Urteil
7 D 72/08.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.7D72.08NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des im Bereich des Bebauungsplans Nr. E 65 der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks M.------straße 47. Sie wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die 20. Änderung des Bebauungsplans. 3 Die M.------straße zweigt in südlicher Richtung von der im Norden gelegenen S.-------- straße ab, verschwenkt im weiteren Verlauf in westlicher Richtung und endet schließlich in einem Wendehammer. Vom Wendehammer führt ein Weg ab, der im Bebauungsplan E 65 in der Fassung seiner 19. Änderung nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten als Wohnweg festgesetzt ist. Dieser Weg, ebenfalls als M.------straße benannt (im Folgenden: Wohnweg M.------straße ), führt gut 100 m weiter in etwa westliche Richtung, bevor er sich dann verzweigt, und zwar zum einen in eine in südliche Richtung führende, etwa 25 m lange Wegeverbindung (die an die N.-----straße anschließt), zum anderen in einen gegeneinander versetzt angeordneten platzartigen Bereich, der in nordwestlicher Richtung letztlich an die S.- -------straße anknüpft. 4 Vom Wohnweg M.------straße werden die südlich gelegenen Wohngrundstücke M.------ straße 45 und 47 sowie 51 bis 59 (nur ungerade Hausnummern) erschlossen. Auch nördlich schließen Wohngrundstücke an, die überwiegend zur S.--------straße , zum Teil auch zum Wohnweg M.------straße erschlossen sind. Der Bebauungsplan sieht bereits in der Fassung seiner 19. Änderung eine Fläche für Gemeinschaftsgaragen vor, die an den Wendehammer der M.------straße anknüpft. 5 Der Wohnweg M.------straße ist mit einer Breite von 5 m festgesetzt. Tatsächlich ist er in einer Breite von ca. 3 m als Betonplattenweg vorhanden, den beidseitig Grünstreifen von jeweils etwa 1 m Breite säumen. Das Verwaltungsgericht Köln legte die ihn erfassende Widmungsverfügung vom 4.Juli 1979 im Urteil vom 23. Oktober 2001 - 11 K 1072/01 - dahin aus, sie gehe von einem "fußläufigen Bereich" aus, für den ein generelles Befahren mit Kraftfahrzeugen - über den Einzelfall hinaus - nicht gestattet sei. 6 Durch die 20. Änderung des Bebauungsplanes ist für die südlich an den Wohnweg angrenzenden Grundstücke nunmehr jeweils eine 5.50 m breite Fläche für Stellplätze festgesetzt; für das Grundstück der Antragsteller (das etwa doppelt so breit ist wie die westlich anschließenden Nachbargrundstücke) ist eine 11 m breite Stellplatzfläche festgesetzt. Der nächste westlich gelegene Stellplatz grenzt unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller. Ferner ist der Wohnweg M.------straße einschließlich des platzartig aufgeweiteten Bereichs im Westen nunmehr als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - festgesetzt; für die von der platzartigen Aufweitung abzweigenden Verbindungsbereiche zur N.-----straße bzw. nordwestlich in Richtung S.--------straße ist der Zweck Fußgängerbereich bestimmt. 7 Mit den textlichen Festsetzungen der 20. Änderung sind für das reine Wohngebiet Einzelheiten zur zulässigen Gebäudehöhe, zur Lage von Garagen, Carports und Stellplätzen sowie eine Verwendungsbeschränkung für bestimmte luftverunreinigende Brennstoffe bestimmt. 8 Tatsächlich steht auf dem Grundstück der Antragsteller eine Garage. Bis zum Wendehammer zur M.------straße beträgt die Fahrstrecke dorthin rund 10 m. Auf Grundlage einer ihnen erteilten Ausnahmegenehmigung dürfen die Antragsteller diesen Abschnitt des Wohnweges M.------straße mit einem Kraftfahrzeug befahren; der verbleibende knapp 100 m lange Abschnitt des Wohnwegs M.------straße ist durch einen Poller abgesperrt. 9 Veranlasst durch Anregungen von Anwohnern des Wohnwegs M.------straße beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 17./30. Juni 2004 die Aufstellung der strittigen 20. Änderung des Bebauungsplans E 65. Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 17. November 2005, den Bebauungsplan öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 22. November 2005 erfolgte die Offenlage in der Zeit vom 30. November bis 30. Dezember 2005. Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt. Bürger brachten Anregungen in das Verfahren ein, namentlich die Antragsteller, auch durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. und 27. Dezember 2005. Zehn von dreizehn unmittelbaren Anliegern erklärten ihre "volle Zustimmung" mit der Planung. 