Urteil
26 K 6503/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0517.26K6503.09.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2009 verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2009/2010 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Kölner Privatschule zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2009 verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2009/2010 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Kölner Privatschule zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der einen im Jahr 2000 geborenen Bruder hat, begehrt Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der L. Privatschule GbR für das Schuljahr 2009/2010. Er war bereits mit 1,5 Jahren in der Krabbelgruppe auffällig. Vom 3. bis 6. Lebensjahr wurde er ambulant bei einem Verhaltenstherapeuten behandelt. Gleichzeitig erhielt er eine ambulante Behandlung (AKiP) an der Universitätsklinik Köln, ferner vorübergehend eine Reittherapie. Mit sieben Jahren wurde der Kläger in eine Regelschule, die F. in G. , eingeschult. Dort war er nach Aussage seiner Eltern schlecht integriert, unorganisiert und hatte keine Freunde. Vom 13. September bis 12. Dezember 2006 befand er sich in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Universitätsklinik L1. . Prof. Dr. M. und die weiteren behandelnden Ärzte führten u.a. am 25. Januar 2007 aus: Diagnose: I: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens II: Keine III: Durchschnittliche Intelligenz IV: Keine V: Keine signifikante Verzerrung oder unzureichende psychosoziale Um- stände Bei dem Kläger habe bereits zu Beginn der Behandlung ein stark oppositionell-verweigerndes Verhalten dominiert. Bei Konflikten mit Gleichaltrigen sei es neben verbalen Aggressionen auch zu körperlichen Übergriffen seitens des Klägers gekommen. Er benötige durchgehend viel Unterstützung bei Erledigung seiner Aufgaben (Hausaufgaben, pünktliches Aufstehen, zum Frühstück erscheinen, zur Schule gehen). In Einzelkontakten erscheine der Kläger wenig introspektionsfähig. Zusammenfassend führte er aus, positive Effekte hinsichtlich Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeiten hätten sie im Doppelblindversuch mit Methylphendidat gesehen. Der Kläger zeige häufig ein regressives Verhalten mit mangelnder Fähigkeit, derzeit eine altersadäquate Entwicklung zu durchlaufen. Er benötige hier kleinschrittige Unterstützung, um bisher nicht erfahrene Entwicklungsschritte nachholen zu können. Das Erlernen von Selbstwirksamkeit und Entwicklung von Autonomie erscheine besonders wichtig. Weiterhin halte man eine Integration im Gleichaltrigenbereich und das Erlernen angemessener Konfliktlösungsstrategien für äußerst wichtig. Neben einer ambulanten Weiterbehandlung scheine die Installation einer sozial-pädagogischen Familienhilfe indiziert. Mit den Eltern sei auch die Möglichkeit einer Familientherapie besprochen worden, die man für sinnvoll erachte. Bereits am 5. Dezember 2006 beantragte die Mutter des Klägers telefonisch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Familienhilfe (SPFH). Sie führte aus, die Familie werde es nicht schaffen, ihren Alltag mit dem Kläger ohne Hilfe zu bewältigen. In dem schriftlichen Antrag vom 13. Dezember 2006 hieß es, sie hätten seit mehr als sechs Jahren große Schwierigkeiten mit der Erziehung des Klägers. Neben verschiedenen insgesamt mehrjährigen ambulanten Therapien sei sie zweimal mit den Kindern in Kur gewesen und der Kläger habe sich nun drei Monate in stationärer Behandlung befunden. Wenn sie nochmal in den Teufelskreis verfielen wie vor der stationären Behandlung, sehe sie die Familie zerbrechen. Anlässlich des Hausbesuches des Herrn I. vom Beklagten führten die Eltern am 27. Dezember 2006 u.a. aus, der Kläger tue sich durch Grenzüberschreitungen und Provokationen hervor, erledige seine Hausaufgaben nicht, laufe öfters weg, habe im Stadtteil keine Freunde, versuche, Gleichaltrige zu dominieren, habe einem Mitschüler gedroht, ihn mit einem Messer "fertig zu machen" und auch ein Messer in die Schule mitgenommen. Andererseits sei er manchmal "babymäßig", traue sich nichts zu und könne an solchen Tagen nicht einmal seine Socken anziehen. Zu seinem jüngeren Bruder habe er ein gespanntes Verhältnis, schlage auch schon mal zu. Der Kläger definiere sich selbst als Problemkind. "Negative" Verhaltensweisen führten zu Aufmerksamkeit, also Erfolg. Die Mutter habe Schwierigkeiten, sich dem "Spiel" zu entziehen. Der Kindesvater sorge sich, dass der Kläger sozial und schulisch immer weiter ins Abseits gerate. Wegen diagnostiziertem ADHS werde der Kläger mit Ritalin behandelt. Auf Bl. 4 der Beiakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Am 22. März 2007 teilte die Mutter des Klägers mit, der Kinderarzt habe gesagt, eine Einzelfallhilfe sei zu bevorzugen und die Beschulung an der HEBO-Schule in Bonn sei gut. Dies möge berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 23. März 2007 gewährte der Beklagte bis zum Monat März 2008 Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialpädagogischen Familienhilfe in einem noch festzusetzenden Umfang. Vorgesehen waren zunächst 2 bis 3 Stunden wöchentlich. Die Hilfe begann erst am 19. September 2007 durch den Mitarbeiter der Familienhilfe, Herrn C. . Seit Januar 2008 erhielt der Kläger montags und freitags beim Kinderschutzbund durch Frau B. Nachhilfe im "E. ". Am 7. März 2008 beantragten die Kläger weitere Hilfe in Form der Hausaufgabenhilfe bei ADHS. Herr C. führte unter dem 19. März 2008 aus, aufgrund der großen Schwierigkeiten des Klägers, sich auf eine Sache zu konzentrieren, Dinge aufzunehmen und zu behalten sowie durch die dadurch bedingt immer wieder auftauchenden Aggressionsausbrüche seien die Möglichkeiten und Kräfte der wohlwollend bemühten Eltern erschöpft. In schulischen Zusammenhängen sei es inzwischen besonders schwierig. Der Kläger komme mit neutralen Personen besser zu Recht. Die wechselnde Betreuung durch die Schule und "E. " sei nicht ausreichend und förderlich. Ohne die begehrte Hilfe sehe er das durchaus vorhandene Potential des Klägers und seine persönliche Entwicklung eher ziemlich gefährdet. Auf Bl. 31 des Verwaltungsvorgangs wird Bezug genommen. Herr I. führte am 14. April einen Hausbesuch durch und hielt u.a. fest, die Nachhilfestunden durch die Nachhilfelehrerin, Frau B. , mit beruflicher Erfahrung in Sachen ADHS entlaste die Eltern und fördere den Kläger. Er besuche zweimal wöchentlich für 1,5 Stunden ein Judotraining und sei bei der Jugendfeuerwehr angemeldet. Laut Auskunft der Eltern versorge er Tiere. Im nächsten Jahr solle er die Gesamtschule Horrem-Sindorf besuchen. Für ein halbes Jahr ab Antragstellung gewährte der Beklagte Hilfe nach § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) durch Übernahme von Kosten der Betreuung dienstags, mittwochs und donnerstags jeweils 2,5 Stunden durch die Betreuerin des Kinderschutzbundes bei Beteiligung der Eltern mit 45,00 EUR wöchentlich an den Gesamtkosten von 75,00 EUR wöchentlich. (Bl. 35, 37ff. der Beiakte) In einem Vermerk vom 8. Oktober 2008 heißt es u.a., die Schwierigkeiten mit dem Kläger bestünden fort. Es liege eine ausgeprägte Geschwisterkonkurrenz, teilweise mit körperlichen Attacken, provokatives Verhalten gegenüber den Eltern und eine schwierige Integration in der neuen Schule (Gesamtschule L2. -I1. ) vor. Die familiäre Situation sei durch erhebliche Anspannung geprägt. Die Stunden der Einzelfallhelferin, einer zukünftigen Sozialpädagogin, seien eine Hilfe, es scheine aber so zu sein, dass diese die Tätigkeit Anfang des Jahres 2009 berufsbedingt nicht mehr werde ausüben können. Unter dem 17. Oktober 2008 wurde dem Kläger seitens der Klassenlehrerin Frau T. ein Tadel wegen regelmäßig störendem Verhalten erteilt. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er den Sitzplatz nicht gewechselt, sich respektlos über sie geäußert und laut "Frau T. fuckt voll ab." gesagt. Am 20. November 2008 wurde durch den Musiklehrer ein weiterer Tadel erteilt (Bl. 82 Beiakte). Auf Antrag gewährte der Beklagte weitere Einzelfallhilfe durch Frau B. vom 1. November bis 31. Dezember 2008. Ab Januar 2009 wurde Hilfe durch die Sonderpädagogikstudentin Frau T1. gewährt. Der Kläger besuchte seit Januar 2009 auf Kosten der Eltern das Therapiezentrum L1. . Am 16. Januar 2009 wurde seitens der Schule ein weiterer Tadel erteilt. Der Kläger habe sich in eine Streitigkeit zwischen einem Mitschüler und einem Jungen aus der 6. Klasse eingemischt und so daran beteiligt, dass daraus die geplante Prügelei der 5b entstanden sei. Laut Aussage einer Mitschülerin habe er gesagt "Ich kille ihn", als er zu der Prügelei eilte. Er habe eine Büroklammer auseinandergeklappt, um damit den Schüler der 6. Klasse zu verletzen. Am 12. Februar 2009 endete die Hilfe der Familienhilfe G. . Am 13. März 2009 kam es in der Gesamtschule L2. -I1. zu einem Gespräch, an dem auch Herr I. vom Beklagten teilnahm. Diesem Gespräch zufolge führte die Klassenlehrerin inzwischen über den Kläger ein Verhaltensprotokoll. Der Kläger beleidige die Lehrkräfte und begehe im Unterricht Clownereien. Er entferne sich vom Schulhof, laufe Richtung Bahngleise, spiele mit einem Messer auf dem Schulhof und drohe im Kreis von SchulkollegInnen mit Selbstmord. Die Eltern fürchteten, es könne zu einer Ausschulung des Klägers kommen. Auf den Vermerk Bl. 57 der Beiakte wird Bezug genommen. Herr I. vom Beklagten forderte die Eltern des Klägers auf, sich um einen Termin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bemühen. Unter dem 18. März 2009 beschloss die Schule, den Kläger für die Zeit vom 17. bis 31. März 2009 vom Unterricht auszuschließen. Es liege bei dem Kläger Selbst- und Fremdgefährdung sowie extrem rücksichtsloses Verhalten gegenüber seinen