ehe mit einem verschiedengeschlechtlichen Partner einzugehen. 8 Die Richtlinie 2000/78/EG sei vorliegend einschlägig. Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache Maruko festgestellt, dass die Begründungserwägung Nr. 22 der Richtlinie deren Anwendung auf Lebenspartner nicht in Frage stelle, soweit es dort heiße, dass die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Gleichbehandlungsrichtlinie gleichwohl zu beachten. Da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie am 02.12.2003 abgelaufen sei, genieße sie unmittelbare Rechtswirkung. Dies bedeute, dass die deutschen Gerichte nur noch zu entscheiden hätten, ob sich verpartnerte Beschäftigte hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer Situation befänden, die mit der Situation ihrer verheirateten Kolleginnen und Kollegen vergleichbar sei und ob Benachteiligungen verpartnerter Beschäftigter durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt seien. Dabei sei im Hinblick auf die Rechtfertigung zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Maruko von einer unmittelbaren Diskriminierung verpartnerter Beschäftigter ausgegangen sei. Eine solche sei vorliegend aber - was auch auf der Hand liege - nicht gerechtfertigt. Wenn man von einer mittelbaren Benachteiligung ausgehe, sei eine Benachteiligung dann zulässig, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt seien und wenn die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich seien (Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie). Insoweit fehle es schon an einem rechtmäßigen Ziel; die Benachteiligung der Lebenspartner sei nicht geeignet, die Ehe zu fördern. 9 Was die Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft angehe, so gehe es dabei nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Maruko um die Vergleichbarkeit in Bezug auf die konkret in Frage stehende soziale Vergünstigung. Es seien also konkret betroffene Personen in ihrer konkreten Lebenssituation miteinander zu vergleichen und nicht abstrakte Rechtsinstitute. 10 Nachdem das Verfahren zeitweise geruht hatte, hat der Kläger am 10.11.2009 das Verfahren wieder angerufen. Er macht geltend, das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 07.07.2009 - dabei ging es um Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - entschieden, dass Benachteiligungen von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten nicht mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden könnten. Damit sei die auch vorliegend streitige Rechtsfrage hinreichend geklärt, ob Lebenspartner verlangen könnten, genauso wie Ehegatten behandelt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf abgehoben, dass bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirkten, erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich seien, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. Solche Unterschiede - so der Kläger - gebe es im Beihilferecht nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe insbesondere nicht die Auffassung geteilt, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiografie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Auch habe das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass auch in zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder lebten. Diese neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei als Senatsentscheidung bindend, was auch für die tragenden Gründe gelte. Zu diesen tragenden Gründen gehörte die Auffassung, dass bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirkten, erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich seien, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. Solche erheblichen Unterschiede gebe es zwischen verpartnerten und verheirateten Beamten im Hinblick auf die Beihilfe nicht. 11 Der Kläger beantragt in sachdienlicher Fassung, 12 den Bescheid des Landesamts für Besoldung Versorgung Baden-Württemberg vom 16.05.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Kläger seit 01.08.2006 dem Grunde nach einen Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg für seinen im Partnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartner entsprechend den für Ehepartner geltenden Bestimmungen besitzt. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird dargelegt, der geltend gemachte Anspruch scheitere bereits am eindeutigen Wortlaut des § 3 BVO. Hierin sei auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen. Ein der Sache nach vergleichbarer Sachverhalt sei vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 15.11.2007 umfassend rechtlich geklärt worden. Auch habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 06.05.2008 zur Frage der Versagung des Familienzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG oder einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften erkennen können. Auch der nunmehr vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 könne keinen Anspruch auf Beihilfe für eingetragene Lebenspartner begründen. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht einen gesteigerten Rechtfertigungsbedarf für die Ungleichbehandlung darin gesehen, dass die maßgebliche Satzung zwar stark an das Sozialversicherungsrecht angelehnt sei, jedoch die dortige Regelung zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten nicht übernommen habe. Eine solche systemwidrige Ausnahme bedürfe eines plausiblen Grundes. Demgegenüber seien die Regelungen zur Beihilfe aus keinem anderen Normenkomplex übernommen worden. Es gebe mithin keine weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen, welche durch den Verordnungsgeber unter Ausschluss einer Regelung zur Gleichstellung übernommen worden seien. Ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf sei demnach im Beihilferecht nicht gegeben. Darauf hinzuweisen sei ferner, dass durch den Förderauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG der Gesetzgeber berechtigt sei, Ehegatten Vergünstigungen zuzusprechen, welche anderen Lebensgemeinschaften verschlossen blieben. Schließlich sei anzumerken, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 vorliegend keine Bindungswirkung i.S. von § 31 Abs. 1 BVerfGG entfalte, da sie zur Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, nicht aber zur Beihilfeverordnung des Landes ergangen sei. 16 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Dieses besteht darin, dass er geklärt wissen will, ob sein Lebenspartner bei der Gewährung von Beihilfe wie ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte behandelt wird. Eine solche grundsätzliche Klärung kann er im Wege einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beihilfe im Einzelfall nicht erreichen. Von daher scheitert das Begehren des Klägers auch nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Mit der vorliegend erhobenen Feststellungsklage sollen im Übrigen auch nicht etwa die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen - beispielsweise über das Vorverfahren - umgangen werden; tatsächlich wurde vorliegend im Hinblick auf § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz ein Vorverfahren durchgeführt. 