Urteil
14 A 680/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1217.14A680.07.00
12mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Vergnügungssteuererklärung/der Vergnü-gungssteuerbescheid vom 11. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt in Q. zwei Spielhallen, in der unter anderem Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Mit Bescheiden vom 7. Januar 2005 zog der Beklagte die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2005 zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 73.920,00 Euro heran, wovon 1.920,00 Euro auf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit entfielen. 3 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. 4 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Q. rückwirkend zum 1. Januar 2005 geändert werde. Die Festsetzung erfolge im Wege der Selbsterklärung auf der Basis der Einspielergebnisse. 5 Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 legte die Klägerin Daten über ihre Einspielergebnisse vor, woraus sich eine Vergnügungssteuer in Höhe von 60.218,78 Euro ergab. 6 Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 legte die Klägerin gegen die Vergnügungssteuererklärung vom 11. Januar 2006 Widerspruch ein und trug vor, die Besteuerung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. 7 Nach Zurückweisung dieses Widerspruchs hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Vergnügungssteuersatzung vom 15. Dezember 2005 nichtig sei. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer sei das Einspielergebnis, das heiße der Einsatz aller Spieler am Gerät abzüglich der ausgezahlten Gewinne oder sonstiger Geldrückgaben. Diese Werte seien aus der laufenden Dokumentation der Geldspielgeräte nicht ersichtlich. Damit sei unklar, woran die Satzungsbestimmung anknüpfe. Die Satzung sei auch nichtig, weil sie eine Mindeststeuer und keine Verrechnungsmöglichkeiten bei negativen Einspielergebnissen vorsehe. Ferner enthalte die Satzung keine Regelungen über die Anmeldung und die Festsetzung für Fälle der prozentualen Besteuerung. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 die Vergnügungssteuererklärung/den Vergnügungssteuerbescheid vom 11. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat geltend gemacht, aus § 8 Abs. 1 der Satzung ergebe sich, dass maßgeblich der Spieleinsatz des Spielers abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben sei. In einem Schreiben vom 16. Dezember 2006 habe er alle Automatenaufsteller darauf hingewiesen, dass damit in der Regel der unter Ziffer 2. des Kontrollstreifens ausgewiesene Betrag maßgeblich sei. 13 Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die Stadt Q. durch Satzung vom 15. Dezember 2006 Artikel 1 der Satzung vom 19. Dezember 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 geändert. Damit wurde in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vom 19. Dezember 2005 bestimmt, dass das Einspielergebnis die elektronisch gezählte Bruttokasse eines jeden Monats ist, die sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnet. 14 Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 15 Durch Beschluss vom 10. November 2009 hat der Senat die Berufung zugelassen. 16 Die Klägerin trägt vor: Die aus dem Jahr 2002 stammende Vergnügungssteuersatzung habe ursprünglich eine Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vorgesehen. Am 15. Dezember 2005 habe der Rat eine aus drei Artikeln bestehende Änderungssatzung beschlossen. In Artikel 1 der Änderungssatzung sei lediglich die Besteuerungsart für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf eine Besteuerung des Einspielergebnisses umgestellt worden. Ferner seien zwei Paragrafen aufgehoben worden. In Artikel 2 der Satzung sei die gesamte Vergnügungssteuersatzung neu gefasst worden. Artikel 3 bestimme die Wirksamkeitszeiträume. Danach habe die Satzung in der Fassung des Artikels 1 zum 1. Januar 2005 rückwirkend in Kraft treten sollen. Die vollständige Änderung der Vergnügungssteuersatzung sei zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten, wobei die Vergnügungssteuersatzung nach Art. 1 gleichzeitig habe außer Kraft treten sollen. Damit habe zum Zeitpunkt der Vergnügungssteueranmeldung am 11. Januar 2006 für das Jahr 2005 kein Satzungsrecht mehr bestanden. 17 Die Vergnügungssteueranmeldung habe auch nicht als Vergnügungssteuerfestsetzung im Sinne eines Steuerbescheides gewertet werden können, weil Artikel 1 der Änderungssatzung keine Regelung über die Verpflichtung zur Einreichung von Vergnügungssteueranmeldungen für zurückliegende Zeiträume enthalten habe. Regelungen hierzu seien erst in die am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Satzung aufgenommen worden. Ferner sei die Definition des Einspielergebnisses zu unbestimmt. Die in der Satzung vorgesehene Mindestbesteuerung von 45,00 Euro monatlich unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine ausreichende Begründung hierfür sei nicht gegeben worden. In der Rückwirkung der Satzung liege auch eine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die hier nicht ausnahmsweise zulässig sei. 18 Die Klägerin beantragt, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er trägt vor: Die Heranziehung zur Vergnügungssteuer richte sich entsprechend allgemeiner steuerrechtlicher Grundsätze nach den Rechtsvorschriften, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegolten haben. Maßgeblich für die Erhebung der Vergnügungssteuer im Veranlagungsjahr 2005 sei mithin die geänderte Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 gewesen, die erst zum 1. Januar 2006 außer Kraft getreten sei. Da das Anmeldungsverfahren zur Vergnügungssteuer im Jahre 2005 nicht abgeschlossen gewesen sei, habe die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung für das Festsetzungsverfahren angewendet werden können. Die Satzung verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. 