Klassenlehrer/innen vor. U.a. habe er in der Sportumkleide mit einem Feuerzeug eine Deodorantflasche entzündet, so dass eine Stichflamme entstanden sei. Fälschlicherweise habe er anschließend Mitschüler beschuldigt. Gegen mehrere Lehrerkollegen habe er Gewalt angedroht und seine Klassenlehrerinnen hinter ihrem Rücken mit Wörtern wie "Schlampe", "Fotze", "Hure" bezeichnet. Einen Mitschüler habe er mit einer Teppichklinge bedroht und gesagt, dass er ihn umbringen wolle. Es lägen Aussagen von Mitschülern vor, dass der Kläger sie häufig drangsaliere, sie bespucke, schubse und schlage. Die Mehrzahl der Schüler sage aus, Angst vor dem Kläger zu haben und sich von ihm bedroht zu fühlen. Zudem habe der Kläger bereits zweimal geäußert, sich umbringen zu wollen, und dabei einmal eine Klinge aus seinem Portemonnaie genommen. Der Kläger sollte in den zwei Wochen psychologisch betreut werden, um eine positive Verhaltensänderung zu bewirken. Auf Bl. 84f der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Unter dem 27. April 2009 führte der Sachverständige, der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. S. aus, er befürworte aus psychosozialer und medizinischer Sicht die Weiterführung der Hausaufgabenhilfe. Im Mai 2009 besuchte der Kläger eine andere Klasse der Gesamtschule mit einem älteren Klassenlehrer. Am 4. Mai 2009 wurde dem Kläger erneut ein Tadel erteilt. Er habe im Klassenraum mit einem Fußball gespielt und den Ball fest in Richtung des Brille tragenden Mitschülers U. "abgezogen" und diesen so am Kopf getroffen, dass er längere Zeit im Sanitätsraum habe behandelt werden müssen. (Bl. 86 der Beiakte) Unter dem 9. Juni 2009 teilte die Mutter des Klägers mit, nach den Sommerferien solle die Schulaufsicht feststellen, dass der Kläger an der Gesamtschule nicht beschulungsfähig sei. Am 1. Juli beantragte der Kläger Gewährung von Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung durch Übernahme der Kosten der Beschulung an der L. Privatschule ab dem Schuljahr 2009/2010 in Höhe von 630,00 EUR monatlich zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr von 1.000,00 EUR. Die Mutter führte aus, die Schule wolle die Schulaufsicht einschalten, um einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. Von der Realschule sei der Kläger abgewiesen worden. Eine Testung beim schulpsychologischen Dienst habe ergeben, dass der Kläger an einer Hauptschule unterfordert sei. Auf Bl. 68 der Beiakte wird Bezug genommen. Bei der L. Privatschule handelt es sich um eine 1990 von Eltern gegründete staatlich anerkannte Ergänzungsschule, die auf die externen Prüfungen für den Hauptschulabschluss, mittlere Reife, Fachoberschulreife oder Abitur vorbereitet. Die Schule gibt auf ihrer Homepage an, pädagogische Konzepte für an schwerwiegenden Schulproblemen leidende Schülerinnen und Schüler in einem Teufelskreis aus Konzentrations- und Lernschwierigkeiten, Misserfolgen und Demotivation zu bieten. Es würden grundsätzlich nicht mehr als 13 Schüler in einer Gruppe unterrichtet. Die individuelle, ganzheitliche Betreuung jedes Schülers werde geboten. Ihr vornehmlichstes Ziel sei es, Eigenrealisation in sozialer Verantwortung auszubilden und zu fördern. In den Zeugnissen der Gesamtschule L2. für das 1. und 2. Halbjahr 2008/2009 sind Leistungsbereitschaft des Klägers jeweils mit "befriedigend", Zuverlässigkeit/Sorgfalt mit "befriedigend" bzw. "unbefriedigend" sowie Sozialverhalten jeweils mit "unbefriedigend" bewertet. In dem Überweisungszeugnis vom 1. Juli 2009 heißt es, der Kläger habe die Vollzeitschulpflicht nicht erfüllt. Er sei berechtigt, die 6. Klasse einer Realschule zu besuchen. In Deutsch, Technik und Sport erhielt er im letztgenannten Zeugnis die Prädikate "gut", in Gesellschaftslehre "sehr gut", in Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst und Musik "befriedigend" und in Englisch sowie Religion "ausreichend". (Bl. 76ff. der Beiakte) Der Sachverständige Dr. S. führte unter dem 22. Juli 2009 u.a. aus, es lägen eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1G), Emotionalstörung (F93.8G), massiver chronischer Schulkonflikt und Zustand nach pavor nocturnus (F51.4Z) vor. Der Kläger erreiche nach KABC einen durchschnittlichen Gesamtwert des IQ von 97, bei konzentrationsgeleiteten einzelheitlichen Fertigkeiten einen IQ von 79, im ganzheitlichen Denken einen IQ von 109 und bei den schulischen Fertigkeiten einen IQ von 98. Es lägen mit Sicherheit die Kriterien einer drohenden seelischen Behinderung vor, vorwiegend mit Auftreten im schulischen Kontext, so dass eine intensive schulische Maßnahme mit möglichst kleinen Klassen, enger intensiver pädagogischer Führung und engmaschiger Elternarbeit, wie z.B. in der freien Schule in L1. -Q. empfohlen werde. Die laufenden Behandlungsmaßnahmen seien indiziert und sollten fortgesetzt werden. Auf Bl. 88 der Beiakte wird Bezug genommen. Herr I. sprach sich