Beschluss
18 B 1156/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0908.18B1156.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der 3 Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. 4 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. 5 Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Februar 2009 18 B 1515/08 -. 6 Ausgehend hiervon hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Antragstellerin, die sich in der Sache allein gegen die vom Verwaltungsgericht versagte Gewährung von Abschiebungsschutz (§ 60a Abs. 2 AufenthG) wendet, kann einen solchen nicht bereits im Hinblick auf ihre Schwangerschaft beanspruchen. 7 Nach der Senatsrechtsprechung begründet eine Schwangerschaft für sich genommen nicht zwingend einen Duldungsgrund. Anders kann es im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 GG liegen bei einer mit einer Risikoschwangerschaft einhergehenden begründeten Befürchtung einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Schwangeren bzw. des Kindes im Zusammenhang mit der Abschiebung. 8 Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juli 2009 - 18 B 1037/09 - und vom 5. Juni 2008 - 18 B 850/08 -. 9 Für eine vorhandene Risikoschwangerschaft sind mit der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden. Dass eine Aufenthaltsbeendigung und eine Verweisung auf das Visumverfahren mit unzumutbaren Gefahren für sie oder das ungeborene Kind verbunden sein werden, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - durch die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht. 10 Auch in Bezug auf die ärztliche Versorgung in Nigeria während ihrer Schwangerschaft und der Geburt sind keine konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragstellerin dargelegt worden. Entsprechend ist ein diesbezügliches Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch den die Ausländerbehörde bindenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2009 für die Antragstellerin auch nicht festgestellt worden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). 11 Der Einwand, mit der Geburt werde ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG erwerben, verfängt ebenfalls nicht. Zwar erwirbt danach ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit dieser Regelung soll den hier aufwachsenden Kindern ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit frühzeitig zuerkannt werden, um ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zu fördern. 12 Vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 4 Rdnr. 68; vgl. auch BT-Drs. 14/533, S. 14. 13 Sie verschafft indes weder dem Kind noch dessen Mutter einen Anspruch auf eine Geburt im Inland, noch entfaltet sie nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG im vorliegenden Verfahren bereits zu berücksichtigende aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen. 14 Vgl. hierzu auch Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 3 D 79/08 -, juris. 15 Soweit die Antragstellerin auf die Dauer des Visumverfahrens und die damit verbundene Trennung vom Vater des Kinder verweist, setzt sich die Beschwerde nicht mit dem Vorbringen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach nicht dargetan und nicht ersichtlich sei, dass die mit der Durchführung des Visumsverfahrens verbundene Trennung zu einer Beeinträchtigung der Entwicklung des ungeborenen Kindes führe, dessen Geburt erst im Januar 2010 zu erwarten sei. Dass der Kindesvater seinen väterlichen Betreuungsbeitrag zum Wohl des Kindes (zunächst) auch dort erbringen kann, wird durch den pauschalen Hinweis auf die entstehenden Kosten nicht in Frage gestellt. Insoweit verhilft der Umstand, dass auch der Vater des Kindes beim Antragsgegner einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Duldung für die Antragstellerin gestellt hat, der Beschwerde nicht zum Erfolg. 16 Erfolglos bleibt letztlich auch der Hinweis auf das von der Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anhängig gemachte Verfahren wegen von ihr befürchteter Gefahren auf Grund der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden, denn der diesbezügliche Asylantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 12. August 2009 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit Beschluss vom 26. August 2009 – 1 L 1304/09.A – lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.