10 Am 19. Juni 2006 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Bedenken und Anregungen und beschloss die mit einer Begründung versehene Bebauungsplanänderung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 4. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht. 11 Die Antragsteller haben am 2. Juli 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie ausführen: 12 Die 20. Änderung des Bebauungsplans sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die Befahrbarkeit des Wohnwegs bis zu ihrem, der Antragsteller, Grundstück bewirke keine Beeinträchtigung der Grundstücke M.------straße 49 bis 59. Es gehe der Antragsgegnerin letztlich nur darum, den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 23. Oktober 2001 - 11 K 1072/01 - "umwegig" zu begegnen, wonach entgegen der früheren Ansicht der Antragsgegnerin auf Grundlage des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung der Wohnweg (ohne Ausnahmegenehmigung) nicht für den Kraftfahrzeugverkehr genutzt werden dürfe. Die in der Bebauungsplanbegründung bekundete Absicht, eine zugespitzte nachbarliche Interessenlage auszugleichen, begründe jedoch kein an der objektiven Voraussetzung der Erforderlichkeit städtebaulicher Planung ausgerichtetes Ordnungskonzept, zumal unter den Anwohnern seit jeher eine einvernehmliche Regelung bestanden habe, den Wohnweg ausnahmsweise mit Kraftfahrzeugen zu befahren, um diese be- und entladen zu können. Nur für den Bereich der 20. Änderung des Bebauungsplans solle das im Übrigen für das gesamte Bebauungsplangebiet geltende Konzept der Gartenstadt F. in Frage gestellt werden, und zwar um ein vermeintliches "Privileg" auszuräumen, das von der Antragsgegnerin darin gesehen werde, dass sie, die Antragsteller, die ersten 10 Meter des Wohnwegs auf Grundlage einer ihnen in den 90iger Jahren erteilten Genehmigung mit Kraftfahrzeugen nutzen dürften. Da sie, die Antragsteller, ihre - von der Antragsgegnerin nicht sachgerecht geprüfte - Bereitschaft bekundet hätten, ihre Kraftfahrzeuggarage "zur Disposition zu stellen", hätte es keiner Planänderung bedurft, um den nachbarschaftlichen Konflikt zu beseitigen. Eine Planrechtfertigung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Wohnweg in der Vergangenheit im nachbarschaftlichen Einvernehmen im rechtsfreien Raum tatsächlich mit Kraftfahrzeugen befahren worden sei und sogar Stellplätze in den Vorgärten der Nachbargrundstücke angelegt worden seien. Die Absicht, planrechtswidrige Zustände zu legalisieren, begründe keine städtebauliche Rechtfertigung. Für die Planung spreche auch nicht, dass sich der Wohnweg M.------straße im Gegensatz zu den meisten anderen Wohnwegen für einen Umbau möglicherweise eigne, denn gerade die Ausgestaltung mit fußläufigen Wohnwegen habe das Wohngebiet prägen sollen und präge es auch tatsächlich. Die Bedürfnisse älterer oder behinderter Menschen oder von Familien mit Kindern würden die Planänderung ebenfalls nicht rechtfertigen, denn über entsprechende "Zulassungen" oder Sondergenehmigungen könne der Wohnweg dergestalt geöffnet werden, dass den betroffenen Anwohnern ein Schlüssel zur Öffnung des Wohnwegs zur Verfügung gestellt werde. Selbst bei einem 170 m langen Wohnweg habe das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 - eine entsprechende Regelung für ausreichend erachtet. Aus der Neufassung des § 4 BauO NRW ergebe sich keine "Zwangslage" für eine Änderung des Bebauungsplans; diese Regelung erfasse nur die bauordnungsrechtliche Befahrbarkeit eines Wohnwegs durch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge (einer Anforderung, von der eine Abweichung erteilt werden könne), nicht aber die bauplanungsrechtliche Möglichkeit eines Kfz-Verkehrs. 13 Die Bebauungsplanänderung sei abwägungsfehlerhaft. Ihre, der Antragsteller, schutzwürdigen Belange, nämlich das Interesse vor zusätzlichen Immissionen weiteren Fahrzeugverkehrs auf dem Wohnweg M.------straße verschont zu werden, sei nicht gerecht mit den vermeintlich für die Änderung sprechenden Belangen abgewogen worden. Auch widerspreche die Öffnung des Wohnwegs dem Konzept einer Gartenstadt, das die Antragsgegnerin der ursprünglichen Bebauungsplanung aus dem Jahre 1973 zugrunde gelegt habe. 14 Die Antragsteller beantragen, 15 die 20. Änderung des Bebauungsplans E 65 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Sie erwidert: Die Belange der Antragsteller seien dezidiert in den Abwägungsprozess eingestellt worden. Verkehrsberuhigte Bereiche seien nach Ansicht des Rates als "Koexistenzzonen" eine Weiterentwicklung des Konzepts der strikten Trennung von motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr. Der Rat habe es als erforderlich angesehen, den Bebauungsplan aktuell den städtebaulichen Erfordernissen anzupassen, nachdem auch der Gesetzgeber in der zum 1. März 2000 neu gefassten Landesbauordnung die Länge nicht befahrbarer Wohnwege auf maximal 50 m festgelegt habe. Der bislang nicht befahrbare Teil des Wohnwegs M.