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Beschluss

12 B 1273/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1009.12B1273.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein mit Blick auf die dargelegten Gründe des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwände gegen die sorgfältig und überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Argumentation zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, greifen nicht durch. 3 Die Annahme des Antragsgegners, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund, bleibt ohne hinreichende Substanz. 4 Dass hier eine ungeklärte Diagnostik eine Vorwegnahme der Hauptsache verbieten soll, ist schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar. Soweit die Bezirksregierung B. in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2009 unter Bezugnahme auf die Angaben der Realschulleiterin N. , auf die Dokumentation der G. -T. -Realschule C. aus den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 sowie auf die Ausführungen der Lehrerin für Sonderpädagogik N1. und der Lehrerin der G. -T. -Realschule A. im Gutachten zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfes vom 22. September 2008 den Schluss zieht, dass bei dem Antragsteller Erziehungsschwierigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2005 vorliegen, wird das Vorliegen eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADS) als in Frage kommende Ursache für die aufgetretenen schulischen Probleme von der Schulbehörde ausdrücklich gerade nicht bestritten. Die Bezirksregierung folgert aus unterschiedlichen Feststellungen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. X. in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2009 bezüglich der Fähigkeit von Menschen mit ADS zur nachträglichen Selbstreflexion einerseits und den Angaben der Realschulleiterin N. zur Einsichtsfähigkeit des Antragstellers andererseits lediglich, dass bei Letzterem auch ADS-unabhängige Verhaltensauffälligkeiten vorliegen, die auch für sich genommen einen sonderpädagogischen Förderbedarf begründen würden. 5 Es trifft gleichfalls nicht zu, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss die mangelnde Eignung der S. als Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung verneint hat, indem es der Erkenntnis der Sonderschullehrerin N1. im sonderpädagogischen Gutachten vom 22. September 2008, dass der Antragsteller besonders schwerwiegend im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung beeinträchtigt ist, jeglichen Wert abspricht. Vielmehr stützt der zum Schulrecht ergangene Beschluss – 4 L 229/09 – vom 6. Mai 2009, dessen Argumentation sich die Kammer insofern im angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, die mangelnde Eignung der S. darauf, dass deren Unterricht vom Inhalt her nicht dem Unterricht einer Realschule als dem dem Antragsteller angemessenen Bildungsniveau entspricht. Ein Widerspruch in der medizinisch-psychologischen Diagnose, wie ihn der Antragsgegner zur konstruieren versucht, ist hingegen nicht erkennbar. 6 Nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen ist auch die Einwendung des Antragsgegners, die Diagnose der Erkrankung des Antragstellers sei in entscheidungserheblicher Weise insgesamt deshalb noch unklar, weil sich ein weiteres "Erkrankungsbild" neben AHDS oder ADS nicht leugnen ließe, nicht plausibel. Der Antragsgegner geht insofern erkennbar von der unzutreffenden Voraussetzung aus, dass die Symptomatik einer seelischen Erkrankung immer im vollen Umfang der möglichen Erscheinungsbilder vorliegen muss bzw. alle Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers auf die eine seelische Erkrankung des Antragstellers zurückzuführen sein müssen, um einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu begründen. Abgesehen davon, dass sich eine seelische Erkrankung auch in untypischen Symptomen äußern oder bestimmten Verhaltensauffälligkeiten überhaupt keine Krankheit zugrunde liegen kann, ist insofern jedoch schon ausreichend, wenn dem Antragsteller gerade aufgrund der hier hinreichend diagnostizierten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens eine Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft droht. Soweit die Teilhabebeeinträchtigung neben ihrer Hauptursache auch von Verhaltensauffälligkeiten beeinflusst wird, die nicht auf die seelische Erkrankung zurückzuführen sind, stellt sich allenfalls das Problem, ob das ins Auge gefasste Mittel der Eingliederungshilfe – hier der Besuch einer bestimmten, auf Problemfälle spezialisierten Schule – verhältnismäßig und geeignet ist, der Teilhabebeeinträchtigung entgegen zu wirken. 7 Dass das auffällige Verhaltensmuster des Klägers überhaupt nicht auf seine ADS-Erkrankung zurückzuführen sein könnte und die I. -Schule mit bestimmten Verhaltensweisen des Antragstellers von vornherein überfordert wäre, hat der Antragsgegner weder substantiiert dargelegt noch mit geeigneten Mitteln glaubhaft gemacht. 8 Um die fachärztlich abgesicherte Diagnose einer hyperkinetischen Störung als solche in Frage stellen zu können, fehlt dem federführenden Rechtsamt des Antragsgegners schon die nach § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII vorausgesetzte Qualifikation. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner nicht substantiiert und nachvollziehbar darzutun vermocht, warum es der Diagnose einer hyperkinetischen Störung zwingend entgegensteht, dass es dem Antragsteller laut den Berichten der zuständigen Lehrer und Sonderpädagogen gelingt, in klar strukturierten Unterrichtssituationen aufmerksam sein Verhalten zu steuern. 9 Soweit der Antragsgegner die Eignung der I. -Schule in Zweifel zu ziehen versucht, beschränkt sich sein Vortrag auf Angriffe gegen das Urteilsvermögen des Verwaltungsgerichts und auf bloße Mutmaßungen. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Konzept der Schule findet nicht statt. Auch dem Senat ist die I. -Schule in C1. -C2. H. als Privatschule bekannt, die auf die spezielle Förderung u. a. von ADHS-Kindern ausgerichtet ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 – 12 B 1249/08 –. 11 Das weitere Argument, aus § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII folge die deutliche Maßgabe für die Jugendhilfe, dem Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie dem Vorrang zu geben, geht schon deshalb ins Leere, weil bei vorläufiger Betrachtung daran festzuhalten ist, dass die S. angesichts ihrer grundsätzlichen Beschränkung auf die Beschulung nach den Vorgaben für die Hauptschule kein geeigneter Förderort für den Antragsteller mit den kognitiven Fähigkeiten zumindest zum Erwerb des Realschulabschlusses ist und andere geeignete Einrichtungen in erreichbarer Entfernung vom Elternhaus nicht zur Diskussion stehen. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 8 seines Beschlusses eingehend damit auseinandergesetzt, warum die Herausnahme des Antragstellers aus seinem familiären Bezugsrahmen gerechtfertigt erscheint, ohne dass sich die Beschwerde hinreichend gezielt mit diesen Argumenten auseinandersetzt. 12 Wenn sich die S. bei summarischer Prüfung richtigerweise als nicht geeigneter Förderort darstellt und im Übrigen eine Alternative zur I. -Privatschule weder für das Verwaltungsgericht ersichtlich war noch mit der Beschwerde nachträglich benannt worden ist, fehlt es gleichfalls an einer Wahlsituation i. S. v. § 5 Abs. 1 SGB VIII, an die der Antragsgegner die Fehlerhaftigkeit der getroffenen einstweiligen Anordnung festmachen könnte. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz 1 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.