19 Die Klage ist auch zulässig. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihm seit 01.08.2006, dem Tag seiner Verpartnerung, dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg für seinen im Partnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartner entsprechend den für Ehepartner geltenden Bestimmungen zusteht. Die entsprechende Feststellung war deshalb zu treffen und die entgegenstehenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg aufzuheben. 20 Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg enthält allerdings keine Rechtsgrundlage für die begehrte Berücksichtigung des Lebenspartners bei der Gewährung von Beihilfe. Der insoweit allein in Betracht zu ziehende § 3 Abs. 1 BVO benennt in Abs. 1 Nr. 1 ausschließlich den Ehegatten des Beihilfeberechtigten. Der Begriff des Ehegatten ist aber nicht identisch mit demjenigen des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke feststellbar ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Problematik, ob Ehegatten und Lebenspartner gleichzustellen sind, schon im Gesetzgebungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) auch im Hinblick auf besoldungsrechtliche Aspekte thematisiert worden war, und beispielsweise die ursprünglich vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, nicht Gesetz wurde. Von daher ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber vorliegend im Rahmen von Änderungen der Beihilfeverordnung nach dem Jahre 2001 bewusst davon Abstand genommen hat, Ehegatten und Lebenspartner beihilferechtlich gleich zu behandeln. 21 Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, die eine Besserstellung des Ehegatten gegenüber einem Lebenspartner vorsieht, verstößt nach Auffassung der Kammer jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist damit auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 431; Beschluss v. 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164, 174; Beschluss v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180), es sei denn, die Ungleichbehandlung lässt sich ausreichend rechtfertigen. 22 Im streitgegenständlichen Fall ist die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. 23 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch von den Beteiligten diskutierten Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, DVBl. 2009, 1510 ff. mit Anmerkungen Hoppe) zur Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern u. a. Folgendes ausgeführt: 24 „... Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 <224>; 88, 87 <97>; 93, 386 <401>). 25 ... Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>). Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall. 26 Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden Maßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso "ernstliche Gründe" als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 <38> m.w.N.). 27 Nach diesem Maßstab unterliegt die Ungleichbehandlung ... zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft. Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden. 28 Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der in der angegriffenen Entscheidung darauf abstellt, dass der das Differenzierungskriterium bildende Familienstand den Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich sei, ist zu formal und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Es ist zwar rechtlich zulässig, dass heterosexuell orientierte Menschen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen und homosexuell orientierte Menschen unterschiedlichen Geschlechts heiraten. Dass der Gesetzgeber wegen der Achtung der Intimsphäre der Beteiligten darauf verzichtet hat, eine Geschlechtsgemeinschaft zur Voraussetzung zu machen und die jeweilige sexuelle Orientierung vor Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zu überprüfen, ändert jedoch nichts daran, dass das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich nach der Intention des Gesetzgebers an gleichgeschlechtlich orientierte Menschen richtet und in der Lebenswirklichkeit von diesen auch zur Begründung einer rechtlich abgesicherten dauerhaften Paarbeziehung genutzt wird. 29 Diese Zielrichtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich schon aus seiner Benennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Demgemäß beginnt die Einleitung der Begründung des Gesetzentwurfs mit einer entsprechenden Zielsetzung ("Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut werden.", vgl. BTDrucks 14/3751, S. 1). Der Gesetzgeber wollte homosexuellen Personen erstmals Rechte zuerkennen, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 105, 313 <314>). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zudem aus, dass im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des Europäischen Parlaments angestrebt wird, die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zu vermeiden, und dass dieses Anliegen mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz "hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt" werden soll (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 33). Nicht nur die Ehe, sondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers also typischerweise eine auch sexuelle Gemeinschaft. Folgerichtig gelten die ab einem gewissen Verwandtheitsgrad bestehenden Eheverbote (§ 1307 BGB), die jedenfalls auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen dienen, im Wesentlichen entsprechend für die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 LPartG). 30 Von Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, werden daher typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen. Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Maruko - C-267/06 - ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <492>). 31 Da die ... Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung beinhaltet, sind erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. ...