Beschluss
12 A 524/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0902.12A524.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe – unabhängig von der Frage ihrer Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen – nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich selbst bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete gegenüber den Behörden ihres Herkunftsstaates nur zu ihrem deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern. Entgegen des Vortrags in der Zulassungsbegründung ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten, am 5. Juni 2002 neu ausgestellten Geburtsurkunde nicht, "dass von ihr die deutsche Nationalität geführt wurde". Einen Nationalitätseintrag der Klägerin enthält sie nämlich nicht. Vielmehr ist dieser Geburtsurkunde nur zu entnehmen, dass darin ihr Vater mit der Volkszugehörigkeit "Deutscher" und ihre Mutter mit der Volkszugehörigkeit "Russin" eingetragen sind. 4 Weiteres Vorbringen zur Frage des Bekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum seit Beginn ihrer Bekenntnisfähigkeit ist der Zulassungsbegründung, die insoweit auf den Hinweis auf die vorgelegte Geburtsurkunde beschränkt ist, nicht zu entnehmen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Klägerin weder die Originalgeburtsurkunde noch den ersten Inlandspass vorgelegt habe und ihre Behauptung unglaubhaft sei, sie habe im Rahmen der Ausstellung des ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität "gewählt", weil nach ihren weiteren Angaben in der ursprünglichen Geburtsurkunde beide Elternteile als "Russen" geführt worden seien und ihr unter diesen Umständen ein Wahlrecht nicht zugestanden habe. 5 Mit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf diesen die Abweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil nicht durchdringt, sind Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der selbständig tragenden Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, für die Klägerin sei bereits die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen nicht glaubhaft gemacht, nicht mehr veranlasst. 6 Dazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 – 12 A 998/05 –, vom 6. August 2007 – 12 A 1901/07 –, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 23. März 2009 – 12 A 2057/08 –. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 8 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).