Beschluss
8 A 2947/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein subjektiver Anspruch des Straßenanliegers auf Befahrbarkeit seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 14 GG, sondern richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht.
• § 14a StrWG NRW gewährt nur einen über den Gemeingebrauch hinausgehenden Anliegergebrauch in dem für die Grundstücksnutzung erforderlichen Umfang; eine uneingeschränkte Zufahrt bis vor die Haustür gehört nicht zum geschützten Kernbereich.
• Bebauungspläne, die zur Lärm- und Verkehrsreduktion eine Konzentration des Kfz-Verkehrs auf Garagenhöfe vorsehen, rechtfertigen Einschränkungen des Anliegergebrauchs.
• Eine behauptete Verwaltungspraxis kann nur dann einen Gleichbehandlungsanspruch begründen, wenn sie rechtmäßig und eindeutig ist; eine abändernde, rechtmäßige neue Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch auf Fortbestand der alten Praxis.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf uneingeschränkte Befahrbarkeit von Wohnwegen; Anliegergebrauch nach Straßenrecht • Ein subjektiver Anspruch des Straßenanliegers auf Befahrbarkeit seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 14 GG, sondern richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht. • § 14a StrWG NRW gewährt nur einen über den Gemeingebrauch hinausgehenden Anliegergebrauch in dem für die Grundstücksnutzung erforderlichen Umfang; eine uneingeschränkte Zufahrt bis vor die Haustür gehört nicht zum geschützten Kernbereich. • Bebauungspläne, die zur Lärm- und Verkehrsreduktion eine Konzentration des Kfz-Verkehrs auf Garagenhöfe vorsehen, rechtfertigen Einschränkungen des Anliegergebrauchs. • Eine behauptete Verwaltungspraxis kann nur dann einen Gleichbehandlungsanspruch begründen, wenn sie rechtmäßig und eindeutig ist; eine abändernde, rechtmäßige neue Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch auf Fortbestand der alten Praxis. Der Kläger begehrt die straßenrechtliche Freigabe eines schmalen Wohnwegs, der zu seinem Wohngrundstück führt, damit er diesen zu bestimmten Zeiten mit Kraftfahrzeugen befahren kann. Der Weg ist nach Bebauungsplan und Widmung als Wohnweg primär dem Fußgängerverkehr zugeordnet und dient der Verkehrsberuhigung; Garagenhöfe und Sammelstellplätze sind vorgesehen. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Anliegergebrauch geltend und beruft sich zudem auf eine vermeintliche Verwaltungspraxis, nach der zeitlich beschränkter Anliegerverkehr an anderen Wohnwegen geduldet wurde. Die Verwaltung hat solche Freigaben nicht generell für Wege unter 3 m Breite erteilt bzw. zurückgenommen; auf dem strittigen Weg stehen Sperrpfosten und der Kfz-Verkehr ist tatsächlich ausgeschlossen. • Der Anliegergebrauch ist nicht unmittelbar aus Art. 14 GG abzuleiten; sein Umfang wird durch das Straßen- und Wegegesetz bestimmt und ist auf das zur Grundstücksnutzung erforderliche Maß beschränkt (vgl. § 14a StrWG NRW). • Der durch Bebauungsplan gewollte Aufbau des Wohngebiets mit Garagenhöfen und konzentrierter Stellplatznutzung rechtfertigt Beschränkungen des Anliegerverkehrs; eine unmittelbare Erreichbarkeit bis an die Grundstücksgrenze mit Kraftfahrzeugen gehört im vorliegenden Wohngebiet nicht zum geschützten Kernbereich. • Die tatsächliche Breite des Weges (unter 3 m) sowie die planerischen Vorgaben und die vorhandene Widmung, die den Weg primär für Fußgänger vorsieht, tragen die Beschränkung zum Fußgängerverkehr; straßenverkehrsrechtliche Anordnungen dürfen die Widmung nicht in nicht gedecktem Umfang überschreiten. • Die zumutbare Entfernung zu befahrbaren Verkehrswegen und zu den zugewiesenen Garagen (etwa 51,6 m zur nächsten Parkmöglichkeit, Garagen Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wird abgelehnt. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft, weil der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Befahrensfreigabe des Wohnwegs mit Kraftfahrzeugen hat. Nach Straßenrecht und Bebauungsplanung ist der Anliegergebrauch nur in dem zur Grundstücksnutzung erforderlichen Umfang zu gewähren; eine uneingeschränkte Zufahrt bis unmittelbar vor die Haustür gehört im vorliegenden Fall nicht zum geschützten Kernbereich. Die vorhandene planerische Lösung mit Garagenhöfen, die geringe Wegbreite sowie die Widmung für Fußgänger machen die beschränkte Nutzung rechtlich tragfähig; verbliebene Beschwernisse sind zumutbar oder durch Ausnahmen handhabbar. Damit hat der Kläger weder aus Art. 14 GG noch aus dem Gleichbehandlungsgebot einen durchsetzbaren Anspruch auf die begehrte zeitliche Freigabe.