“ 32 In unmittelbarem Anschluss hieran führt das Gericht dann aus, ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf für die Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass die Satzungsregelungen zur hier maßgeblichen Hinterbliebenenrente stark an das Sozialversicherungsrecht angelehnt seien, aber die dortigen Regelungen bezüglich der Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern nicht übernähmen. 33 Im Unterschied zur Auffassung des Beklagten vermag das Gericht aus den gesamten hier wiedergegebenen Erwägungen nicht zu schließen, dass der vom Bundesverfassungsgericht postulierte besondere Rechtfertigungsbedarf für die strittige Ungleichbehandlung sich ausschließlich oder doch überwiegend aus dem zuletzt genannten Aspekt der (übrigen) Parallelität der Satzungsregelungen und des Sozialversicherungsrechts ergebe. Vielmehr ist das Gericht der Auffassung, dass dieser Umstand ein weiterer, aber nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist, was sich nicht zuletzt aus der Verwendung des Wortes „auch“ im oben genannten Kontext ergibt. 34 Die zitierten, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind damit vorliegend entsprechend anzuwenden. Denn die hier maßgebliche Fallkonstellation weist im Vergleich mit dem vom Bundesverfassungsgericht behandelten Fall - mit Ausnahme des dortigen überwiegenden Gleichklangs der einschlägigen Regelungen mit denjenigen des Sozialversicherungsrechts - keine Besonderheiten auf. Sowohl in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Hinterbliebenenversorgung wie auch im vorliegenden Fall der Beihilfegewährung geht es um die Frage, inwieweit eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern im Hinblick auf finanzielle Leistungen des Dienstherrn gerechtfertigt ist. 35 Gemessen an den danach zu beachtenden Anforderungen ist die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im hier strittigen Kontext der Beihilfegewährung nicht gerechtfertigt. 36 Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht die bloße Verweisung auf die Ehe und deren Schutz nicht aus. 37 Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55, 72; Urteil v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 -, BVerfGE 105, 313, 346). Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Beschluss v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216, 231). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Urteil v. 17.07.2002, a.a.O.). So können beispielsweise die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt und im Steuerrecht ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebenswegs der Ehepartner finden. Dies gilt gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht und rechtfertigt es, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe, liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie betrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. Zu Recht weist das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) aber auch darauf hin, dass sich in diesem Punkt die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe gerade nicht unterscheiden. Beide seien auf Dauer angelegt und begründeten eine gegenseitige Einstandspflicht. Soweit eine Privilegierung der Ehe - so das Bundesverfassungsgericht weiter - darauf beruhe, dass aus ihr Kinder hervorgehen, sei die verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von Eltern im Übrigen in erster Linie Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Familie und als solche nicht auf verheiratete Eltern beschränkt (so schon BVerfG, Beschluss v. 29.10.2002 - 2 BvL 16/95 u.a. -, BVerfGE 106, 176). 38 Vorliegend ist indes eine familienpolitische Intention des Normgebers mit dem Ziel, dass Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben werden sollten, ebenso wenig erkennbar wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Hinterbliebenenversorgung. Zudem wäre auch wohl nur eine Privilegierung gegenüber anderen Paaren zulässig, die eine Ehe eingehen könnten, also gegenüber Heterosexuellen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften, nicht aber gegenüber einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft. 39 Weiter weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) rechtsgrundsätzlich auf Folgendes hin: 40 „... Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 <348>). Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt. ...“ 41 Einen derart gewichtigen Sachgrund vermag die Kammer im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht zu erkennen. 42 Insoweit findet sich allerdings in verschiedenen Entscheidungen - u. a. auch des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verpartnerte Beamte (2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, 2325 ff.) - der Hinweis auf „den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf besteht.“ Weiter wird ausgeführt, demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspreche, bestehe daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags. 43 Dieser Einschätzung hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.09.2008 - 4 S 1533705 -) angeschlossen. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.05.2009 - 2 B 80.08 - die Revision zugelassen, da die Revisionsentscheidung geeignet erscheine, zur Klärung der Frage beizutragen, ob die Regelung über den Familienzuschlag der Stufe 1, der nach dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nur Ehegatten, nicht aber Lebenspartnern zusteht, mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar sei. 44 Dieser auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung von dem in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befunds der sogenannten „Versorgerehe“ oder „Einverdienerehe“ bzw. des „Ernährermodells“ ist das Bundesverfassungsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 07.07.2009 mit überzeugender Begründung entgegengetreten. Das Bundesverfassungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Annahme, dass bei Eheleuten typischerweise ein Teil auf Grund von Kindererziehung Lücken in der Erwerbsbiografie aufweise, heute keine Grundlage mehr habe. Weiter wird dort ausgeführt: 45 „... Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten Normalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 <187-195>) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der "Versorgerehe", in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>; 105, 313 <345>). 