------straße sei in besonderer Weise für eine Öffnung geeignet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 22 Der Antrag ist zulässig. 23 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 25 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. 26 Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig jedenfalls den Eigentümern eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, die sich gegen solche Festsetzungen des Bebauungsplans wenden, die sie in ihrem Eigentum abwägungsrelevant betreffen. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, denn diese behaupten namentlich, infolge der auch ihr Grundstück erfassenden Bebauungsplanänderung werde es durch das Verkehrsaufkommen, das die Änderung ermöglicht, auf dem Wohnweg M.------ straße , ferner durch die Nutzung des auf dem Nachbargrundstück festgesetzten Stellplatzes zu Immissionen kommen, die sie nicht hinnehmbar beeinträchtigen würden. 27 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 28 Die 20. Änderung des Bebauungsplans leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrenfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nach Lage der Akten nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. 29 Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. 30 Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu bestimmt ist, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 32 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136. 33 Hier ist nicht anzunehmen, dass die Bebauungsplanänderung ausschließlich den privaten Interessen einzelner Anlieger des Wohnwegs M.------straße zu dienen bestimmt ist. Dass die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage von Anregungen einzelner Anlieger des Wohnwegs M.------straße eingeleitet hat, sie ferner in der Bebauungsplanbegründung ausführt, die Bebauungsplanänderung diene auch der Konfliktbewältigung zwischen den Anliegern, nimmt der Planänderung nicht die städtebauliche Rechtfertigung. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen Privater beeinflusst, sie kann durch diese Interessen gewissermaßen "motiviert" sein - hier möglicherweise auch zusätzlich durch den Ausgang des Verfahrens 11 K 1072/01 VG Köln -, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. So kann die Gemeinde beispielsweise Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf entsprechende Wünsche Privater der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage, ob die Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtet sind, ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 und Abs. 7 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 4 BN 51.98 -. 35 Die Antragsteller nehmen eine nicht an städtebaulichen, sondern ausschließlich an privaten Interessen orientierte Plankonzeption der Antragsgegnerin u.a. deshalb an, weil die den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung tragende Plankonzeption einer Gartenstadt nach wie vor tragfähig und von der Antragsgegnerin auch gewollt sei. Die Antragsgegnerin wolle sich nur für den beschränkten Geltungsbereich des Änderungsplans von diesem Konzept lösen, letztlich gestützt auf die Regelung des § 4 BauO NRW für die Unzulässigkeit von Wohnwegen, der jedoch keine Zwangslage für die Antragsgegnerin begründe. 36 Diese Erwägungen der Antragsteller gehen an den Gründen der Antragsgegnerin vorbei, die sie zur Bebauungsplanänderung veranlasst haben. Zunächst ist die Antragsgegnerin aus Gründen der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bebauungsplanänderung nicht gehindert, das "Modell einer Gartenstadt", wie auch immer es konkret zu bestimmen ist, zu ändern, zumal dann nicht, wenn es - wie hier - darum geht, einen Wohnweg nicht etwa als Durchgangsstraße zu öffnen, sondern ihm eine verkehrliche Funktion zu geben, die darauf hinausläuft, dass letztlich nur den Anwohnern (nebst ihren Besuchern sowie etwaigem Lieferverkehr) des Wohnwegs selbst die Befahrbarkeit des Wohnwegs zugute kommt. Denn die innere Erschließung eines Wohngebiets über solche "Wohnwege", die es gerade den Anwohnern ermöglicht, diese mit Kraftfahrzeugen zu befahren, steht dem Konzept einer "Gartenstadt" nicht generell entgegen; sondern modifiziert es allenfalls, wenn es vorher eine solche Nutzung der "Wohnwege" nicht in den Blick genommen haben sollte. 