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Beschluss

13 A 3602/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0619.13A3602.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. 4 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838. 6 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG stehe der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG entgegen. Die Klägerin habe bis zum Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens keine hinreichende Kombinationsbegründung vorgelegt. Im klinischen Sachverständigengutachten werde die hier in Rede stehende Kombination von Diphenhydramin mit Lidocain nicht beschrieben. Das Gutachten beziehe sich vielmehr nur auf das Zusammenwirken von Diphenhydramin mit einem anderen Lokalanästhetikum (Fomocain), ohne darzutun, dass und warum dieser Wirkstoff mit Lidocain vergleichbar sei. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. 7 Fehl geht zunächst die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an eine ausreichende Kombinationsbegründung verkannt. 8 Nach § 105 Abs. 4f Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG ist die Nachzulassung zu versagen, wenn bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind. Danach verlangt das Gesetz zwar keinen Nachweis des positiven Beitrags jedes arzneilich wirksamen Bestandteils, sondern nur eine entsprechende Begründung. Diese Begründung muss jedoch notwendigerweise die dem Zulassungsantrag beizufügenden Unterlagen einbeziehen und auf ihnen aufbauen. Nach § 25 Abs. 5 AMG ist die Zulassung aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Die Unterlagen spielen mithin für die Entscheidung eine zentrale Rolle. Eine ausreichende Begründung für den positiven Beitrag jedes Bestandteils eines Kombinationspräparats fehlt, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind oder wenn sie schließlich inhaltlich unrichtig sind. Die der Behörde obliegende Darlegung der unzureichenden Begründung geschieht dadurch, dass das Bundesinstitut die fehlende oder fehlerhafte Schlussfolgerung in der Begründung des Antragstellers aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat, oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer wesentlichen Unterlage nachweist. 9 BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180, und - 3 C 3.03 -, juris; und vom 16. Oktober 2008 - 3 C 23.07 und 3 C 24.07 -, jeweils juris. 10 Dabei sind bezüglich des positiven Beitrags eines Bestandteils keine geringeren Begründungsanforderungen zu stellen als hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Präparats. Der pharmazeutische Unternehmer muss demnach den Beitrag jedes arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des Kombinationspräparats ebenso begründen, wie es § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG im Hinblick auf die Wirksamkeit des Arzneimittels verlangt. Daraus wiederum folgt, dass das vorgelegte andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG auch in Bezug auf die Kombinationsbegründung eine Aussagekraft haben muss, die in etwa den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 und - 3 C 3.03 -, jeweils a. a. O.; Beschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -, Pharma Recht 2007, 159; Koesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, Stand 2009, § 25 AMG, Anm. 85. 12 Auf eine zureichende Begründung in diesem Sinne kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich um ein Arzneimittel im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG handelt, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind. Denn diese Vorschrift betrifft nicht den Maßstab für die Beurteilung der Kombinationsbegründung, sondern nur das dem Zulassungsantrag beizufügende Erkenntnismaterial, das sie belegen soll. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215, und - 3 C 46.91 -, Pharma Recht 1994, 380, zur damaligen Fassung des § 22 Abs. 3 AMG; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 13 A 2085/07 -, juris, zur aktuellen Fassung des § 22 Abs. 3 AMG; jeweils in Bezug auf den Maßstab für die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit. 14 Diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht - wie sich der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres entnehmen lässt - zutreffend zugrundegelegt. Es hat sodann in Anwendung der genannten Grundsätze eingehend dargelegt, dass der von der Klägerin hinzugezogene Gutachter (Prof. Dr. O. ) im klinischen Sachverständigengutachten vom 22./24. Januar 2001 seine Einschätzung, das Kombinationspräparat sei klinisch sinnvoll, nicht näher begründet habe, und dass die Kombinationsbegründung deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mit diesen das Urteil tragenden Erwägungen setzt sich die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht auseinander, so dass ihr Vorbringen insoweit schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, genügt. 15 Abgesehen davon lässt sich dem Gutachten auch aus Sicht des Senats nicht in einer den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG entsprechenden Weise entnehmen, dass die arzneilich wirksamen Bestandteile Diphenhydramin und Lidocain gerade in ihrer Kombination einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels im beanspruchten Anwendungsgebiet liefern können. Das Gutachten beschränkt sich im Wesentlichen auf die isolierte Betrachtung der genannten Wirkstoffe und ihrer therapeutischen Wirksamkeit und verweist auf die langjährige Verwendung des Arzneimittels. Wissenschaftliches Erkenntnismaterial im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG, dass den therapeutischen Nutzen auch und gerade der Kombination der genannten Bestandteile in Menge und Dosierung zureichend begründet, hat die Klägerin hingegen nicht fristgerecht vorgelegt. Im Gutachten wird zwar das Zusammenwirken von Diphenhydramin mit dem Lokalanästhetikum Fomocain beschrieben. Aussagekräftige Unterlagen dazu, ob dieser Wirkstoff mit dem hier fraglichen Lokalanästhetikum Lidocain auch im Übrigen vergleichbar ist, fehlen indessen. Vor diesem Hintergrund genügt der bloße Hinweis des Gutachters, die Kombination von Lidocain und Diphenhydramin sei eine "sinnvolle Addition" zur Behandlung der in Rede stehenden Hauterkrankungen, erkennbar nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. 16 Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Herrn Dr. H. sei erst nach Ablauf der hinreichend bemessenen Mängelbeseitigungsfrist und damit verspätet vorgelegt worden. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren ebenfalls nicht auseinander, so dass ihr Vorbringen auch insoweit nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Ungeachtet dessen deckt sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der Antragsteller im Nachzulassungsverfahren mit verspäteten Mängelbeseitigungsversuchen nicht nur im weiteren Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG). 17 Eingehend hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 13 A 4996/04 -, juris, m. w. N. 18 Soweit die Klägerin (im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorbringt, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten mit Blick auf die § 30 Abs. 2a AMG den Vorschlag unterbreiten müssen, das Arzneimittel zu ändern und in ein Monopräparat umzuwandeln, damit der Einwand der fehlenden Kombinationsbegründung ausgeräumt werden könne, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Zum Einen bezieht sich die Norm nur auf die Aufhebung einer Zulassung durch Rücknahme oder Widerruf und gibt für die vorliegende Verfahrenssituation unmittelbar nichts her. Zum Anderen würde eine von der Beklagten verfügte Änderung des Arzneimittels in ein Monopräparat eine Teilversagung darstellen, die rechtlich nicht im Wege einer (in § 30 Abs. 2a AMG allein thematisierten) Auflage nach § 28 AMG umgesetzt werden könnte. Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass im (Nach-)Zulassungsverfahren nicht die Beklagte und auch nicht das Verwaltungsgericht, sondern allein die Klägerin den Antragsinhalt und die von ihr gewünschte Zusammensetzung des Arzneimittels bestimmt. 19 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne größere Auslegungsaufwendungen aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der vorgelegten Unterlagen beantworten und übersteigen demnach nicht das Normalmaß vergleichbarer Streitigkeiten. 20 Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Kombinationsbegründung im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG sind durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 24