46 Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Darauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. in ihrer Stellungnahme hingewiesen. Nach einer Studie des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt etwa 2.200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar. Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch die verschiedenen in § 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <493>). Vergleichbar zur Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen. Eine Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente, die Lebenspartner ausschließt, lässt dies außer Acht. ...“ 47 Zwar ist dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts - wie erwähnt - zu Regelungen über die Hinterbliebenenversorgung ergangen, dies hat jedoch auf die Beurteilung der „typischen“ Verhältnisse in einer Ehe und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinerlei Einfluss. Tatsächlich lässt sich ein typischerweise bestehender Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebenspartnerschaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) nicht feststellen, soweit dies die hier maßgeblichen wirtschaftlichen Existenzbedingungen angeht. Folglich kann eine derartige Betrachtungsweise aber auch keine rechtlich tragfähige Grundlage für eine Ungleichbehandlung sein. Eine Differenzierung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern lässt sich damit bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage der Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe ebenso wenig rechtfertigen wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. 48 Ob sich aus dem danach festzustellenden Verstoß von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bereits unmittelbar ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seines Lebenspartners bei der Beihilfegewährung entsprechend den für Ehegatten geltenden Bestimmungen ergibt, lässt das Gericht offen. Ein solcher Anspruch könnte sich dann ergeben, wenn feststünde, dass ein Ehegatte - etwa auf Grund des aus Art. 33 Abs. 5 GG fließenden Fürsorgeprinzips - als Familienangehöriger zwingend im Rahmen der Gewährung von Beihilfeleistungen zu berücksichtigen wäre, was zur Folge hätte, dass eine Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten allein dadurch bewirkt werden könnte, dass der Verordnungsgeber den Lebenspartner in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen aufnimmt. Abgesehen von dieser, nicht ohne weiteres zu beantwortenden Frage, könnte im Übrigen ferner fraglich erscheinen, ob ein Lebenspartner nicht erst ab Änderung der Beihilfeverordnung im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen wäre. 49 Jedenfalls steht dem Kläger aber auf Grund von Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (ABl. L 303 vom 02.12.2000, S. 16 ff.) ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Nach den genannten Normen ist Zweck der Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Im Sinne der Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf (Art. 2 Abs. 1). 50 Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Dem stehen weder der Erwägungsgrund Nr. 13 noch der Erwägungsgrund Nr. 22 entgegen. 51 Nach Erwägungsgrund Nr. 13 findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. 52 Vorliegend könnte allenfalls die erste Alternative dieses Erwägungsgrundes einschlägig sein, weshalb Art. 141 des EG-Vertrags in der Fassung des Amsterdamer Vertrags (nunmehr Art 157 AEUV) ergänzend Anwendung findet. Danach sind unter Entgelt im Sinne dieses Artikels die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei Beihilfeleistungen um Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Denn sie stellt eine das regelmäßige Gehalt ergänzende Leistung dar, die der Dienstherr des Beamten, der „Arbeitgeber“, zur teilweisen Kompensation von finanziellen Einbußen leistet, die ein Beamter im Krankheitsfall durch krankheitsbedingte Aufwendungen erfährt. Sie wird auch nur einem Beamten geleistet, der Anspruch auf Gehalt (einschließlich von Ruhegehalt) hat (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG). Allein der Umstand, dass Beihilfe in Krankheitsfällen vom Dienstherrn aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge gewährt wird, führt nicht dazu, diese Leistungen als solche zu werten, die im Sinne von Art. 141 EG nicht „auf Grund des Dienstverhältnisses“ gewährt werden (a.A. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2004 - 11 A 39/04 -, NVwZ-RR 2006, 205 f.). 53 Auch die Begründungserwägung Nr. 22 steht der Anwendung der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach dieser Erwägung lässt die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.2007 (- 2 C 33/06 -; NJW 2008, 868 ff.) zum Familienzuschlag der Stufe 1 für verpartnerte Beamte noch die Auffassung vertreten, eine nationale Vorschrift, die die Eigenschaft als Ehegatte als Ausgangspunkt für die Gewährung bestimmter Rechte nehme, knüpfe damit an den Familienstand an, nicht aber an die sexuelle Ausrichtung. Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 <Maruko>; dort ging es um die Frage der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner auf der Grundlage der Tarifordnung für die deutschen Theater) entschieden, dass zwar der Familienstand und davon abhängige Leistungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle und das Gemeinschaftsrecht diese Zuständigkeit unberührt lasse. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht zu beachten haben, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Demzufolge hat der Europäische Gerichtshof die Richtlinie auch für einschlägig erachtet. 54 Damit steht der Anwendung der genannten Richtlinie auch hier nichts entgegen. 55 Vorliegend dürfte bereits von einer unmittelbaren Diskriminierung von Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gegenüber Ehegatten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie auszugehen sein. Nach dieser Norm liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Bereits oben (S. 10) wurde die überzeugende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zitiert, dass die schlichte Annahme, einer der hier fraglichen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO vergleichbare Satzungsregelung knüpfe nicht an die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand an, zu kurz greift. Denn tatsächlich werden gleichgeschlechtlich veranlagte Personen nie oder allenfalls höchst selten eine Ehe eingehen. Dies wiederum könnte dafür sprechen, in der Beschränkung der Gewährung einer Vergünstigung auf Ehegatten eine unmittelbare Diskriminierung von Personen, denen die Eingehung einer Ehe praktisch verschlossen ist, zu sehen, falls beide Personengruppen im Hinblick auf die fragliche Vorschrift sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 01.04.2008, < Maruko>, a.a.O.,). Letzterer Tatbestand ist vorliegend gegeben, wie bereits im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG näher dargelegt wurde. 