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Beschluss

12 A 1901/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der tragenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungen muss für jeden Begründungsteil ein eigener Zulassungsgrund dargelegt werden. • Im Erstattungsprozess obliegt dem Kläger der Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen; das Verwaltungsgericht darf den Sachverhalt so würdigen, dass nur ein der Lebenserfahrung entsprechender Grad an Wahrscheinlichkeit genügt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei mangelhafter Darlegung örtlicher Zuständigkeit (Erstattungsanspruch) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der tragenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. • Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungen muss für jeden Begründungsteil ein eigener Zulassungsgrund dargelegt werden. • Im Erstattungsprozess obliegt dem Kläger der Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen; das Verwaltungsgericht darf den Sachverhalt so würdigen, dass nur ein der Lebenserfahrung entsprechender Grad an Wahrscheinlichkeit genügt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil in einem Erstattungsrechtsstreit mit der Beklagten, einem örtlichen Träger der Jugendhilfe. Streitgegenstand ist ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte mit Blick auf die Zuständigkeit nach §§ 86a, 41 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht hatte die örtliche Zuständigkeit der Beklagten verneint, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob sich der Hilfeempfänger vor Aufnahme in eine Einrichtung tatsächlich in der streitigen Gemeinde aufgehalten hatte. Der Kläger stützt sein Zulassungsbegehren auf Widersprüche in Aufnahme- und Sozialunterlagen; das Gericht hält diese Darstellungen jedoch für nicht schlüssig. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Es geht um die Frage, ob der Kläger die anspruchsbegründende Tatsache der örtlichen Zuständigkeit ausreichend nachgewiesen hat. • Zulassungsvoraussetzungen: Bei mehrgliedrigen, selbständig tragenden Begründungen muss für jeden Teil ein Zulassungsgrund vorgetragen werden. • Beweis- und Darlegungslast: In Erstattungsprozessen hat der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen; das Verwaltungsgericht entscheidet nach richterlicher Überzeugung, wobei keine absolute Gewissheit, sondern ein der Lebenserfahrung entsprechender Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. • Sachverhaltswürdigung: Das Verwaltungsgericht konnte anhand der vorgelegten Aufnahmeanzeige und des Sozialberichts widersprüchliche Angaben nicht auflösen und deshalb die erforderliche Überzeugung von einem Aufenthalt des Hilfeempfängers in der streitigen Kommune nicht gewinnen. • Zuständigkeitsmaßstab: Die örtliche Zuständigkeit nach § 86a SGB VIII bestimmt sich objektiv nach gewöhnlichem bzw. tatsächlichem Aufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt; konkludente Hinweise der Behörde auf Zuständigkeit ändern daran nichts. • Untersuchungs- und Aufklärungspflicht: Das Gericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger als fachkundige Behörde zunächst einen substantiierten Sachverhalt darzulegen und eigene Widersprüche zu klären hat; eine weitergehende Amtsermittlungspflicht besteht nicht ohne weiteres. • Rechtsfolge: Das Zulassungsvorbringen erschüttert die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht; somit ist der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das OVG bestätigt, dass die erstinstanzliche Beurteilung zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Beklagten nicht durch das Zulassungsvorbringen erschüttert wurde, weil der Kläger die entscheidungserheblichen Tatsachen über den Aufenthalt des Hilfeempfängers nicht im erforderlichen Grad wahrscheinlich gemacht hat. Da die Widersprüche in eigenen Unterlagen des Klägers nicht aufgeklärt wurden, durfte das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit verneinen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 15.941,49 Euro festgesetzt.