23 Während des Berufungsverfahrens hat der Rat der Stadt Q. in seiner Sitzung vom 2. Dezember 2009 Artikel 1 und Artikel 3 der Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2005 geändert. Es wurde zur Festsetzung und Fälligkeit in § 13 ein neuer Absatz 3 eingefügt, der wie folgt lautet: "Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 8 der Vergnügungssteuersatzung, die nach dem Einspielergebnis besteuert werden, ist der Steuerschuldner verpflichtet, die das Jahr 2005 betreffenden Steuerdaten mit der selbst errechneten Steuer nach amtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Vordruck nach Ablauf des Anmeldezeitraums einzureichen. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Der Anmeldezeitraum für das Jahr 2005 endet einheitlich am 31. Dezember 2005. Das weitere Verfahren, insbesondere die nach Ablauf des Anmeldezeitraums einzuhaltenden Fristen und die Fälligkeit, richtet sich nach der ab 1.1.2006 geltenden Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern." Ferner ist Artikel 3 Satz 3 aufgehoben worden, der das Außerkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung vom 20. 12. 2002 zum 1. 1. 2005 regelte. Diese Änderungen treten nach der neuen Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. 24 Der Senat hat den in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2009 verkündeten Tenor gemäß § 118 VwGO in der in diesem Urteil enthaltenen Form berichtigt. Der verkündete Tenor enthielt nicht den Satz "Das angefochtene Urteil wird geändert". Ferner sind bei der Verkündung falsche Daten der Bescheide genannt worden. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Berufung hat Erfolg. 28 Die Vergnügungssteuererklärung/ der Vergnügungssteuerbescheid vom 11. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage nicht in der Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 20. Dezember 2004, 19. Dezember 2005, 15. Dezember 2006 und 3. Dezember 2009. 30 Es kann dahinstehen, ob durch Artikel 2 der Satzung vom 3. Dezember 2009, der bestimmt, dass Artikel 3 Satz 2 der Satzung vom 19. Dezember 2005 aufgehoben wird (der das Außerkrafttreten der Satzung vom 20. Dezember 2002 regelt), für das Veranlagungsjahr 2005 Satzungsrecht geschaffen wurde. Auch wenn von bestehendem Satzungsrecht ausgegangen wird, ist der Berufung zu entsprechen. Mit der Regelung in Art. 1 der Satzung vom 3. Dezember 2009 (neuer Absatz 3 zu § 13 der Satzung vom 19. Dezember 2005) wird nämlich etwas Unmögliches gefordert. Nach der Neuregelung wird der Steuerschuldner verpflichtet, die das Jahr 2005 betreffenden Steuerdaten mit der selbst errechneten Steuer nach Ablauf des Anmeldezeitraums einzureichen. Der Anmeldezeitraum für das Jahr 2005 endet einheitlich am 31. Dezember 2005. Das weitere Verfahren, insbesondere die nach Ablauf des Anmeldezeitraums einzuhaltenden Fristen und die Fälligkeit, richtet sich nach der ab dem 1.1.2006 geltenden Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern. Nach der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Satzung ist der Steuerschuldner in § 13 Abs. 3 verpflichtet, die Steuerdaten bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums einzureichen. Die Einhaltung dieser Frist aufgrund einer am 2. Dezember 2009 beschlossenen Satzung, die rückwirkend gelten soll, ist nicht möglich. 31 Artikel 1 der Satzung vom 3. Dezember 2009 ist ferner nichtig, weil das Steuerfestsetzungsverfahren nicht hinreichend bestimmt geregelt ist. Nach Art. 1 (§ 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung vom 19. Dezember 2005) gilt die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. Nach den Erläuterungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird die Steueranmeldung entgegen genommen und dann geprüft, ob sie akzeptiert wird oder zu beanstanden ist. Bei diesem Verständnis regelt § 13 Abs. 3 Satz 2 der Satzung vom 19. Dezember 2005 kein Festsetzungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 168 AO. Zwar ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KAG unter anderem § 168 AO anzuwenden. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, d. h. die Steueranmeldung ist die Steuerfestsetzung. Jedoch hängt diese Rechtsfolge gerade nicht davon ab, ob die Steueranmeldung nicht beanstandet wird. Die in der Satzung der Stadt Q. vorgesehene Regelung zur Steueranmeldung ist demgegenüber unbestimmt, weil nicht erkennbar wird, wann die Steuerfestsetzung erfolgt sein soll. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm. 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.