in der Vorlage zur Hilfeplankonferenz für die Hilfe aus. U.a. führte er aus, staatliche Förderschulen erfüllten nicht die Kriterien, die eine Erfüllung der Schulpflicht für den Kläger ermöglichten, eine Schulbegleitung sei kostenintensiver, eine stationäre Unterbringung könne vermieden werden. Auf Bl. 89 bis 91 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Diplom-Psychologin M. E1. von der Regionalen Schulberatung des Rhein-Erft-Kreises führte unter dem 10. August 2009 aus, bei einem in der Einzelsituation und mit Medikamenteneinnahme guten und gänzlich unauffälligen Kontakt- und Arbeitsverhalten habe der Kläger Ergebnisse im Grenzbereich zwischen "gut durchschnittlich bis überdurchschnittlich" erzielt. Eine eventuelle Umschulung auf die Hauptschule könne das Risiko von kognitiver Unterforderung mit ungünstigem Kompensationsverhalten in sich bergen. Zu dem Verhalten des Klägers außerhalb der Testsituation könne nicht Stellung genommen werden. Sie sei durch die Eltern am 24. Juni 2009 informiert worden, dass der Kläger am Probeunterricht an einer L. Privatschule teilnehme. (Bl. 93 Beiakte, Bl. 34 Gerichtsakte) Seitens der Gesamtschule L2. wurde u.a. unter dem 13. August 2009 auf einem die Förderung bei Lese-Rechtschreibschwäche betreffenden Vordruck ausgeführt, die Schule habe die Fördermaßnahmen ausgeschöpft. Trotz zuvor genannter intensiver schulischer Fördermaßnahmen sei es bisher nicht gelungen, die für das Weiterlernen notwendigen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dem könnten psychische Beeinträchtigungen, neurologische Auffälligkeiten, ADS und ADHS und/oder sozial unangemessene Verhaltenskompensationen zu Grunde liegen. Neben der schulischen Förderung habe der Kläger seit einem Jahr Psychotherapie erhalten, das TZR L1. besucht und er nehme Ritalin ein. (Bl. 94 bis 96, 106 der Beiakte) Mit dem angegriffenen Bescheid vom 24. August 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Privatschule ab. Zur Begründung führte er aus, es sei Sache der Schulaufsicht, die geeignete Beschulung für den Kläger zu organisieren und eine Aussage über einen speziellen Beschulungsbedarf zu treffen. Ihm lägen keine Informationen über die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor. In der Stellungnahme der Gesamtschule heiße es, es würden ergänzende außerschulische Fördermaßnahmen gemäß § 35 a SGB VIII für den Kläger empfohlen. Reguläre Sonderschulen böten die in der psychologischen Begutachtung empfohlenen intensiven schulischen Maßnahmen mit möglichst kleinen Klassen, enger intensiver pädagogischer Führung und engmaschiger Elternarbeit. Zudem arbeiteten in Sonderschulen pädagogisch ausgebildete Fachleute (Sonderpädagogen), die bezüglich des umschriebenen Störungsbildes gleichermaßen versiert und kompetent seien. Das Ergebnis der Schullaufbahnberatung der Schulaufsicht sei kritisch zu hinterfragen, da offensichtlich weder ein Austausch zwischen den Institutionen stattgefunden habe noch die Ergebnisse der schulpsychologischen Diagnostik in die Bewertung eingeflossen seien. Alternativ zu der beantragten Kostenübernahme für eine Privatschule werde als geeignete Maßnahme die von der Gesamtschule empfohlene ergänzende außerschulische Fördermaßnahme z.B. in Form der Integrationshilfe, Schulbegleitung, Teilnahme an sozialen Kompetenztrainings etc. gesehen. Auf Bl. 98f. der Beiakte wird Bezug genommen. Am 16. September 2009 beantragten die Eltern des Klägers Übernahme von Nachhilfekosten, was mit 7,5 Stunden pro Woche für ein Jahr bewilligt wurde. Auf Bl. 105 der Beiakte wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 1. Oktober 2009 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 19. April 2010 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch Anhörung des Sachverständigen, Herrn Dr. S. . Auf das Sitzungsprotokoll wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Kläger führt zur Begründung der Klage u.a. aus, aufgrund seiner psychischen Störungen sei er nicht in der Lage, in staatlichen Schulen unterrichtet zu werden. Er bedürfe erzieherischer Hilfestellung, die eine staatliche Schule nicht erbringen könne. Die Gesamtschule habe den Kläger wegen der vielfältigen dem Beklagten bekannten ständigen Vorkommnisse dort für unbeschulbar gehalten. Auf Grund seiner Intelligenz, seines Leistungsbildes und seiner Leistungsbereitschaft könne dem Kläger in einer staatlichen Förderschule keine hinreichende Bildungsbasis vermittelt werden, um einen Einstieg in eine spätere Berufsausbildung und Berufstätigkeit sicherzustellen. Er verweise auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. November 2004 - 2 L 577/04 -. Danach sei es nach Aussage des Zeugen H. in seiner fünfjährigen Erfahrung als Schulleiter lediglich einem Schüler der Sonderschule für Erziehungshilfe gelungen, den Hauptschulabschluss B zu erlangen. Er sei aufgrund seiner Intelligenz in der Lage, einen