37 Unzutreffend ist ferner, die Antragsgegnerin habe § 4 BauO NRW eine "Zwangslage" entnommen, die die Bebauungsplanänderung gewissermaßen unausweichlich mache. Vielmehr hat die Antragsgegnerin dargelegt, sie folge "in der Abwägung diesem Maßstab" (S. 4 der Bebauungsplanbegründung), also dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BauO NRW angegebenen Maß für Wohnwege. Selbstverständlich durfte sich die Antragsgegnerin an dieser Regelung ausrichten. Denn ihr liegen durchaus auch beachtliche städtebauliche Belange zugrunde. 38 Vgl. etwa Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand 1. Dezember 2008, § 4 Rdn. 27, wonach in das Konzept der Wohnstraßen Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit, aber auch Vorstellungen über eine Erweiterung der sozialen Funktion der Straße einfließen; angestrebt werde eine Verdünnung des Durchgangsverkehrs bei Aufrechterhaltung des Quell- und Zielverkehrs, eine gleichberechtigte Nutzung der gesamten Straßenfläche durch alle Verkehrsteilnehmer und eine besondere, das Wohnen in der Straße anregende Architektur. 39 Es kommt daher nicht einmal darauf an, dass die Antragsteller zu Unrecht davon ausgehen dürften, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sei (auch bei der erstmaligen Errichtung von Wohngebäuden) kein zwingender bauordnungsrechtlicher Maßstab zu entnehmen. Vielmehr dürfte zu erwägen sein, ob einer an die Länge von 50 m anschließenden Teilstrecke eines Weges, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar ist, die Qualität eines Wohnweges deshalb fehlt, weil an ihr keine Wohngebäude errichtet werden dürfen. Grundstücke, die mangels Erfüllbarkeit der bauordnungsrechtlichen Zuwegungserfordernisse schlechthin nicht bebaubar sind, werden nicht allein durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung eines Wohngebiets bebaubar. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 -, NVwZ - RR 1996, 463; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, aaO, § 4 Rdn. 26; vgl. auch den von den Antragstellern zitierten Kommentar von Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., 2008, Rdn. 42. Aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 -, VRS 109, 378, ergibt sich nichts anderes. Dort ging es um die Frage, ob die Verkehrsbehörde über einen nur für den Fußgängerverkehr zugelassenen Wohnweg Anliegerverkehr zulassen muss, nicht aber darum, ob sie ihn insbesondere auf der Grundlage einer Planung zulassen kann, die ihn für eine weitergehende Nutzung öffnet. 41 Die Antragsgegnerin hat u.a. darauf abgehoben, die Anlieger des Wohnwegs M.------ straße hätten nach Maßgabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 2001 - 11 K 1072/01 - aufgrund seiner Länge (bis zu den Garagenplätzen) einen teils erheblichen Fußweg bis zu fast 90 m zurückzulegen. In Anlehnung an die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dies sei nicht in jedem Fall ein zumutbarer Weg. Sie hat damit auf Belange abgestellt, die die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, ferner die Bedürfnisse namentlich der Familien sowie älterer und behinderter Menschen und damit (neben den privaten Belange des jeweiligen konkreten Grundstückseigentümers auch) öffentliche Belange betreffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 3 BauGB). Die Antragsgegnerin durfte es deshalb auch als städtebaulich gerechtfertigt ansehen, auf den jeweiligen Grundstücken eine Stellplatzfläche festzusetzen. Ob der Wohnweg bereits derart lang ist, dass aus diesem Grunde ein Anspruch eines Anliegers darauf bestehen könnte, einen nur für den Fußgängerverkehr gewidmeten Weg für den Anliegerverkehr zu öffnen - und auf diese Frage zielen die Antragsteller wohl mit ihrem Hinweis auf das oben bereits zitierte Urteil des 8. Senats vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 - ab -, ist unerheblich. Denn die Antragsgegnerin durfte es als ihr Konzept tragende Erwägung ansehen, den Anliegern eines Wohnweges einen Fußweg dieser Länge nicht mehr zumuten zu wollen, wenn der Wohnweg sich für die Ausgestaltung als verkehrsberuhigter Bereich anbietet. 