Beschluss
19 B 533/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0519.19B533.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. März 2009 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Berichterstatter stellt das Verfahren durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (entsprechend §§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Teilunwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 3 Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Antragstellerin aufzuerlegen. Ihre Beschwerde war gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats war auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hatte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigten es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben. 4 Ohne Erfolg rügte die brasilianische Antragstellerin zunächst, ihr Aufenthalt sei nach § 16 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diese Vorschrift in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846, 2848) angewendet. Nach dieser Fassung sind die Inhaber der in Anlage A zur AufenthV genannten Dokumente für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. 5 Diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfasst nicht den Aufenthalt der Antragstellerin, mit dem sie vorrangig den Zweck des Zusammenlebens mit ihrem deutschen Verlobten verfolgt. Insbesondere genügt es für diese Befreiung entgegen ihrer Auffassung nicht, dass Deutschland gegenüber Brasilien aus der Verbalnote der deutschen Botschaft in Rio de Janeiro vom 28. Juni 1956 völkerrechtlich verpflichtet ist, brasilianischen Inhabern von Nationalpässen die sichtvermerksfreie Einreise auch für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Denn diese einseitige völkerrechtliche Verpflichtung, die der Bund inzwischen durch Aufnahme Brasiliens in die Anlage A zu § 16 AufenthV mit Wirkung ebenfalls vom 1. Januar 2009 in das nationale deutsche Ausländerrecht transformiert hat (Art. 3 Nr. 2, Art. 5 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes), befreit die Antragstellerin im Sinne des Abschnitts 2 der AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels allenfalls für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten. Für längerfristige Aufenthalte im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt die Befreiung hingegen nicht. Ob hierfür ein Aufenthaltstitel erforderlich ist, richtet sich vielmehr weiterhin ausschließlich nach nationalem deutschen Ausländerrecht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut sowohl des Satzes 1 als auch des Satzes 2 der Verbalnote, die jeweils nur die Erforderlichkeit eines Einreisesichtvermerks regeln (für Einreisen ... eines Sichtvermerks nicht mehr bedürfen"; Einreisesichtvermerk ... nur noch erforderlich"). Zudem lässt sich aus der Ausnahmeregelung in Satz 2 rückschließen, dass die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels für längerfristige Aufenthalte durch die Verbalnote nicht angetastet werden sollte. Denn nur unter dieser Voraussetzung ergibt die Ausnahme von der Visumbefreiung für die dort genannten Erwerbstätigkeiten einen Sinn. 6 Auch Satz 3 der Verbalnote bestätigt, dass die Regelung lediglich die Einreise erleichtern, keinesfalls aber die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels für längerfristige Aufenthalte modifizieren sollte. Danach dürfte" ... die neue Regelung" ... insbesondere Studenten, Stipendiaten und Personen" begünstigen", die im Rahmen des kulturellen Austausches für mehr als drei Monate ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen". Auch die Benennung gerade dieses Personenkreises lässt darauf schließen, dass eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von wenigen Monaten beabsichtigt war. 7 Ebenso wenig ergibt sich die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aus § 16 AufenthV. Die Vorschrift befreit nach ihrem Wortlaut von diesem Erfordernis bei Überschreitung der zeitlichen Grenze für einen Kurzaufenthalt nur, soweit" völkerrechtliche Verpflichtungen dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. Die erwähnte Verbalnote der deutschen Botschaft in Rio de Janeiro steht dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels jedoch, wie ausgeführt, nur für die näher beschriebenen vorübergehenden Aufenthalte entgegen. Folgerichtig hat der Verordnungsgeber Brasilien lediglich in die Anlage A zu § 16 AufenthV, nicht aber auch in eine der beiden Staatenlisten in § 41 AufenthV eingefügt. Nur unter dieser Voraussetzung wäre die Antragstellerin auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt mehr ist, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. 8 Auch die weitere Rüge der Antragstellerin wäre ohne Erfolg geblieben, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch aus § 16 Abs. 5 AufenthG zu Unrecht verneint. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Antragstellerin ergibt sich aus ihr ein Anspruch jedenfalls nur dann, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin reduziert ist. Hierfür bestanden keine Anhaltspunkte. Auch dürfte es jedenfalls ermessensfehlerfrei gewesen sein, der Antragstellerin einen Sprachkurs frühestens nach der Heirat mit ihrem deutschen Verlobten zu ermöglichen. 9 Entgegen der Rüge zur Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG musste der Antragsgegner der Antragstellerin nach Ergehen der Ordnungsverfügung vom 28. August 2008 auch keine Fiktionsbescheinigung mehr ausstellen. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist mit Ergehen dieser Ordnungsverfügung erloschen (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). 10 Schließlich wäre auch die Rüge zu § 25 Abs. 4 AufenthG erfolglos geblieben. Das mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte erhebliche öffentliche Interesse an der vorübergehenden weiteren Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet ließ sich nicht mit der Durchsetzung der dort zitierten Visabestimmungen neuester Fassung begründen. Denn diese erfassen den beabsichtigten Aufenthalt der Antragstellerin aus den dargelegten Gründen nicht. Auch ihre persönlichen Gründe, die das Verwaltungsgericht zutreffend als zu pauschal bezeichnet hatte (starke berufliche Beanspruchung des Verlobten"), hatte die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht weiter konkretisiert. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). 14