56 Wollte man eine unmittelbare Diskriminierung verneinen, so läge aber jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie vor. Danach ist der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung u. a. dann gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, diese Vorschriften sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Vorliegend fehlt es aber bereits an der Rechtfertigung für die Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen auf dem hier fraglichen Gebiet des Beihilferechts. Auch dies wurde oben im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG bereits ausgeführt. 57 Verstößt Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO damit auch gegen die Richtlinie 2000/78/EG, steht dem Kläger aber seit Eingehen der Lebenspartnerschaft am 01.08.2006 beihilferechtlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung seines Lebenspartners mit Ehegatten zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie bis zum 02.12.2003 zu erfolgen hatte (Art. 18 der Richtlinie). Damit kann sich seit diesem Zeitpunkt auch der Einzelne auf das Gebot der Nichtdiskriminierung nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie berufen. Ferner folgt hieraus, dass der betroffene Diskriminierte die gleiche Behandlung wie die Vergleichsgruppe verlangen kann, ebenso wie es bei Art. 141 EG hinsichtlich des gemeinschaftrechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit von Männer und Frauen der Fall ist. Der Arbeitgeber ist insbesondere nicht berechtigt, nunmehr die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, dass er die - unzulässige - Differenzierung verschiedener Personengruppen dadurch eliminiert, dass er schlicht die Regelung aufhebt, durch die eine bestimmte Personengruppe bevorzugt wird (vgl. hierzu Krebber, in: Calliess/Ruffert, EU, EGV, 3. Auflage, RdNrn. 68 ff. zu Art. 141 EG). Insbesondere hat ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer der benachteiligten Gruppe einen Anspruch auf dasjenige Entgelt haben, das der bevorzugten Gruppe gewährt wurde und noch gewährt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2008 - 6 A 2261/05 -, NVwZ-RR 2009, 294 ff.). So hat auch der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Jonkman (Urteil v. 21.06.2007 - Rs.C-231/06 -, NJW 2007, 3625 f.) entschieden, dass in Fällen, in denen eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist, das nationale Gericht, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, gehalten ist, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihrer vorherigen Aufhebung durch den Normgeber bedarf, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt. 58 Nach allem steht dem Kläger der geltend gemacht Feststellungsanspruch zu, die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 11 ZPO. 60 Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gründe 18 Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Dieses besteht darin, dass er geklärt wissen will, ob sein Lebenspartner bei der Gewährung von Beihilfe wie ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte behandelt wird. Eine solche grundsätzliche Klärung kann er im Wege einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beihilfe im Einzelfall nicht erreichen. Von daher scheitert das Begehren des Klägers auch nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Mit der vorliegend erhobenen Feststellungsklage sollen im Übrigen auch nicht etwa die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen - beispielsweise über das Vorverfahren - umgangen werden; tatsächlich wurde vorliegend im Hinblick auf § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz ein Vorverfahren durchgeführt. 19 Die Klage ist auch zulässig. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihm seit 01.08.2006, dem Tag seiner Verpartnerung, dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg für seinen im Partnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartner entsprechend den für Ehepartner geltenden Bestimmungen zusteht. Die entsprechende Feststellung war deshalb zu treffen und die entgegenstehenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg aufzuheben. 20 Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg enthält allerdings keine Rechtsgrundlage für die begehrte Berücksichtigung des Lebenspartners bei der Gewährung von Beihilfe. Der insoweit allein in Betracht zu ziehende § 3 Abs. 1 BVO benennt in Abs. 1 Nr. 1 ausschließlich den Ehegatten des Beihilfeberechtigten. Der Begriff des Ehegatten ist aber nicht identisch mit demjenigen des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke feststellbar ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Problematik, ob Ehegatten und Lebenspartner gleichzustellen sind, schon im Gesetzgebungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) auch im Hinblick auf besoldungsrechtliche Aspekte thematisiert worden war, und beispielsweise die ursprünglich vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, nicht Gesetz wurde. Von daher ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber vorliegend im Rahmen von Änderungen der Beihilfeverordnung nach dem Jahre 2001 bewusst davon Abstand genommen hat, Ehegatten und Lebenspartner beihilferechtlich gleich zu behandeln. 21 Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, die eine Besserstellung des Ehegatten gegenüber einem Lebenspartner vorsieht, verstößt nach Auffassung der Kammer jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist damit auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 431; Beschluss v. 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164, 174; Beschluss v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180), es sei denn, die Ungleichbehandlung lässt sich ausreichend rechtfertigen. 22 Im streitgegenständlichen Fall ist die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. 23 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch von den Beteiligten diskutierten Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, DVBl. 2009, 1510 ff. mit Anmerkungen Hoppe) zur Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern u. a. Folgendes ausgeführt: 24 „... Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 <224>; 88, 87 <97>; 93, 386 <401>). 