Realschulabschluss zu erzielen. Es obliege dem Beklagten schon gemäß § 1 SGB VIII, eine angemessene Schulbildung - hier eben in einer Privatschule - sicherzustellen. Der Anspruch auf Hilfe folge konkret aus § 35 a Abs. 1 SGB VIII. § 10 Abs. 1 SGB VIII stehe nicht entgegen, da es keine geeignete schulische Förderung gebe. Ein Integrationshelfer reiche bei dem Problembild des Klägers nicht aus. Vielmehr bedürfe es eines für den Kläger geeigneten schulpädagogischen Konzepts und Umfelds. Das habe auch der Sachbearbeiter des Beklagten, Herr I. , der den Kläger und die schulische Situation seit 2007 kenne, so gesehen. Eine unzulässige Selbstbeschaffung liege nicht vor. Nachdem Herr I. den Fall seit Jahren intensiv verfolgt habe, habe ihm der Antrag auf die streitige Hilfe seit dem 1. Juli 2009 vorgelegen. Die L. Privatschule verfüge über das nötige Know-how, um mit den Störungen des Klägers auf pädagogische Art und Weise zurecht zu kommen. Das Lehrpersonal sei hochqualifiziert und entsprechend den Belangen des Klägers geschult. Seit der Kläger diese Schule besuche, folge er wesentlich besser dem Unterricht, entwickle sogar Spaß an der Schule. Das extrem störende Verhalten des Klägers sei in erheblichem Umfang zurückgegangen. Es gebe keine Suizidgedanken mehr. Lediglich im Fach Geschichte bedürfe er noch weiterer Förderung. Die Schule habe sich wohltuend auf die familiäre Situation ausgewirkt. Er verweise auf das aktuelle Zeugnis, aus dem ersichtlich sei, dass er ohne Probleme dem Schulalltag und dem Unterricht folgen könne, und den Bericht der Schule. In dem Zeugnis vom 29. Januar 2009 erzielte der Kläger im Arbeitsverhalten "gut", im Sozialverhalten "noch schwach ausgeprägt". In Sport und Lesen erzielte er die Bewertung "gut", in Englisch, Mathematik, Physik, Biologie, Erdkunde und Französisch "befriedigend", in Deutsch "ausreichend" und in Geschichte "mangelhaft". Er hatte sieben Stunden entschuldigt gefehlt. Der Kläger legt außerdem einen Schulbericht der L. Privatschule zur Beschulung des Klägers und dessen zwischenzeitlicher positiver Entwicklung vom 12. Mai 2010 vor. Auf Bl. 121 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. August 2009 zu verpflichten, dem Kläger für das Schuljahr 2009/2010 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der L. Privatschule zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt er aus, der Bedarf an erzieherischen Hilfen und Eingliederungshilfe werde nicht bestritten. Die Notwendigkeit der Unterstützung werde aber nicht nur isoliert auf den schulischen Rahmen gesehen. Dies sei wenig erfolgversprechend. Schon die Darstellung der Symptome zeige die Komplexität der Problematik. Im Rahmen der Begutachtung durch die Universitätsklinik L1. sei bereits sozialpädagogische Familienhilfe und Familientherapie empfohlen worden. Die alleinige Projektion der Verhaltensauffälligkeiten auf die "falsche" Art der Beschulung sei deshalb wenig differenziert und unangemessen. Weiterhin sei die sonderpädagogische Förderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schularten. Die Feststellung der geeigneten Beschulung obliege dem Schulamt. Der Jugendhilfeträger könne die Bereitstellung der besonderen Maßnahme im Wege der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung gleichermaßen in einer Sonderschule erhalten könne. In staatlichen Förderschulen lernten durchschnittlich 11 Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse. Für jeden würden in einem individuellen Förderplan Lernziele und Fördermöglichkeiten entwickelt. Sonderpädagogen seien in besonderem Maße kompetent, um mit Verhaltensauffälligkeiten in der Lernumgebung Schule zu recht zu kommen. Die Beschulung an der Gesamtschule L2. sei nicht endgültig gescheitert. Der Kläger sei dort erst seit dem Schuljahr 2008/2009 beschult gewesen und man könne nicht von langjährigen Therapien und Fördermaßnahmen an dieser Schule sprechen. Es sei auch nicht richtig, dass man den Kläger an der Gesamtschule nicht weiter habe beschulen wollen. Man habe seitens der Schule ein Verfahren einleiten wollen, um festzustellen, an welcher Schulform der Kläger bestmöglich beschult werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die Eltern des Klägers eine Beschulung an einer Förderschule nicht gewollt hätten und sich dem Verfahren durch Anmeldung des Klägers an der L. Privatschule hätten entziehen wollen. Die fehlende Geeignetheit der Förderschule sei ebenso wenig belegt wie die Geeignetheit der L. Privatschule. Der Vorschlag des Herrn I. in der Vorlage zur Hilfeplankonferenz sei nur eine erste Einschätzung, ein nicht konkretisierter Vorschlag, kein abschließendes Ergebnis gewesen. Die bisher vorgelegten Unterlagen träfen keine Aussage darüber, ob sich die Situation durch den Schulwechsel maßgeblich verändert habe. Ein Vergleich des Gesamtschulzeugnisses mit dem der Privatschule zeige, dass die "Bildungsbasis" in der Regelschule vollkommen ausreichend gegeben gewesen sei. Die Gesamtschule habe eine ergänzende außerschulische Fördermaßnahme empfohlen. Diese Hilfe sei seit dem 15. Mai 2008 installiert und habe sich als geeignete und gewinnbringende Hilfe etabliert. Die Möglichkeit einer Schulbegleitung/eines Integrationshelfers sei bisher nicht erprobt und könne daher nicht als ungeeignete Maßnahme abgelehnt werden. Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens sei nicht entfallen. Der Kläger habe sich nicht der Prüfung gestellt, ob im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sei. Dies sei noch nicht erwiesen. Die Einschätzung sei zunächst Aufgabe der Schulaufsicht. Es liege zudem eine unzulässige Selbstbeschaffung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 24. August 2009 ist rechtswidrig, der Kläger wird durch ihn in seinen Rechten verletzt; er hat Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der L. Privatschule für das Schuljahr 2009/2010, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch beruht auf § 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Buches sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Gemäß § 35 a Abs. 1 a SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, 2. eines Kinder - und Jugendpsychotherapeuten oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden. Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Gemäß § 35 a Abs. 4 SGB VIII sollen, falls gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten ist, Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Der nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen durchschnittlich intelligente Kläger war und ist ausweislich der Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. S. , Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut, vom 22. Juli 2009 und seiner ausführlichen erläuternden Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ferner nach der Stellungnahme des Herrn I. vom ASD des Beklagten im streitigen Zeitraum seelisch behindert bzw. von Behinderung bedroht, seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Auf die diesbezüglichen Angaben im Tatbestand und im Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Das ist auch unstreitig. Aus dieser Behinderung folgt der Anspruch des Klägers auf Gewährung der streitigen Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der L. Privatschule als geeignete und erforderliche Hilfe. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber, welche Hilfe im Einzelfall notwendig und geeignet ist, von den Fachkräften des Jugendamts im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Prozesses zu treffen ist, und diese Entscheidung keinen Anspruch auf objektive Richtigkeit erhebt, sondern (lediglich) eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Denn die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des Beklagten weist beachtliche Fehler auf, da nicht alle allgemeingültigen fachlichen Maßstäbe beachtet worden, alle maßgeblichen Umstände des Falles in die Entscheidung einbezogen und stattdessen der Rechtslage widersprechende Erwägungen angestellt worden sind. Der Beklagte hat nämlich seine ablehnende Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, der Kläger könne neben einer weiteren Beschulung an der Gesamtschule L2. ergänzende außerschulische Fördermaßnahmen z.B. in Form der Integrationshilfe, Teilnahme an sozialen Kompetenztrainings etc. erhalten oder aber er könne eine Förderschule besuchen. Die Beschulung an einer öffentlichen Schule sei vorrangig. Die den konkreten Einzelfall prägenden Umstände, wie sie sich aus allen ihm vorliegenden Unterlagen und auch den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in der mündlichen Verhandlung ergeben, hat der Beklagte außer Acht gelassen. Dies sind insbesondere der seit 1999 - und damit seit zehn Jahren - bestehende umfassende Bedarf an verschiedensten Hilfen einschließlich stationärer Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, die Angaben der Mutter zur nach wie vor bestehenden erheblichen Belastungssituation, die fachärztlichen sowie schulischen Stellungnahmen zu der massiven Problematik des Klägers sowie die Einschätzung seines langjährig mit dem Fall betrauten Mitarbeiters, Herrn I. : Zum einen war die Beschulung im öffentlichen Schulsystem im Fall des Klägers wegen dieses massiven und langjährigen Behinderungsbildes gescheitert: Trotz der seit 2006 gewährten sozialpädagogischen Familienhilfe, der Hausaufgabenhilfe, Ergotherapie, der Medikation und der häufigen, auch die Eltern einbeziehenden, intensiven Einzel- und Gruppentherapien u.a. bei dem Sachverständigen Dr. S. (2009 führte er allein 24 Sitzungen durch, davon mehrere Notfallberatungsstunden) kam es an der Gesamtschule zu Tadeln, einem Klassenwechsel und aufgrund des auf Bl. 6 bis 7 des Tatbestands dargestellten klägerischen Verhaltens, das nach Aussage