Beschluss
12 E 549/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0619.12E549.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 4 (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 5 Die Berücksichtigung sowohl des Einkommens der Mutter, 6 vgl. zur Einbeziehung von Unterhaltsleistungen und von zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Fälle 2 und 3 der Satzung): OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, Gemeindehaushalt 2008, 278, m.w.N. zu der gleichlautenden Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK a.F., 7 als auch des Einkommens des Vaters in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben, das gemeinsame Kind jedoch - wie hier - nicht lediglich bei einem Elternteil, sondern bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebt, trägt in pauschalierender und typisierender Weise dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall auch beiden Elternteilen die materiellen Betreuungsleistungen der Einrichtung zugutekommen, so dass grundsätzlich auch ein höherer Beitrag gerechtfertigt ist als in dem Fall, in dem das gemeinsame Kind nur bei einem Elternteil lebt. 8 Der Aufwand der jeweiligen individuell bedingten Lebensführung (hier z.B. der höhere Aufwand durch die Führung zweier getrennter Haushalte einschließlich hierfür zu entrichtender Mietzahlungen) kann im Rahmen der Beitragsfestsetzung außerhalb der satzungsrechtlich normierten Anrechungstatbestände aus naheliegenden, den Elternbeitragsverfahren als Massenverfahren Rechnung tragenden verwaltungspraktischen Gesichtspunkten keine Berücksichtigung finden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die individuelle Kostenbelastung grundsätzlich unbeachtlich ist. 9 Vielmehr wird in Bezug auf die hier in Rede stehende - dem sozialstaatlichen Leistungsrecht zuzurechnende - Abgabe die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Zumutbarkeitsprüfung der finanziellen Folgen der Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des relativ grob strukturierten Einkommensbegriffs unabhängig von der Rechtsnatur der Abgabe sichergestellt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 11 - 12 E 163/09 -. 12 Wird die Abgabe als jugendhilferechtlicher Teilnahme- oder Kostenbeitrag i.S.d. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gewertet, finden die durch Landesrecht nicht abdingbaren bundesrechtlichen Bestimmungen über den Erlass bzw. die Übernahme des Beitrags und die Ermittlung der zumutbaren Belastungen in § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII Anwendung. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 14 - 12 E 163/09 -. 15 Sollte mit Blick darauf, dass die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule nicht als jugendhilferechtliche, sondern als schulrechtliche Veranstaltungen gelten, 16 vgl. § 9 Abs. 3 SchulG; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 - (Seite 12, 2. und 3. Absatz des Beschlussabdrucks), 17 die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ausscheiden, würde der Abgabenerlass durch §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 227 Satz 1 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (AO) gewährleistet. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 19 - 12 E 163/09 -. 20 Nach § 227 Satz 1 Halbsatz 1 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig kann die Einziehung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen sein. 21 Vgl. zur sachlichen Unbilligkeit: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -, Gemeindehaushalt 2006, 20; zur persönlichen Unbilligkeit: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 22 - 12 E 638/07 -. 23 Der Abgabenerlass ist jedoch - unabhängig auf welcher Ermächtigungsgrundlage er letztlich beruht - in einem von dem Festsetzungsverfahren getrennten Verfahren zu verfolgen und damit nicht Gegenstand des hier allein gegen die Beitragsfestsetzung gerichteten Klageverfahrens. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 25 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 26