Beschluss
12 B 1300/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen.
• Die Betriebserlaubnis bestimmt die Mindestpersonalstruktur; vorgelegte befristete Arbeitsverträge können diese Anforderung erfüllen, sofern keine Anhaltspunkte für Scheinverträge oder persönliche Ungeeignetheit vorliegen.
• Für die Betriebskostenförderung ist maßgeblich, ob die förderungsrelevante Mindestgruppenstärke tatsächlich erreicht wird; parallele Betreuungsverträge Dritter verhindern dies nicht ohne tatsächlichen Wegfall der Betreuung.
• Der Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6 GTK kann einer Förderbewilligung nur insoweit entgegenstehen, als die im Haushaltstitel ausgewiesenen Mittel durch tatsächlich erfolgte Umgestaltung von Hortplätzen freigesetzt worden sind.
• Die Verlagerung von Betreuungsleistungen in die Trägerschaft des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe berührt bundesrechtliche Vorgaben des SGB VIII, insbesondere § 4 Abs. 2 SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen einstweilige Gewährung von Abschlagszahlungen bei Hortförderung zurückgewiesen • Eine zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigen. • Die Betriebserlaubnis bestimmt die Mindestpersonalstruktur; vorgelegte befristete Arbeitsverträge können diese Anforderung erfüllen, sofern keine Anhaltspunkte für Scheinverträge oder persönliche Ungeeignetheit vorliegen. • Für die Betriebskostenförderung ist maßgeblich, ob die förderungsrelevante Mindestgruppenstärke tatsächlich erreicht wird; parallele Betreuungsverträge Dritter verhindern dies nicht ohne tatsächlichen Wegfall der Betreuung. • Der Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs. 6 GTK kann einer Förderbewilligung nur insoweit entgegenstehen, als die im Haushaltstitel ausgewiesenen Mittel durch tatsächlich erfolgte Umgestaltung von Hortplätzen freigesetzt worden sind. • Die Verlagerung von Betreuungsleistungen in die Trägerschaft des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe berührt bundesrechtliche Vorgaben des SGB VIII, insbesondere § 4 Abs. 2 SGB VIII. Der Antragsteller betreibt einen Kinderhort und begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einstellung von Betriebskostenzuschüssen durch den Antragsgegner. Streitpunkte waren insbesondere die Einhaltung der in der Betriebserlaubnis geforderten personellen Mindestbesetzung, die Erreichung der für die Förderung erforderlichen Mindestgruppenstärke und die Verfügbarkeit von Landesmitteln nach § 18 Abs. 6 GTK. Der Antragsteller legte befristete Arbeitsverträge für zwei vollzeitliche Fachkräfte und eine Teilzeitkraft vor. Der Antragsgegner rügte ferner, dass einige Kinder gleichzeitig für die Offene Ganztagsschule angemeldet seien, und verweist auf haushaltsrechtliche Restriktionen und die Umgestaltung von Hortplätzen zugunsten der Offenen Ganztagsschule. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur vorläufigen Auszahlung monatlicher Abschlagszahlungen für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2007; hiergegen richtete sich die Beschwerde. • Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO führen zu keiner Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Personelle Besetzung: Die Betriebserlaubnis vom 30.10.1996 verlangt mindestens zwei Fachkräfte, eine als Leitung; die Betriebserlaubnis vom 18.11.1998 änderte daran nichts wesentliches. Die vorgelegten befristeten Arbeitsverträge für zwei Vollzeitstellen und eine Teilzeitstelle reichen aus. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Scheinverträge oder persönliche/fachliche Ungeeignetheit der vorgesehenen Fachkräfte, ein Tätigkeitsverbot nach § 48 SGB VIII ist nicht ersichtlich. • Mindestgruppenstärke/BKVO: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 lit. 3 BKVO beträgt die förderungsrelevante Gruppenstärke für Hortgruppen 20 Kinder. Der Antragsteller legte Aufnahmeanträge für 24 Kinder und Anwesenheitslisten vor, aus denen die tatsächliche Betreuung hervorgeht. Dass einige Kinder zugleich Verträge für die Offene Ganztagsschule haben, stellt bei summarischer Prüfung keinen hinreichenden Hinweis dar, dass die Betreuung in der Einrichtung beendet sei. • Haushaltsvorbehalt/§ 18 Abs. 6 GTK: Der Haushaltsvermerk am Titel 63380 bindet die Auslegung dahin, dass Landesmittel erst durch tatsächliche Umgestaltung von Hortplätzen zugunsten der Offenen Ganztagsschule freigesetzt werden. Eine derartige Umgestaltung liegt hier nicht vor, weil die Einrichtung nicht endgültig abgewickelt wurde und der Betrieb mindestens bis 31.12.2007 fortgeführt werden soll. • Vorwegnahme der Hauptsache/Unzumutbarkeit: Das Unterlassen eines früheren einstweiligen Anordnungsantrags steht der Vorwegnahme nicht entgegen; es fehlt ein Anhaltspunkt, dass die Betreuung bereits vollständig aufgegeben wurde. Verwirkung der Ansprüche auf Abschlagszahlungen liegt nicht vor, da kein besonderes Vertrauenstatbestands zugunsten des Antragsgegners besteht. • Rechtliche Bewertung der Offenen Ganztagsschule: Die Verlagerung von Betreuungsaufgaben in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tangiert § 4 Abs. 2 SGB VIII; die Offene Ganztagsschule umfasst schulische und organisatorische Leistungen des Schulträgers und ist nicht ohne Weiteres mit der bisherigen Hortbetreuung identisch. Ob für bestimmte Angebote eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII entbehrlich ist, bleibt in diesem einstweiligen Verfahren offen. • Kostenentscheidung: Die unterliegenden Antragsgegner haben die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung weiterer monatlicher Abschlagszahlungen für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2007, weil die betriebserlaubnispflichtigen Personalvoraussetzungen eingehalten sind und die förderungsrelevante Mindestgruppenstärke nach § 3 Abs.1 Satz 1 lit.3 BKVO tatsächlich erreicht wird. Eine Verwirkung des Anspruchs auf weitere Abschlagszahlungen liegt nicht vor, und der Haushaltsvorbehalt des § 18 Abs.6 GTK steht der vorläufigen Förderung nicht entgegen, weil die im Haushaltstitel ausgewiesenen Mittel nicht bereits durch eine tatsächliche Umgestaltung von Hortplätzen freigesetzt wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.