25 ... Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>). Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall. 26 Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden Maßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso "ernstliche Gründe" als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 <38> m.w.N.). 27 Nach diesem Maßstab unterliegt die Ungleichbehandlung ... zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft. Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden. 28 Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der in der angegriffenen Entscheidung darauf abstellt, dass der das Differenzierungskriterium bildende Familienstand den Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich sei, ist zu formal und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Es ist zwar rechtlich zulässig, dass heterosexuell orientierte Menschen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen und homosexuell orientierte Menschen unterschiedlichen Geschlechts heiraten. Dass der Gesetzgeber wegen der Achtung der Intimsphäre der Beteiligten darauf verzichtet hat, eine Geschlechtsgemeinschaft zur Voraussetzung zu machen und die jeweilige sexuelle Orientierung vor Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zu überprüfen, ändert jedoch nichts daran, dass das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich nach der Intention des Gesetzgebers an gleichgeschlechtlich orientierte Menschen richtet und in der Lebenswirklichkeit von diesen auch zur Begründung einer rechtlich abgesicherten dauerhaften Paarbeziehung genutzt wird. 29 Diese Zielrichtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich schon aus seiner Benennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Demgemäß beginnt die Einleitung der Begründung des Gesetzentwurfs mit einer entsprechenden Zielsetzung ("Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut werden.", vgl. BTDrucks 14/3751, S. 1). Der Gesetzgeber wollte homosexuellen Personen erstmals Rechte zuerkennen, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 105, 313 <314>). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zudem aus, dass im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des Europäischen Parlaments angestrebt wird, die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zu vermeiden, und dass dieses Anliegen mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz "hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt" werden soll (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 33). Nicht nur die Ehe, sondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers also typischerweise eine auch sexuelle Gemeinschaft. Folgerichtig gelten die ab einem gewissen Verwandtheitsgrad bestehenden Eheverbote (§ 1307 BGB), die jedenfalls auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen dienen, im Wesentlichen entsprechend für die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 LPartG). 30 Von Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, werden daher typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen. Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Maruko - C-267/06 - ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <492>). 31 Da die ... Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung beinhaltet, sind erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. ...“ 32 In unmittelbarem Anschluss hieran führt das Gericht dann aus, ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf für die Ungleichbehandlung ergebe sich auch daraus, dass die Satzungsregelungen zur hier maßgeblichen Hinterbliebenenrente stark an das Sozialversicherungsrecht angelehnt seien, aber die dortigen Regelungen bezüglich der Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern nicht übernähmen. 33 Im Unterschied zur Auffassung des Beklagten vermag das Gericht aus den gesamten hier wiedergegebenen Erwägungen nicht zu schließen, dass der vom Bundesverfassungsgericht postulierte besondere Rechtfertigungsbedarf für die strittige Ungleichbehandlung sich ausschließlich oder doch überwiegend aus dem zuletzt genannten Aspekt der (übrigen) Parallelität der Satzungsregelungen und des Sozialversicherungsrechts ergebe. Vielmehr ist das Gericht der Auffassung, dass dieser Umstand ein weiterer, aber nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist, was sich nicht zuletzt aus der Verwendung des Wortes „auch“ im oben genannten Kontext ergibt. 34 Die zitierten, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind damit vorliegend entsprechend anzuwenden. Denn die hier maßgebliche Fallkonstellation weist im Vergleich mit dem vom Bundesverfassungsgericht behandelten Fall - mit Ausnahme des dortigen überwiegenden Gleichklangs der einschlägigen Regelungen mit denjenigen des Sozialversicherungsrechts - keine Besonderheiten auf. Sowohl in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Hinterbliebenenversorgung wie auch im vorliegenden Fall der Beihilfegewährung geht es um die Frage, inwieweit eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern im Hinblick auf finanzielle Leistungen des Dienstherrn gerechtfertigt ist. 35 Gemessen an den danach zu beachtenden Anforderungen ist die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im hier strittigen Kontext der Beihilfegewährung nicht gerechtfertigt. 36 Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht die bloße Verweisung auf die Ehe und deren Schutz nicht aus. 37 Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55, 72; Urteil v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 -, BVerfGE 105, 313, 346). Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Beschluss v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216, 231). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Urteil v. 17.07.2002, a.a.O.). So können beispielsweise die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt und im Steuerrecht ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebenswegs der Ehepartner finden. Dies gilt gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht und rechtfertigt es, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe, liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie betrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. Zu Recht weist das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) aber auch darauf hin, dass sich in diesem Punkt die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe gerade nicht unterscheiden. Beide seien auf Dauer angelegt und begründeten eine gegenseitige Einstandspflicht. Soweit eine Privilegierung der Ehe - so das Bundesverfassungsgericht weiter - darauf beruhe, dass aus ihr Kinder hervorgehen, sei die verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von Eltern im Übrigen in erster Linie Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Familie und als solche nicht auf verheiratete Eltern beschränkt (so schon BVerfG, Beschluss v. 29.10.2002 - 2 BvL 16/95 u.a. -, BVerfGE 106, 176). 