des Sachverständigen bei von ihm behandelten Kindern eines der schwersten Störungsbilder offenbart, zu einem zweiwöchigen Ausschluss des Klägers vom Unterricht. Unstreitig wollten die Lehrkräfte der Gesamtschule ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten. Ferner hieß es in dem Zeugnis vom 1. Juli 2009, der Kläger habe die Vollzeitschulpflicht nicht erfüllt, unter dem 13. August 2009 erklärten die Lehrkräfte, die Schule habe alle Fördermaßnahmen ausgeschöpft. Es sei auch bei der Förderung durch Psychotherapie, Besuch des TZR L1. und Einnahme von Ritalin nicht gelungen, dem Kläger die für das Weiterlernen notwendigen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der Sachverständige Dr. S. schilderte in der mündlichen Verhandlung ausführlich und überzeugend, dass nach seiner Sicht im Sommer 2009 alle denkbaren ambulanten begleitenden Hilfen im Zusammenhang mit dem Besuch der Gesamtschule L2. ausgeschöpft waren und der weitere Besuch der Gesamtschule, gegebenenfalls unterstützt durch einen Integrationshelfer oder ähnliche Hilfen (ebenso wie der Besuch einer Hauptschule mit gleicher Unterstützung) im konkreten Fall des Klägers aufgrund des auch in seiner langjährigen Praxis als besonders schwerwiegend herausragenden, zehnjährig chronifizierten Behinderungsbildes sowie andererseits der kognitiven Fähigkeiten des Klägers auf Realschulniveau keine geeignete Hilfe dargestellt hätte. Vielmehr hätte dies die Probleme des Klägers nicht gelöst, sondern wahrscheinlich verschlimmert. Auf das Sitzungsprotokoll wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es kann daher offen bleiben, ob die Lehrkräfte der Gesamtschule, wie der Beklagte behauptet und durch seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag beweisen wollte, trotz der oben genannten unstreitigen außergewöhnlich heftigen Vorkommnisse, Krisen u.a. in Form von Suizidalität und Fremdgefährdung und Abläufe u.a. in Form von Tadeln, Klassenwechsel, zweiwöchigem Unterrichtsausschluss und unstreitiger Absicht der Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, dennoch bereit gewesen wären, den Kläger im Schuljahr 2009/2010 unter Beteiligung etwa eines Integrationshelfers weiter zu beschulen. Darauf kam es in Hinblick auf die genannten ausführlichen und überzeugenden, in sich schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen nicht mehr an. Die Beschulung an der Gesamtschule L2. -I1. hätte aufgrund des konkreten, massiven, gerade auf die Schule bezogenen klägerischen Störungsbildes, der dortigen Isolierung des Klägers und des zerrütteten Verhältnisses zu den Lehrkräften allenfalls eine Verschlimmerung, keine Besserung der Behinderung bewirkt. Es war also überhaupt keine für den Kläger geeignete Schule im öffentlichen Regelschulsystem ersichtlich. Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens setzt aber voraus, dass dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 12 A 2791/07 - und 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, mit umfassenden Nachweisen; dass., Beschluss vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -. Der Beklagte hat zu keiner Zeit eine geeignete öffentliche Schule benannt, Zu den Anforderungen an eine geeignete Schule unter dem Aspekt des im Einzelfall angemessenen Bildungsniveaus: OVG NRW , Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 12 B 1273/09 -, JURIS, an die der Kläger hätte verwiesen werden können. Auch eine Beschulung an der Hauptschule kam nach der genannten Aussage des Sachverständigen Dr. S. nicht in Betracht. Die Diplom-Psychologin M. E1. von der Regionalen Schulberatung des Rhein-Erftkreises hatte unter dem 10. August 2009 aufgrund ihrer Testung des Klägers ebenfalls ausgeführt, eine eventuelle Umschulung auf die Hauptschule könne das Risiko kognitiver Unterforderung mit ungünstigem Kompensationsverhalten in sich bergen. Auf Bl. 9 des Tatbestands wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Soweit der Beklagte sich allgemein auf den Vorrang des öffentlichen Schulwesens beruft und dabei immer noch an eine Schule für sonderpädagogischen Förderbedarf denkt, ist seine Überlegung schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil dies - wie ihm schon vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und dort erneut erläutert wurde - dem jeweiligen Antragsteller lediglich im Fall einer bestands- bzw. rechtskräftigen Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegengehalten werden könnte, vgl. OVG NRW, B. v. 15.09.2008 - 12 B 1249/08 -, JURIS, m.H.a. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -. Daran fehlt es eindeutig. Zudem hätte auch die Beschulung an einer entsprechenden Förderschule nach den überzeugenden, abgewogenen Darstellungen des Sachverständigen Dr. S. in der mündlichen Verhandlung das klägerische Behinderungsbild nicht zumindest gemildert, sondern wohl sogar verschlimmert. Insbesondere wäre der Kläger dort kognitiv unterfordert gewesen, hätte dies als eine Negativselektion empfunden und die Angebote der Förderschule seien - nach den langjährigen Erfahrungen des Sachverständigen mit Förderschulen und Förderschülern - im Fall des klägerischen Behinderungsbildes nicht passend gewesen. Im Hinblick auf die über zehn Jahre entstandene Chronifizierung sei es nicht in Betracht gekommen, den Kläger nur kurz an einer Förderschule zu beschulen, um ihn dann wieder in eine Realschule oder sonstige Regelschule zu integrieren. An einen Realschulabschluss, der nach seiner Auffassung grundsätzlich - bei flankierender weiterer Therapie - für den Kläger erreichbar sei, könne bei dessen Beschulung an einer Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung zudem nicht gedacht werden. Diese Schlussfolgerung beruhe auf seiner langjährigen diesbezüglichen Berufserfahrung. Auch insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Beklagte hat in seine Entscheidung über die Frage der geeigneten Hilfe rechtswidrige Erwägungen einfließen lassen, indem er in seinen Argumenten der Frage eines angeblichen Vorrangs der Beschulung an einer Sonderschule breiten Raum gab. Andererseits hat er nichts Konkretes und Substantiiertes zu einer anderen geeigneten Hilfe oder zur Frage einer etwa fehlenden Eignung der L. Privatschule vorgetragen. Die Hilfe in der L. Privatschule war ausweislich der gut nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. S. vom 22. Juli 2009, ferner der langjährigen und vielfältigen oben dargestellten vergeblichen Bemühungen um Milderung des klägerischen Störungsbildes sowie der Eskalation an der Gesamtschule L2. -I1. die richtige und notwendige Hilfe. Die Ausführungen des Sachverständigen waren in die Entscheidung des Beklagten über eine geeignete und erforderliche Hilfe einzubeziehen, vgl. Niedersächsiches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 4 ME 184/908 -, JURIS, insbes. Rdnr. 8. Der Beklagte hat dem nichts Überzeugendes entgegengesetzt und insbesondere, wie schon ausgeführt, keine andere geeignete Maßnahme konkret benannt. Es obliegt aber dem Beklagten, wenn er die Eignung einer Hilfe in Zweifel zieht, darzulegen, dass auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) andere bedarfsgerechte Hilfemöglichkeiten gegeben sind, denen aus finanziellen oder fachlichen Gesichtspunkten der Vorzug zu geben ist. Ansonsten ist von der Eignung der selbstbeschafften Hilfeleistung auszugehen. Vgl. OVG NRW. Beschluss vom 10. Januar 2008 - 12 A 2791/07 -. Eine ambulante Begleitung weiterer Beschulung an der Gesamtschule L2. oder an einer Hauptschule schied -wie schon ausgeführt - ebenso als geeignete Hilfe aus wie der Verweis auf eine Förderschule. Eine unzulässige Selbstbeschaffung i.S.d. § 36 a Abs. 3 SGB VIII, die der Beklagte inzwischen ebenfalls behauptet, liegt nicht vor: Die Mutter des Klägers stand seit Ende 2006 wegen der klägerischen Probleme in intensivem Kontakt zum Beklagten, schon 2007 sprach sie die Frage der Beschulung an einer anderen Schule, der HEBO-Schule, an. Seit 2007 gewährte der Beklagte wegen der Schulproblematik Hilfen, die Eskalation Anfang 2009 mit Suizidalität und Fremdgefährdung war ihm aufgrund des Gesprächs vom 13. März 2009 bekannt. Er ging von einer seelischen Behinderung des Klägers aus. Ebenso war ihm seit Anfang Juni 2009 die Absicht der Schule bekannt, einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. Den Antrag auf die streitige Hilfe stellte der Kläger am 1. Juli 2009. Da dem Beklagten die sachverständige Stellungnahme des Dr. S. bereits unter dem 22. Juli 2009 zuging, konnte er also ohne weiteres bis zum Schuljahresbeginn entscheiden. Vgl. zu Aspekten der Eilbedürftigkeit bei drohendem Verlust eines weiteren Schuljahres auch: OVG NRW, B. v. 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -. Die Entscheidung hat er auch unter dem 24. August 2009, allerdings - wie gerade ausgeführt - rechtsfehlerhaft, getroffen. Ergänzend, also ohne dass es rechtlich darauf ankäme, wird auf Folgendes verwiesen: Die Geeignetheit der Hilfe durch Beschulung an der L. Privatschule wird durch zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse bestätigt: Ausweislich der im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahme der L. Privatschule, des ersten dort erteilten Zeugnisses und der Darlegungen des den Kläger bis heute therapierenden Sachverständigen Dr. S. sind seit dem Schulwechsel Suizidalität und Fremdgefährdung nicht mehr festzustellen, der Kläger hat Kontakte zu Mitschülern gefunden, ein gutes Verhältnis zu seiner Lehrerin begründet, es ist nicht mehr zu Tadeln oder ähnlichen schulischen Maßnahmen gekommen und der Kläger hat eine gewisse Freude an der Schule entwickelt. Das Sozialverhalten und die Leistungen hätten sich verbessert. Auf das Sitzungsprotokoll wird auch insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).