42 Der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung steht nicht entgegen, es habe ein nachbarschaftliches Einvernehmen gegeben, den Wohnweg mit Kraftfahrzeugen dann zu befahren, wenn diese be- oder entladen werden sollten. Wie die Antragsteller in anderem Zusammenhang insoweit zutreffend darlegen, habe sich dieses Geschehen überwiegend gewissermaßen im rechtsfreien Raum vollzogen. Auf die Fortsetzung einer solchen Handhabung darf und muss die Antragsgegnerin die Anlieger des Wohnwegs nicht verweisen. Für die städtebauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung ohne Belang ist, ob die Antragsteller ihre Kraftfahrzeuggarage gegenüber der Antragsgegnerin "zur Disposition" gestellt haben. Die Bebauungsplanung zielt nicht darauf, andere Anlieger des Wohnwegs deshalb gegenüber den bisherigen Gegebenheiten zu begünstigen, weil bislang nur die Antragsteller den Wohnweg mit einem Kraftfahrzeug befahren durften und insoweit begünstigt waren. Vielmehr möchte die Antragsgegnerin den Wohnweg nicht nur für den fußläufigen Verkehr, sondern auch für den Kraftfahrzeugverkehr öffnen; diesem Ziel würde es nicht dienlich sein, wenn die Antragsteller auf ihre Garage verzichten würden. 43 Der Bebauungsplan ist auch abwägungsgerecht. 44 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 45 Es ist nicht der mindeste Anhalt dafür gegeben, dass die Antragsgegnerin abwägungserhebliche Belange verkannt oder fehlgewichtet hätte. Die Antragsgegnerin hat zunächst plausibel das zu erwartende Verkehrsaufkommen auf dem Wohnweg M.------straße abgeschätzt. Ausweislich der Anlage 1 zur Bebauungsplanbegründung ist sie von einer Summe täglich zu erwartender Kraftfahrzeugbewegungen auf dem Wohnweg von 57 bis 87 Fahrten ausgegangen. Dieses plausibel geschätzte Verkehrsaufkommen ist - auch hinsichtlich der ihm zuzuordnenden Immissionen - von völlig marginaler Bedeutung, zumal der Wohnweg nur als Stichweg bis zur Wendeanlage im Westen genutzt werden kann und als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt ist. Dies zieht - wie die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt hat - die entsprechende Ausweisung gemäß Zeichen 325 nach § 42 Abs. 4 a StVO nach sich. Demzufolge muss der Fahrzeugverkehr auf dem Wohnweg M.------straße Schrittgeschwindigkeit einhalten. Diese Geschwindigkeit dürfte sich im Übrigen auch tatsächlich ergeben, weil der Wohnweg M.------straße auch der fußläufigen Verbindung dient und keine Durchfahrtsmöglichkeiten eröffnet. 46 Die Anlage eines Stellplatzes auf einem an ein Nachbargrundstück angrenzendem Grundstück entspricht üblichen städtebaulichen Gegebenheiten. Auch durfte die Antragsgegnerin es als abwägungsgerecht ansehen, einen Stellplatz festzusetzen, der westlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzt, obwohl diese, wie sie vortragen, zu dem entsprechenden Bereich hin ihr Schlafzimmer ausgerichtet haben. In einem Wohngebiet der hier gegebenen Ausprägung (eingeschossige Bauweise auf verhältnismäßig kleinen Grundstücken), das auch tatsächlich entsprechend bebaut worden ist, ist die übliche Zahl von Kraftfahrzeugbewegungen, die von einem Stellplatz ausgehen, derart gering, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Anwohner an der Anlage eines solchen Stellplatzes abwägungsfehlerfrei stärker gewichten durfte, als das Interesse der Antragsteller daran, das Umfeld ihres Grundstücks nicht zu ändern. 47 Die Antragsteller haben im Planaufstellungsverfahren gerügt, es werde Bepflanzung im Bereich des Wohnweges entfernt werden müssen. Der Bebauungsplan in der Fassung seiner 19. Änderung setzt jedoch keine Grünfläche fest, sondern sieht in voller Breite der Wegeparzelle eine öffentliche Verkehrsfläche vor. Hieran ändert sich durch die 20. Änderung des Bebauungsplans nichts. Der Bebauungsplan lässt im Übrigen offen, ob der Wohnweg in voller Breite als Verkehrsfläche ausgebaut wird. Die Bebauungsplanbegründung hebt hervor, der Ausbau solle mit den Anliegern des Wohnweges abgestimmt werden. 48 Schließlich ist die Änderungsplanung nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie sich einzig für den Änderungsbereich von dem Konzept einer Gartenstadt gelöst habe. Die Antragsgegnerin hat in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, welche tatsächlichen Gegebenheiten es möglich machen, den Wohnweg M.------straße einer gesonderten Betrachtung zuzuführen. Dies sind neben der Länge des Wohnweges von etwa 110 m und seiner Wegebreite die bestehenden Wendemöglichkeiten (im Bereich des S1.------platzes ) sowie die Möglichkeit, auf den angrenzenden, vom Wohnweg erschlossenen Grundstücken Einstellplätze vorzusehen. Weshalb die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten abwägungsfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 51 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 52