38 Vorliegend ist indes eine familienpolitische Intention des Normgebers mit dem Ziel, dass Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben werden sollten, ebenso wenig erkennbar wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Hinterbliebenenversorgung. Zudem wäre auch wohl nur eine Privilegierung gegenüber anderen Paaren zulässig, die eine Ehe eingehen könnten, also gegenüber Heterosexuellen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften, nicht aber gegenüber einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft. 39 Weiter weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) rechtsgrundsätzlich auf Folgendes hin: 40 „... Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 <348>). Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt. ...“ 41 Einen derart gewichtigen Sachgrund vermag die Kammer im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht zu erkennen. 42 Insoweit findet sich allerdings in verschiedenen Entscheidungen - u. a. auch des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verpartnerte Beamte (2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, 2325 ff.) - der Hinweis auf „den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf besteht.“ Weiter wird ausgeführt, demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspreche, bestehe daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags. 43 Dieser Einschätzung hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.09.2008 - 4 S 1533705 -) angeschlossen. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.05.2009 - 2 B 80.08 - die Revision zugelassen, da die Revisionsentscheidung geeignet erscheine, zur Klärung der Frage beizutragen, ob die Regelung über den Familienzuschlag der Stufe 1, der nach dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nur Ehegatten, nicht aber Lebenspartnern zusteht, mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar sei. 44 Dieser auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung von dem in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befunds der sogenannten „Versorgerehe“ oder „Einverdienerehe“ bzw. des „Ernährermodells“ ist das Bundesverfassungsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 07.07.2009 mit überzeugender Begründung entgegengetreten. Das Bundesverfassungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Annahme, dass bei Eheleuten typischerweise ein Teil auf Grund von Kindererziehung Lücken in der Erwerbsbiografie aufweise, heute keine Grundlage mehr habe. Weiter wird dort ausgeführt: 45 „... Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten Normalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 <187-195>) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der "Versorgerehe", in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>; 105, 313 <345>). 46 Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Darauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. in ihrer Stellungnahme hingewiesen. Nach einer Studie des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt etwa 2.200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar. Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch die verschiedenen in § 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <493>). Vergleichbar zur Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen. Eine Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente, die Lebenspartner ausschließt, lässt dies außer Acht. ...“ 47 Zwar ist dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts - wie erwähnt - zu Regelungen über die Hinterbliebenenversorgung ergangen, dies hat jedoch auf die Beurteilung der „typischen“ Verhältnisse in einer Ehe und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinerlei Einfluss. Tatsächlich lässt sich ein typischerweise bestehender Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebenspartnerschaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) nicht feststellen, soweit dies die hier maßgeblichen wirtschaftlichen Existenzbedingungen angeht. Folglich kann eine derartige Betrachtungsweise aber auch keine rechtlich tragfähige Grundlage für eine Ungleichbehandlung sein. Eine Differenzierung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern lässt sich damit bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage der Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe ebenso wenig rechtfertigen wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. 48 Ob sich aus dem danach festzustellenden Verstoß von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bereits unmittelbar ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seines Lebenspartners bei der Beihilfegewährung entsprechend den für Ehegatten geltenden Bestimmungen ergibt, lässt das Gericht offen. Ein solcher Anspruch könnte sich dann ergeben, wenn feststünde, dass ein Ehegatte - etwa auf Grund des aus Art. 33 Abs. 5 GG fließenden Fürsorgeprinzips - als Familienangehöriger zwingend im Rahmen der Gewährung von Beihilfeleistungen zu berücksichtigen wäre, was zur Folge hätte, dass eine Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten allein dadurch bewirkt werden könnte, dass der Verordnungsgeber den Lebenspartner in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen aufnimmt. Abgesehen von dieser, nicht ohne weiteres zu beantwortenden Frage, könnte im Übrigen ferner fraglich erscheinen, ob ein Lebenspartner nicht erst ab Änderung der Beihilfeverordnung im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen wäre. 49 Jedenfalls steht dem Kläger aber auf Grund von Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (ABl. L 303 vom 02.12.2000, S. 16 ff.) ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Nach den genannten Normen ist Zweck der Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Im Sinne der Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf (Art. 2 Abs. 1). 50 Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Dem stehen weder der Erwägungsgrund Nr. 13 noch der Erwägungsgrund Nr. 22 entgegen. 51 Nach Erwägungsgrund Nr. 13 findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. 