Beschluss
6 B 767/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0608.6B767.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 4. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. bis 8., die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Beigeladenen zu 4. ist unbegründet. 3 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. 4 Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ausgegangen. Allerdings ist zweifelhaft, ob die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Auswahlentscheidung sei mangels Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber fehlerhaft. Eine Vergleichbarkeit der von den verschiedenen Schulleitern verfassten Beurteilungen dürfte nicht zwingend voraussetzen, dass Abstimmungsgespräche zwischen ihnen stattgefunden haben, in denen Einigkeit bezüglich der Beurteilungsmaßstäbe erzielt worden ist, und die Schulleiter sich an "Eckmännern" bzw. "Spitzenmännern" orientiert haben, die repräsentativ für die einzelnen Gesamturteile sind. Jedenfalls ist die Auswahlentscheidung aber deshalb fehlerhaft, weil die Bezirksregierung E. die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 31. Oktober 2008 zumindest faktisch abgeändert hat. 5 Legt der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung eines Bewerbers zu Grunde, hat er die darin enthaltenen Werturteile hinzunehmen. Es steht ihm nicht zu, das Gesamturteil oder die Einzelfeststellungen einer solchen Beurteilung im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs gegenüber den Beurteilungen von Mitbewerbern abzuwerten und sie so faktisch inhaltlich zu verändern. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 6 B 1425/08 -. 7 Die Bezirksregierung E. ist, wie sie im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt hat, aufgrund einer inhaltlichen Auswertung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 31. Oktober 2008 zu dem Ergebnis gekommen, das Gesamturteil der Schulleiterin "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" lasse sich nicht schlüssig aus deren Einzelfeststellungen ableiten. Diese rechtfertigten vielmehr lediglich das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Hiervon ausgehend hat sie, obwohl ihr dies nicht zusteht, das Gesamturteil der Schulleiterin zumindest faktisch entsprechend abgewertet und auf dieser Grundlage sodann eine Auswahlentscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin getroffen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 11