52 Vorliegend könnte allenfalls die erste Alternative dieses Erwägungsgrundes einschlägig sein, weshalb Art. 141 des EG-Vertrags in der Fassung des Amsterdamer Vertrags (nunmehr Art 157 AEUV) ergänzend Anwendung findet. Danach sind unter Entgelt im Sinne dieses Artikels die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei Beihilfeleistungen um Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Denn sie stellt eine das regelmäßige Gehalt ergänzende Leistung dar, die der Dienstherr des Beamten, der „Arbeitgeber“, zur teilweisen Kompensation von finanziellen Einbußen leistet, die ein Beamter im Krankheitsfall durch krankheitsbedingte Aufwendungen erfährt. Sie wird auch nur einem Beamten geleistet, der Anspruch auf Gehalt (einschließlich von Ruhegehalt) hat (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG). Allein der Umstand, dass Beihilfe in Krankheitsfällen vom Dienstherrn aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge gewährt wird, führt nicht dazu, diese Leistungen als solche zu werten, die im Sinne von Art. 141 EG nicht „auf Grund des Dienstverhältnisses“ gewährt werden (a.A. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2004 - 11 A 39/04 -, NVwZ-RR 2006, 205 f.). 53 Auch die Begründungserwägung Nr. 22 steht der Anwendung der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach dieser Erwägung lässt die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.2007 (- 2 C 33/06 -; NJW 2008, 868 ff.) zum Familienzuschlag der Stufe 1 für verpartnerte Beamte noch die Auffassung vertreten, eine nationale Vorschrift, die die Eigenschaft als Ehegatte als Ausgangspunkt für die Gewährung bestimmter Rechte nehme, knüpfe damit an den Familienstand an, nicht aber an die sexuelle Ausrichtung. Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 <Maruko>; dort ging es um die Frage der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner auf der Grundlage der Tarifordnung für die deutschen Theater) entschieden, dass zwar der Familienstand und davon abhängige Leistungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle und das Gemeinschaftsrecht diese Zuständigkeit unberührt lasse. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht zu beachten haben, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Demzufolge hat der Europäische Gerichtshof die Richtlinie auch für einschlägig erachtet. 54 Damit steht der Anwendung der genannten Richtlinie auch hier nichts entgegen. 55 Vorliegend dürfte bereits von einer unmittelbaren Diskriminierung von Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gegenüber Ehegatten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie auszugehen sein. Nach dieser Norm liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Bereits oben (S. 10) wurde die überzeugende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zitiert, dass die schlichte Annahme, einer der hier fraglichen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO vergleichbare Satzungsregelung knüpfe nicht an die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand an, zu kurz greift. Denn tatsächlich werden gleichgeschlechtlich veranlagte Personen nie oder allenfalls höchst selten eine Ehe eingehen. Dies wiederum könnte dafür sprechen, in der Beschränkung der Gewährung einer Vergünstigung auf Ehegatten eine unmittelbare Diskriminierung von Personen, denen die Eingehung einer Ehe praktisch verschlossen ist, zu sehen, falls beide Personengruppen im Hinblick auf die fragliche Vorschrift sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 01.04.2008, < Maruko>, a.a.O.,). Letzterer Tatbestand ist vorliegend gegeben, wie bereits im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG näher dargelegt wurde. 56 Wollte man eine unmittelbare Diskriminierung verneinen, so läge aber jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie vor. Danach ist der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung u. a. dann gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, diese Vorschriften sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Vorliegend fehlt es aber bereits an der Rechtfertigung für die Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen auf dem hier fraglichen Gebiet des Beihilferechts. Auch dies wurde oben im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG bereits ausgeführt. 57 Verstößt Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO damit auch gegen die Richtlinie 2000/78/EG, steht dem Kläger aber seit Eingehen der Lebenspartnerschaft am 01.08.2006 beihilferechtlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung seines Lebenspartners mit Ehegatten zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie bis zum 02.12.2003 zu erfolgen hatte (Art. 18 der Richtlinie). Damit kann sich seit diesem Zeitpunkt auch der Einzelne auf das Gebot der Nichtdiskriminierung nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie berufen. Ferner folgt hieraus, dass der betroffene Diskriminierte die gleiche Behandlung wie die Vergleichsgruppe verlangen kann, ebenso wie es bei Art. 141 EG hinsichtlich des gemeinschaftrechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit von Männer und Frauen der Fall ist. Der Arbeitgeber ist insbesondere nicht berechtigt, nunmehr die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, dass er die - unzulässige - Differenzierung verschiedener Personengruppen dadurch eliminiert, dass er schlicht die Regelung aufhebt, durch die eine bestimmte Personengruppe bevorzugt wird (vgl. hierzu Krebber, in: Calliess/Ruffert, EU, EGV, 3. Auflage, RdNrn. 68 ff. zu Art. 141 EG). Insbesondere hat ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer der benachteiligten Gruppe einen Anspruch auf dasjenige Entgelt haben, das der bevorzugten Gruppe gewährt wurde und noch gewährt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2008 - 6 A 2261/05 -, NVwZ-RR 2009, 294 ff.). So hat auch der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Jonkman (Urteil v. 21.06.2007 - Rs.C-231/06 -, NJW 2007, 3625 f.) entschieden, dass in Fällen, in denen eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist, das nationale Gericht, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, gehalten ist, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihrer vorherigen Aufhebung durch den Normgeber bedarf, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt. 58 Nach allem steht dem Kläger der geltend gemacht Feststellungsanspruch zu, die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 11 ZPO. 60 Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).